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Bauvertrag: Erste Entscheidung zum neuen § 648a BGB!
Am 12.04.2010 entschied das LG Nürnberg-Fürth zum neuen § 648a:1. Gemäß § 648a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für eine vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Dieser Anspruch ist einklagbar.
2. Der Anspruch besteht auch dann, wenn vom Unternehmer Mängel der erbrachten Werkleistung geltend gemacht werden und selbst dann, wenn das Vertragsverhältnis aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung beendet ist.
3. Für die Sicherbarkeit des Werklohnanspruchs kommt es im Übrigen weder auf eine ordnungsgemäße Schlussrechnung, auf eine Abnahme oder auf einen Fortbestand des Vertrags an.
4. Der Klageantrag ist darauf zu richten, dass eine Sicherheit gemäß § 648a BGB in Verbindung mit § 232 ff BGB zu stellen ist.