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VG Schwerin untersagt Umnutzung eines Golfplatzes zu Golffußballplatz
Ein Gelände, das entsprechend dem Bebauungsplan als klassischer Golfplatz genutzt wird, darf nicht abweichend davon zu einem Golffußballplatz umgenutzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 18.08.2014 entschieden und damit einen Eilantrag der Betreiberin des Golf- und Countryparks Wittenbeck bei Kühlungsborn abgelehnt (Az.: 2 B 612/14).
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