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(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt, weil die in Rede stehende Beihilfe auf einer gegenüber der Kommission nicht notifizierten Rechtsgrundlage beruht, ist - wie auch sonst allgemein im Beihilferecht der Union - der Zeitpunkt der Beihilfegewährung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - Rs. C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH ./. Finanzamt Magdeburg).*)
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2014 - 15 Verg 10/14
1. Eine Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheidet, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls ihm zusätzlich ein Preis gezahlt wird.
2. Für die Unterscheidung zwischen Dienstleistungsauftrag und -konzession ist maßgeblich, ob die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Leistungserbringers besteht, die Dienstleistung zu verwerten, und die Übernahme des mit der fraglichen Dienstleistung verbundenen Betriebsrisikos durch den Leistungserbringer zur Folge hat.
3. Sieht die Ausschreibung eine Zuzahlung des Auftraggebers vor, liegt keine Dienstleistungskonzession vor, wenn die Zuwendung ein solches Gewicht hat, dass ihr kein bloßer Zuschusscharakter beigemessen werden kann, sondern zur Folge hat, dass die Einkünfte, die der Dienstleister für seine Leistungen erzielt, zu einem Entgelt führen, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung liegt.
4. Können die voraussichtlichen Investitionskosten durch einen Zuschuss des Auftraggebers nicht sicher amortisiert werden und kann der Auftragnehmer sogar Verluste erleiden, wird das betriebswirtschaftliche Risiko nicht vollständig oder nicht wenigstens zu einem ganz wesentlichen Teil ausgeglichen.
5. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat nicht gegeben. Welcher Rechtsweg hierfür eröffnet ist, richtet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Rechtszug zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14
1. Ob eine ausgeschriebene Leistung zum Ausbau der Breitbandversorgung eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann erst nach einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wie die Marktverhältnisse in dem Bereich der Breitbandversorgung und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, festgestellt werden.
2. Trägt der Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko für seine Dienstleistung und die Gefahr für den Ausfall seines Vergütungsanspruchs oder die Nichtinanspruchnahme seiner Leistung, ist von einer Dienstleistungskonzession auszugehen, die nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn trotz einer in Aussicht gestellten Beihilfe sehr wenige Bieter Interesse an der Ausschreibung zeigen, weil die Beihilfe keine Kompensation für das wirtschaftliche Risiko darstellt.
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