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Mieter hat nur Anspruch auf vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen
Sind im Mietvertrag bestimmte Sicherungsmaßnahmen der Wohnanlage vereinbart, kann der Mieter keine darüber hinausgehenden Maßnahmen vom Vermieter verlangen. Mit dieser Begründung wies das Kammergericht Berlin am 07.07.2008 (AZ: 8 U 33/08) einen Mieter ab, der die Kosten für Sicherungsbeschläge an der Balkontür vom Vermieter ersetzt haben wollte.
