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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 101/02
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2003, 171 | BGH - Keine Revision trotz offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteils! |
27 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - IV ZR 156/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 249/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZR 180/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 246/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 249/03
a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.*)
b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.07.2004 - XI ZB 33/03
Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.07.2004 - V ZB 6/04
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.*)
b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2004 - XI ZB 39/03
a) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182, 187).*)
b) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offenkundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff., 192 ff.).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 247/03
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.01.2004 - II ZR 108/02
a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.*)
b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt. der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.10.2003 - V ZB 28/03
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.*)
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 187/02
a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.*)
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.*)
c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.06.2003 - IV ZR 366/02
Der Bundesgerichtshof ist an eine Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, gebunden. Dies hindert den Bundesgerichtshof jedoch nicht, die vom Revisionskläger beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zu versagen.
VolltextBGH, Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZB 10/03
Zum Beginn der Berufungsfrist bei einer Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02
a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.*)
b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.*)
c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).*)
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZR 355/02
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)
b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)
c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)
d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)