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Flughafen HH: Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten muss neu entschieden werden!
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Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2013 (1 Es 2/13) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Auswahl des Fremddienstleisters für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Fuhlsbüttel für die Zeit bis Juli 2020 als voraussichtlich rechtswidrig angesehen. Auf der Grundlage einer Unionsrichtlinie ist zur Gewährleistung von Wettbewerb auf dem Gebiet der Bodenabfertigung neben einem Tochterunternehmen des Flughafenbetreibers zumindest ein weiterer (Fremd-) Dienstleister zuzulassen.
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