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Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"
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Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 10.02.2015 (IX R 18/14) entschieden, dass das schlichte "Vergessen" des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen --im Urteilsfall ein Verlustbetrag-- in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als "grob fahrlässig" anzusehen ist. Danach könnten solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt (FA) erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden.
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