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Winterliche Räum- und Streupflicht des Straßenanliegers nur, wenn sich die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, das die Reinigungs- sowie die winterliche Räum- und Streupflicht eines Straßenanliegers voraussetzt, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführe.
