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BGH würdigt wohlwollendes Verhalten von Vermietern nicht
Eine Mieterhöhung, die erst mehr als drei Monate nach ihrer Ankündigung wirksam werden soll, ist zulässig. Der Mieter hat in diesen Fällen die Möglichkeit, sein Sonderkündigungsrecht bis zum tatsächlichen Eintritt der Mieterhöhung auszuüben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 280/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Damit weitet der BGH die Rechte der Mieter aus, indem er die gesetzliche Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts verlängert.
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