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IBRRS 2005, 0656; IMRRS 2005, 0308
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentumsschutz der Wohnungseigentümer untereinander

BVerfG, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 0656; IMRRS 2005, 0308
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentumsschutz der Wohnungseigentümer untereinander

BVerfG, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

1. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet.

2. Der so umrissene Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht Wohnungseigentümern auch untereinander zu.

3. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bindet nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten.

4. Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen können nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer daher nur verwirklicht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Als Nachteil wird hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden.

5. Diese Generalklausel gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten der Wohnungseigentümer ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich.

6. Wenn nachbarschützende baurechtliche Regelungen, zu denen gerade auch die Vorschriften über Abstandsflächen gezählt werden, in der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Anwendung finden, so muss der notwendige Schutz des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer untereinander durch eine sorgfältige Abwägung im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG sichergestellt werden.

7. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ist niedrig anzusetzen.

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IBRRS 2004, 2936; IMRRS 2004, 1794
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderung: Zustimmung abdingbar?

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 65/04

1. Das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung ist abdingbar.*)

2. Der Umfang einer baulichen Veränderung rechtfertigt als solcher nicht zwingend den Schluss, die Maßnahme bedürfe der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.*)

3. Im Einzelfall kann es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter nach Einnahme eines Augenscheins den Anbau eines unterkellerten Wintergartens in einer aus zwei Wohngebäuden bestehenden Wohnanlage als für einen anderen Wohnungseigentümer nicht zustimmungsbedürftig beurteilt.*)

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