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IBRRS 2011, 4318; IMRRS 2011, 3099
SachverständigeSachverständige
Altersgrenze vor dem Aus?

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0964; IMRRS 2012, 0698
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Keine Höchstaltersgrenze für ö.b.u.v. Sachverständige!

BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 8 C 24.11

Eine generelle Altersgrenze bei der Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam.

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IBRRS 2011, 4318; IMRRS 2011, 3099
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Altersgrenze vor dem Aus?

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

1. Es verletzt das Recht eines Sachverständigen auf den gesetzlichen Richter, wenn ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) eine ungeklärte Auslegungsfrage der EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Vorlage an den EuGH beantwortet.

2. Ob die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs ein legitimes Ziel darstellt, das für öffentlich bestellte Sachverständige eine Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Festsetzung eines Höchstalters von 68 Jahren rechtfertigt, ist zweifelhaft; der EuGH verlangt für eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG Ziele, die sich auf den sozialpolitischen Bereich beziehen.

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IBRRS 2011, 1148; IMRRS 2011, 0797
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Öffentliche Bestellung: Altersgrenze mit EU-Recht vereinbar!

BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 8 C 46.09

1. Der Begriff des Zugangs zu selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AGG setzt nicht voraus, dass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit uni einen eigenständigen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt.*)

2. Die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs ist ein legitimes Ziel, das für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Festsetzung eines Höchstalters von 68 Jahren mit einer Verlängerung bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres rechtfertigen kann.*)

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