Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 2309
OLG München, Urteil vom 12.08.2025 - 9 U 2516/24 Bau
1. Solange die für die Abschlagsrate festgelegten Leistungen (hier: "Beginn der Erdarbeiten") nicht erbracht sind, besteht zwar grundsätzlich das Annahmeverbot gemäß § 3 MaBV und kommt ein Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Erwerbers in Betracht. Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn die Leistung zeitnah - binnen weniger Monate - nachgeholt und damit die Fälligkeitsvoraussetzung herbeigeführt wird (hier bejaht).
2. Für den "Beginn der Erdarbeiten" genügt der erste Spatenstich, nicht jedoch die Vornahme reiner Vorbereitungshandlungen (z. B. Abrissmaßnahmen).
3. Den Erwerber trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die geleisteten Zahlungen weder zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen.
4. Die (endgültige) Aufhebung einer einmal erteilten Baugenehmigung ändert nichts an den eingetretenen Fälligkeitsvoraussetzungen.

IBRRS 2025, 2260

VK Saarland, Beschluss vom 21.07.2025 - 1 VK 2/25
1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Vergabe eines Bauauftrags nicht entgegen, dass die von den Bietern vorgelegten Konzepte im Rahmen der Angebotswertung benotet werden und einen der jeweiligen Note zugeordneten Punktwert erhalten, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl für das Konzept konkret abhängen soll.
2. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass ein Bewertungsverfahren zum Zuschlagskriterium der Qualität (hier: die Bewertung der vorzulegenden Erläuterungen zum Bauablauf und der Vorgehensweise) angewendet wird, bei dem die Prüfer anhand von Bewertungsbögen die Angebote der Bieter bewerten und die Punktzahl zur Qualität der Angebote aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen gebildet und dies nicht konkret vorab in den Vergabeunterlagen beschrieben wird.
3. Die Begründungsanforderungen an eine fehlerfreie Bewertung setzen voraus, dass sich das Bewertungsgremium einheitlich und diskriminierungsfrei mit den Konzepten der Bieter auseinandergesetzt hat, die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind.
4. Eine Rügepräklusion ist nur bei offensichtlichen Verstößen möglich, die einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung des Angebots bzw. der Bewertung auffallen müssen (hier bejaht hinsichtlich des Fehlens bezifferter Anteile der Unterkriterien an der Gesamtbewertung und der fehlenden Vergleichbarkeit von Einheitspreis- und Pauschalpreisangeboten).

IBRRS 2025, 2271

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2025 - 10 B 667/25
1. Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen "schweren Nachteil" dar, der eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
2. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (hier verneint).

IBRRS 2025, 2208

VG München, Urteil vom 29.07.2025 - 1 K 23.333
1. Kann anhand der genehmigten Pläne die natürliche Geländeoberfläche bzw. der untere Bezugspunkt zur Berechnung der Abstandsflächen nicht ausgemacht werden, ist die Baugenehmigung insoweit unbestimmt und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten.
2. Eine abstandsflächenrechtliche Zustimmungserklärung des Nachbarn zur Abstandsflächenübernahme erlischt mit der Baugenehmigung durch Zeitablauf, wenn es sich bei dem verwirklichten Bauwerk aufgrund der festgestellten Planabweichungen um ein "aliud" handelt.
3. Unter bestimmten Bedingungen sind Ausnahmen vom Grundsatz der Vorhabenbezogenheit der Übernahmeerklärung zulässig. Dies unter anderem dann, wenn die Auslegung ergibt, dass von der Übernahmeerklärung nicht nur das konkrete Vorhaben erfasst sein sollte, sondern auch auch spätere Änderungen eingeschlossen wurden (hier verneint).

IBRRS 2025, 2136

AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2024 - 915 C 2721/23
Die Unterscheidung zwischen der Genehmigung des Einbaus eines Klimageräts und der Genehmigung seines Betriebs erscheint künstlich. Da eine bauliche Maßnahme nicht zweckfrei erfolgt, ist bei der Frage der Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Genehmigung einer baulichen Maßnahme bei der Einzelfallprüfung auch die Auswirkung der baulichen Maßnahme bei zweckentsprechendem Betrieb zu berücksichtigen (dagegen: BGH, IMR 2025, 242; IMR 2025, 327).

IBRRS 2025, 2313

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZR 357/24
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.*)
2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.*)
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.*)

IBRRS 2025, 2303

BGH, Beschluss vom 18.06.2025 - IV ZB 26/24
1. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten setzt einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler oder eine eindeutige Verkennung materiellen Rechts voraus.
2. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz, wenn eine Kostenrechnung durch den Kostenbeamten erstellt wurde.

IBRRS 2025, 2122

OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025 - 14 W 9/25
1. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste.*)
2. Im Kostenverfahren wird ausnahmsweise die Existenz einer nicht-existenten Partei fingiert. Dies beschränkt sich auf Kostenentscheidungen zugunsten derjenigen Seite, die erfolgreich ihre Nichtexistenz geltend gemacht hat. Eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen findet dabei nicht statt.*)

Online seit 29. August
IBRRS 2025, 2236
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2025 - 30 U 68/25
1. Zur Konkretisierung von Sorgfaltsanforderungen können Unfallverhütungsvorschriften und die Anleitung des Herstellers herangezogen werden. Sie sind in diesem Sinne zur Führung eines Anscheinsbeweises geeignete Erfahrungsgrundsätze.*)
2. Beim Rückwärtsfahren auf einer Baustelle ist § 9 StVO analog anwendbar.*)

IBRRS 2025, 2244

LG Erfurt, Urteil vom 25.07.2025 - 8 O 1381/24
1. Die Gebührenforderung des Rechtsanwalts, die durch den vom Bieter erteilten Auftrag zur Prüfung der Vergabeunterlagen und der Rüge ihrer Vergaberechtswidrigkeit gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ausgelöst worden ist, ist nach dem Schutzzweck der einschlägigen Norm als Schaden erstattungsfähig.
2. Bei einer Anwaltstätigkeit in einem Vergabenachprüfungsverfahren mit mündlicher Verhandlung ist eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit anzuerkennen, die regelmäßig eine Geschäftsgebühr von 2,0 rechtfertigt.
3. Liegt der vom Anwalt bestimmte Gebührensatz (hier: 2,4) noch innerhalb des anwaltlichen Ermessensspielraums von 20%, ist er bindend.
4. Die Unbilligkeit der Gebühr muss vom öffentlichen Auftraggeber substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

IBRRS 2025, 2291

BVerwG, Urteil vom 20.05.2025 - 4 C 2.24
Ein faktisches Kerngebiet ist bei einer mehr als unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen.*)

IBRRS 2025, 2209

VG München, Beschluss vom 24.07.2025 - 9 S 25.4063
1. Da eine Baugenehmigungsfiktion lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat und ohne Einfluss auf die materielle Rechtslage ist, ist es bei einer fingierten, aber rechtswidrigen Genehmigung nicht ausgeschlossen, diese Genehmigung nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zurückzunehmen.
2. Eine Außenbereichsatzung kann - ohne dass sie dies ausdrücklich regeln müsste - ausschließlich die Rechtsfolge bewirken, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen; alle sonstigen Vorhaben müssen sich vollumfänglich an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen.

IBRRS 2025, 2165

LG Itzehoe, Beschluss vom 02.08.2024 - 9 T 7/24
1. Ein Mietrückstand kann eine nicht unerhebliche Vertragspflichtverletzung sein, wenn er eine monatliche Gesamtmiete übersteigt und die Verzugsdauer mindestens einen Monat beträgt.
2. Leistet der Mieter mit dem Verwendungszweck "3 Monate Schuldmiete", liegt eine Leistungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB dahingehend, dass eine Verrechnung zunächst auf die geschuldeten rückständigen Mieten, im Zweifel die drei ältesten Mietrückstände, stattfinden soll.
3. Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung; ihre Missachtung kann dem Fehlverhalten des Mieters aber das erforderliche Gewicht verleihen.
4. Es gibt keine allgemeine Regel, dass eine ordentliche Kündigung stets rechtsmissbräuchlich wäre, wenn ein Rückstand innerhalb der zweimonatigen Schonfrist beglichen wird.

IBRRS 2025, 2282

BGH, Urteil vom 14.08.2025 - III ZR 125/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 70/83, IBRRS 1984, 0203 = BGHZ 93, 87).*)

IBRRS 2025, 2278

OLG München, Beschluss vom 19.08.2025 - 25 W 799/25
1. Hat das Gericht einen Sachverständigen bestimmt, der zunächst nicht Partei des Rechtsstreits war, und wird die Klage auf diesen Sachverständigen erweitert, so begründet dies regelmäßig keine Stellung des Sachverständigen als „Partei“.
2. Eine Streitverkündung an den Sachverständigen oder eine Parteierwiderung auf diesen stellt sich regelmäßig als objektiv rechtsmissbräuchlich dar.
3. Die Parteierweiterung auf den Sachverständigen begründet keinen Ablehnungsgrund gegen diesen.
4. Lücken und Unzulänglichkeiten des Gutachtens rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit, soweit dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage gestellt wird. Fachliche Einwände gegen Methodik und Ergebnisse des Gutachtens sind nicht im Ablehnungsverfahren zu klären.

IBRRS 2025, 2251

OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2025 - 4 U 29/25
1. Das Fehlen des Vermerks "vorgespielt und genehmigt" ändert nichts an der Wirksamkeit einer Prozesshandlung (hier: Klagerücknahme).
2. Ob eine erklärte Klagerücknahme unter der Bedingung der Bestandskraft des zwischen den Parteien im selben Termin geschlossenen Vergleichs steht, ist durch Auslegung zu ermitteln (hier verneint).
3. Prozesserklärungen können grundsätzlich nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung möglich.

Online seit 28. August
IBRRS 2025, 2250
OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2025 - 21 U 2/23
1. Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd.*)
2. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit den allgemeinen Erwägungen geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko.*)
3. Schlägt ein grundsätzlich geeignetes Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers, weil er den Erfolg seiner Werkleistung schuldet und der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Daran ändert die Unvermeidbarkeit des eingetretenen Risikos nichts, da der Auftragnehmer verschuldensunabhängig für den Eintritt des vertraglich versprochenen Erfolges haftet.*)

IBRRS 2025, 2243

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2025 - 15 Verg 9/25
1. Ein Angebot, das abweichende Angaben zu der in den Vergabeunterlagen verlangten Belieferung "frei Verwendungsstelle" enthält (hier: Lieferung "bis nach der ersten Tür"), ändert die Vergabeunterlagen unzulässig und ist deshalb von der Wertung auszuschließen.
2. Ein Angebot ist so auszulegen, wie es ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
3. Eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Angebots ist anzunehmen, wenn sich (erstmals) im Zuge der Angebotsaufklärung herausstellt, dass das vom Bieter abgegebene Angebot nicht mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen übereinstimmt.
4. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben in den Vergabeunterlagen führen nicht zum Angebotsausschluss.
5. Bei Rahmenverträgen über Massenwaren, die jederzeit in beliebiger Menge produziert oder beschafft werden können, in großem Umfang auch anderweitig absetzbar sind und langfristig kostengünstig gelagert werden können, bedarf es nicht der Angabe einer Mindestabnahmemenge.
6. Im Falle der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sind in der entsprechenden (Auftrags-)Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge als auch eine Höchstmenge der zu liefernden Waren anzugeben, und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge erreicht wird.
7. Die Angaben zur Höchstmenge werden nicht dadurch vergaberechtswidrig relativiert, dass sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorbehält, einzelne Positionen zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
8. Führt die Bekanntmachung die Eignungskriterien nicht im Einzelnen auf, genügt die Angabe eines weiterführenden Links in den Bekanntmachung nur dann, wenn es sich um eine Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument handelt, aus dem sich konkret die Eignungsanforderungen ergeben und ein weiterer Rechercheaufwand - um sich Kenntnis von den Eignungsanforderungen zu verschaffen - nicht entsteht.

IBRRS 2025, 2166

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 A 738/23
1. Im Rahmen der Anhörung nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es keiner näheren Begründung für die in Betracht gezogene, der anschließenden Beratung und Beschlussfassung unterliegenden Entscheidung in der Sache.*)
2. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit eines zwischenzeitlich erlassenen Bescheids aus.*)
3. Standen danach dem Vorhaben bei rechtlicher Betrachtung schon im Zeitpunkt der Ablehnung eines Bauantrags öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, scheidet die - auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplans erfolgte - Ablehnung als Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch aus.*)
4. Eine entsprechende Klage vor den Zivilgerichten ist in diesem Fall offensichtlich aussichtslos und damit das diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass der Bebauungsplan in seiner durch das ergänzende Verfahren erhaltenen Fassung wirksam rückwirkend in Kraft getreten ist.*)

IBRRS 2025, 2261

VG Halle, Urteil vom 07.07.2025 - 2 A 129/23
Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, den Bauherrn zur Behebung von Mängeln aufzufordern, besteht nicht, wenn der Bauantrag unabhängig von etwaigen Nachbesserungen bereits aus materiell-rechtlichen Gründen unzweifelhaft entscheidungs-, nämlich ablehnungsreif ist.

IBRRS 2025, 2054

AG München, Urteil vom 13.02.2025 - 1293 C 14085/24 WEG
1. Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, so dass auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden kann.
2. Die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsansprüche der Gemeinschaft oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung oder bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zulässig.

IBRRS 2025, 2252

OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2025 - 7 U 16/25
Ein Schriftsatz ist auch dann wirksam im Sinne des § 130a ZPO eingereicht worden, wenn er zwar nicht qualifiziert signiert, aber von zwei Anwälten aus der mandatierten Kanzlei durch Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz gezeichnet worden und dann von einem der beiden Signierenden über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) dem Gericht übermittelt worden ist.*)

IBRRS 2025, 2194

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2025 - 3 W 18/25
Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet - und dies auch nur, solange die berechneten Kosten nicht eingezahlt sind.*)

Online seit 27. August
IBRRS 2025, 2256
BGH, Beschluss vom 23.07.2025 - VII ZB 26/23
Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.*)

IBRRS 2025, 2229

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 - 22 U 233/19
1. Die Zahlung des Werklohnes auf eine geprüfte Schlussrechnung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.*)
2. Aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann nicht auf eine nachträgliche konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden. Sie bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

IBRRS 2025, 2242

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2023 - Verg 9/23
1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei.
2. Im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb unterliegt die Bestimmungsfreiheit jedoch vergaberechtlichen Grenzen. Diese sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. Steht positiv fest, dass ein Verfahrensfehler auf die Aussicht des Bieters, den Auftrag zu erlangen, keinen Einfluss gehabt hat und hindern auch etwaige Mängel nicht die Zuschlagserteilung auf ein verbleibendes Angebot, bleibt der Nachprüfungsantrag erfolglos.

IBRRS 2025, 2175

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25
1. Es begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, wenn die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung eines Beschlusses eines Bebauungsplans durch die Gemeinde nur bzw. primär nach Maßgabe des Ortsrechts im Internet erfolgt. Auch Landesrecht in Baden-Württemberg steht einer Bekanntmachung (nur) im Internet nicht entgegen.*)
2. Ist ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden, so ist bei der Bestimmung des Streitwerts auf den bisherigen Streitwertkatalog abzustellen.*)

IBRRS 2025, 1817

AG Hildesheim, Urteil vom 27.02.2024 - 126 C 15/23
1. Die Fälligkeit der Vorschussforderung kann auch in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. In diesem Fall ist die jeweilige Vereinbarung maßgeblich.
2. Soweit keine Öffnungsklausel vereinbart ist, können die Wohnungseigentümer hiervon keine abweichende Regelung beschließen. § 28 Abs. 3 WEG gewährt den Wohnungseigentümern nicht die Beschlusskompetenz, von einer Vereinbarung abzuweichen.
3. Eine solche Vereinbarung gilt auch nach Inkrafttreten des WoMEG fort.
4. Fehlt eine vereinbarte Beschlusskompetenz, so ist ein Mehrheitsbeschluss, der von vereinbarten Regelungen abweicht, als vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss wegen fehlender Beschlussfassungskompetenz nichtig.

IBRRS 2025, 2245

BGH, Urteil vom 20.08.2025 - IV ZR 164/23
1. Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt.
2. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist.
3. Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.
4. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet.

IBRRS 2025, 2247

BFH, Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66/24
1. Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.*)
2. Dass das Ablehnungsgesuch während einer mündlichen Verhandlung und nur wenige Minuten vor Urteilsverkündung per beA eingeht und deshalb nicht zur Kenntnis des Einzelrichters gelangt, ist unerheblich.

Online seit 26. August
IBRRS 2025, 2033
OLG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2024 - 2 U 773/23
1. Beweisbelastet für das Leistungssoll bei einem Werkvertrag ist der Auftraggeber. Er muss beweisen, welches Werk ihm versprochen wurde.
2. Der Verzug mit der Zahlung von "Vollservice"-Raten im Rahmen eines Contracting-Vertrags berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber steht einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits Zahlungsverzug eingetreten ist und der Auftraggeber nicht zugleich Zahlung Zug-um-Zug anbietet.
4. Eine Klausel in vom Auftragnehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Schadensersatz infolge einer Kündigung "aus der Addition der einzelnen Monatsbeträge der Vollservice-Rate abzüglich der [vom Auftragnehmer] ersparten Aufwendungen" bemisst, ist unwirksam.

IBRRS 2025, 2168

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2025 - OVG 7 A 9/25
1. Das Prioritätsprinzip vermittelt dem konkurrierenden Genehmigungsantragsteller eines Windenergievorhabens, auch wenn er noch nicht über eine Genehmigung und Bestandsanlage verfügt, bei hinreichender Verfestigung (Prüffähigkeit) seines eigenen Genehmigungsantrags eine geschützte subjektive Rechtsposition, die er dem zu Unrecht als vorrangig behandelten Vorhaben des Konkurrenten entgegenhalten kann.*)
2. Zum nachträglichen Entfallen einer Vorrangstellung aufgrund einer wesentlichen Anlagenänderung (Typwechsel) im laufenden Genehmigungsverfahren, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen durch erhöhte Turbulenzen möglich sind.*)

IBRRS 2025, 2051

AG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 - 46 C 197/21
1. Zweck der Belegeinsicht ist es, dem Mieter eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der abgerechneten Kosten zu ermöglichen.
2. Diesem Zweck genügt der Vermieter nicht, wenn er sich darauf beschränkt, Konvolute weitgehend unsortierter, aus sich heraus überwiegend nicht verständlicher Unterlagen zu übergeben.
3. Die Kostenposition "Allgemeinstrom" ist nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition in der Betriebskostenverordnung nicht gibt.

IBRRS 2025, 2231

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2025 - 6 U 120/24
1. Ein Nachweis meint eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.
2. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf oder Verkauf interessierten Kunden im Allgemeinen auch den möglichen Vertragspartner - einschließlich vollständigem Namen und Anschrift - nennen müssen.
3. Eine Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt.
4. Da der Makler mithin aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt sein muss, genügt es für die Annahme einer den Provisionsanspruch auslösenden Vermittlungstätigkeit nicht, wenn sich seine Tätigkeit auf punktuelle Hilfestellungen beschränkt, etwa auf die Weitergabe von Informationen.

IBRRS 2025, 2238

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZB 59/24
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.*)
2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.*)
3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.*)

IBRRS 2025, 2150

OLG München, Urteil vom 31.07.2025 - 24 U 1899/25
1. Die - einer Umdeutung vorgehende - Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Klagerücknahme scheidet aus, wenn die Partei das Erklärte tatsächlich wollte und lediglich einem Motivirrtum unterlag.
2. Eine Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus (hier verneint).
3. Eine Klagerücknahme ist, sobald (erstmals) mündlich verhandelt wurde, auch nach Einlegung eines Rechtsmittels nur noch mit Zustimmung der Beklagten möglich.

Online seit 25. August
IBRRS 2025, 2032
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 4 U 30/24
1. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.
2. Eine persönliche Geschäftsführerhaftung (hier: wegen vorsätzlicher Täuschung über die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers) kommt in Betracht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde.
3. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.
4. Dabei muss der Auftragnehmer eines Pauschalpreisvertrages die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, zum Zweck der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern - zweckmäßigerweise gewerkebezogen - und diese Preise bewerten.

IBRRS 2025, 2224

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 - Verg 9/24
1. Der Abzug von bis zu 200 - bei insgesamt 1000 möglichen - Wertungspunkten für einen unter Umständen auch nur geringfügigen Honorarzuschlag verstößt gegen die vergaberechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
2. Die in einer Wertungsmatrix zum Kriterium "Präsentationstermin" vorgesehene Bewertung (auch) von Kriterien, die nicht den Inhalt, sondern die Art der Präsentation betreffen (z. B. "Auftreten des Teams", "Souveränität im Vortrag") weisen einen hinreichenden Auftragsbezug auf und sind insoweit vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn die Vergabebedingungen es den Bietern aufgrund (hier) vergaberechtswidriger Bestimmungen zur Wertung von Honorarzu- und -abschlägen effektiv verwehren, über das gesetzliche Leitbild hinausgehenden vertraglichen Pflichten und Risiken durch Einreichung eines Angebots mit Honorarzuschlag zu begegnen (hier bejaht u.a. im Hinblick auf eine unbeschränkte Teilnahme an "sämtlichen von der Auftraggeberin gewünschten" Besprechungen, die Verpflichtung zur honorarneutralen Erbringung von detailliert beschriebenen Besonderen Leistungen und den Entfall der Vergütungspflicht bei "Leistungsminderungen").
4. Elektronische Mittel, die vom öffentlichen Auftraggeber u.a. für den Empfang von Angeboten verwendet werden, müssen gewährleisten, dass kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist (hier verneint für die Verwendung eines digitalen Projektraums und die Kommunikation via E-Mail).
5. Von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter sind vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwarten.
6. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ändert grundsätzlich nichts am Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit von Vergabeverstößen.

IBRRS 2025, 2176

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2025 - 3 S 1958/23
1. Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO (innerhalb des Widerspruchsverfahrens) oder eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG (außerhalb des Widerspruchsverfahrens) getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Ein eindeutiger Rücknahmebescheid kann daher auch dann nicht bzw. nicht zugleich als Abhilfebescheid angesehen werden, wenn die Behörde sich sachwidrig - z.B. zur Vermeidung einer Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers - für das Verfahren der Rücknahme entscheidet (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1981 - 5 S 1519/80 -, UA S. 7 f.; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2018 - 5 S 854/17, IBRRS 2019, 1045) *)
2. Bei einer Rücknahmeentscheidung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens handelt es sich auch dann nicht um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid i. S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn hiermit einem zulässigen und begründeten Widerspruch abgeholfen wird. In einem solchen Fall ist grundsätzlich ein (weiteres) Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen, da § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch keine entsprechende Anwendung findet.*)
3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Anweisung der Ausgangsbehörde durch die Widerspruchsbehörde.*)
4. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 LBO-BW gelten nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für dieser gleichstehende bauliche Änderungen, durch die sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. Auch eine Nutzungsänderung kann ausnahmsweise dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren.*)
5. § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO-BW regelt lediglich die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits grenzständig errichteter Gebäude (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23, IBRRS 2023, 3247).*)
6. Ein atypischer Zuschnitt des Baugrundstücks kann die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO-BW nur dann rechtfertigen, wenn die Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.*)
7. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW ermöglicht die Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum unabhängig davon, zu welchem Zweck die für ein "Wohnungsbauvorhaben im Bestand" vorgesehene Baumasse zuvor genutzt wurde.*)
8. Das Fristenerfordernis des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW steht einer gleichzeitigen Nutzungsänderung und baulichen Änderung von Bestandsgebäuden nicht entgegen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für deren Errichtung mindestens fünf Jahre zurückliegt.*)
9. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW privilegiert - neben der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Änderungen des Daches - auch die Schaffung vom (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung des Gebäudes im Übrigen. Aus dem in der bis einschließlich 27.06.2025 gültigen Normfassung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW enthaltenen Erfordernis der Schaffung "zusätzlichen" Wohnraums folgt(e) nicht, dass der neu geschaffene Wohnraum zu bestehendem Wohnraum in demselben Gebäude hinzutreten muss.*)
10. Eine Abweichung von § 5 LBO-BW ist nur dann mit öffentlichen Belangen gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW vereinbar, wenn die von § 5 LBO-BW vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.03.2015 - 3 S 1913/14, BeckRS 2015, 43679)*)
11. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächentiefe des § 5 LBO-BW ist mit den öffentlichen Belangen umso eher gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW vereinbar, als diese gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnissen auf den betroffenen Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt. Sie scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn sie ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unmittelbar herbeiführt. Demgegenüber ist eine Hinnehmbarkeit der mit der Unterschreitung für den Nachbarn verbundenen Nachteile nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls indiziert, wenn es an einer spürbaren Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlt. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist daher regelmäßig mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn eine mehr als unwesentliche Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist.*)

IBRRS 2025, 2134

AG Schöneberg, Urteil vom 26.02.2025 - 11 C 5194/24
1. Ohne Spritzschutz an der Badewanne gibt es keine Duschmöglichkeit.
2. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist bereits bei der Bestimmung der Wohnlage als Indikator ausreichend berücksichtigt worden.

IBRRS 2025, 1824

AG Limburg, Urteil vom 26.03.2024 - 4 C 804/23
1. Eine nach Einheiten bezogene Verteilung der Kosten bietet sich nur dann an, wenn sich die Größe der jeweiligen Einheit nicht wesentlich auswirkt.
2. Eine Heizung wird jedoch in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße benutzt. Eine Verteilung von Kosten einer Heizungsinstandsetzung nach Wohnungseinheiten ist unangemessen, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer führt.
3. Maßstabskontinuität und Gleichbehandlungsgrundsatz können durchaus eine Rolle spielen, aber bei einer willkürlichen Entscheidung kann es keine Rolle spielen, welcher Maßstab in der Vergangenheit Anwendung fand.
4. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber mit dem WEMoG nichts daran ändern wollte, dass das Willkürverbot weiterhin zu beachten ist und zu prüfen ist, ob Gebrauch bzw. Möglichkeit des Gebrauchs hinreichend berücksichtigt wurden.

IBRRS 2025, 2226

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 10 U 27/25
1. Auf einen Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher findet Kaufrecht Anwendung, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf der Herstellung und Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängel am Batteriespeicher verjähren in zwei Jahren.
3. Entsprach der gelieferte Batteriespeicher zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit, kann sich der Erwerber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Batteriespeicher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reduzierung der Kapazität erforderlich gemacht hat.
4. Der Umstand, dass eine (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.

IBRRS 2025, 2220

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZR 122/24
Die Senate des Bundesgerichtshofs entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Ein über die Benennung der an den Entscheidungen beteiligten Senatsmitgliedern hinausgehendes, berechtigtes Interesse einer Prozesspartei an der namentlichen Bezeichnung des Berichterstatters besteht nicht.

IBRRS 2025, 2180

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände.*)

Online seit 22. August
IBRRS 2025, 2159
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23
1. Ein Dach, dessen Konstruktion aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet war, erfüllt seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis, der die vereinbarte Form nicht einhält, führt zwar nicht zur Enthaftung. Geht der Auftraggeber jedoch über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg, kann dies ein Mitverschulden begründen.
3. Übernimmt der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der übergebenen Planungsunterlagen, korrespondiert damit eine Pflicht zur Prüfung der beigestellten Pläne. Ungeachtet dessen kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der übergebenen Planunterlagen in Betracht.
4. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, kann er die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die er ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig ansehen durfte. Das Prognoserisiko trifft den Auftragnehmer.
5. Sowieso-Kosten betreffen Vorteile, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Preis erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gewesen wäre.

IBRRS 2025, 2199

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 Bf 212/24
1. Es besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet.
2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen einen zukünftigen nachteiligen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, mithin der Kläger aus besonderen Gründen den Verwaltungsakt nicht zumutbar abwarten kann (hier verneint).

IBRRS 2025, 2141

LG Berlin II, Urteil vom 05.11.2024 - 65 S 149/24
1. Übersteigt der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete und besteht länger als einen Monat, rechtfertigt dies sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung.
2. Der Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung setzt keine Abmahnung voraus.
3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die festzustellen und zu würdigen Aufgabe des jeweiligen Tatrichters ist, kann es dem Vermieter verwehrt sein, sich auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu berufen.
4. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Mieter den Rückstand weniger als einen Monat nach Zugang der Kündigung vollständig ausgleicht.

IBRRS 2025, 2135

AG Aachen, Urteil vom 29.04.2024 - 118 C 37/23
1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Wohnungseigentümer durch eine klare und eindeutige Vereinbarung die Erhaltungslast und/oder die Kostenlast auch von zwingendem Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer überwälzen.
2. Solche Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind aber stets restriktiv auszulegen, da ein Erwerber einer Eigentumswohnung unzweifelhaft erkennen können muss, welche Kosten auf ihn zukommen.
3. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Pflege, der Anstrich ohne Außenanstrich und die Erneuerung der Fensterrahmen den jeweiligen Eigentümern obliegt, so müssen die Eigentümer die Fenster selbst ersetzen (in Abgrenzung zu BGH, IMR 2012, 292).
4. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden und deshalb verpflichtet, im Fall der Erneuerung von Fenstern zur Optik des Gesamtobjekts passende, neue Fenster einzubauen.
5. Im Jahr 2008 waren von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilungsregeln durch Beschluss im Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung nur im Einzelfall möglich. Eine generelle Regelung war nichtig.

IBRRS 2025, 2196

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24
1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, IBR 2024, 387; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22, IBRRS 2023, 3632; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, IBRRS 2024, 3056; offenlassend OLG Schleswig, IBR 2025, 1023 - nur online).*)

IBRRS 2025, 2219

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2025 - 12 U 42/25
1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen.*)
2. In dem Fall, dass ein Berufungsgericht zuvor mitgeteilt hat, dass die Berufung des Mandanten aus vorläufiger Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind.*)
3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann.*)
4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, dann ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, sodass von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch die Annahme eines Zulassungsgrunds in Betracht kommt.*)
5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist.*)
