Nachrichten in allen Sachgebieten
Online seit 2015
BGH: Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch neuen Bolzplatz?
© Grischa Georgiew - Fotolia
Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil. Sio der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.04.2015.