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BGH: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs überzahlten Architektenhonorars?
Eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs des Bestellers wegen überzahlten Honorars kommt nur in Betracht, wenn sich der Architekt im Vertrauen auf das Verhalten des Bestellers in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Anspruchs seitens des Bestellers ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag des Architekten erfüllt, er habe "natürlich" mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.01.2014.