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BGH: Anwalt haftet bei falschem Adressfeld in Berufungsschrift
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Ein Rechtsanwalt darf zwar darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte konkrete Einzelanweisungen befolgt. Eine Berufungsschrift muss er aber, bevor er seine Unterschrift darunter setzt, gründlich prüfen, wenn er weiß, dass eine falsch adressierte Version vom selben Tag in der Welt ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2012 (Az.: V ZR 255/11, BeckRS 2012, 19566) entschieden, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.