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BVerwG: Sperrgebietsverordnungen dürfen Prostitution auch weiterhin eingrenzen
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Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung in Art. 297 des Einführungsgesetzbuchs zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ist nicht dahin eingeschränkt, eine Sperrgebietsverordnung dürfe eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution nur unter der Voraussetzung unterbinden, dass sie eine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution hervorruft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.12.2014 entschieden.
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