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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 59/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 0710; IMRRS 2006, 0427
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gerichtskosten selbständiges Beweis- und Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05

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IBR 2016, 746 OLG Nürnberg - Wann sind Kosten des Beweisverfahrens auch Kosten des Rechtsstreits?
IBR 2006, 237 BGH - Selbständiges Beweisverfahren: "Kostenentscheidungshoheit" liegt immer beim Hauptsachegericht!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 0179; IMRRS 2014, 0080
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ProzessualesProzessuales
Beitritt nur im Beweisverfahren: Kostenerstattung im Prozess?

BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - VII ZB 15/12

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus.*)

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IBRRS 2013, 4514; IMRRS 2013, 2110
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ProzessualesProzessuales
Kosten des Beweisverfahrens als Gerichtskosten der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 61/12

Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.*)

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IBRRS 2013, 4124; IMRRS 2013, 1989
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ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren?

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - VII ZB 4/13

Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.*)

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IBRRS 2011, 0003; IMRRS 2011, 0002
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erledigungserklärung = Antragsrücknahme!

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VIII ZB 14/10

Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03, IBR 2005, 64 = NZBau 2005, 42, und vom 21.09.2010 - VIII ZB 73/09).*)

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IBRRS 2010, 0856; IMRRS 2010, 0564
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BauvertragBauvertrag
Aufrechnung mit Kosten des Verfahrens

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 153/08

Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird.*)

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IBRRS 2008, 3111; IMRRS 2008, 1795
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Außergerichtl. Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits?

BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.*)

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IBRRS 2007, 3370; IMRRS 2007, 1432
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ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung nach Mängelbeseitigung

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2007 - 3 W 75/06

Leitet der nicht bezahlte Unternehmer nach Abnahme mit dem Ziel der Feststellung der Mängelfreiheit seines Werks ein selbständiges Beweisverfahren ein und beseitigt er die dann vom Sachverständigen festgestellten Mängel, stellt seine erst daraufhin erhobene Werklohnklage keine Hauptsacheklage nach § 494a ZPO dar.

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IBRRS 2007, 0459; IMRRS 2007, 0267
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ProzessualesProzessuales
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluss vom 10.01.2007 - XII ZB 231/05

1. Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind.*)

2. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wurde. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).*)

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IBRRS 2007, 0042; IMRRS 2007, 0030
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ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZB 176/03

Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst.*)

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IBRRS 2006, 3673; IMRRS 2006, 2689
ProzessualesProzessuales
Kostentragung bei Teilidentität

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2006 - 11 W 78/05

1. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt.

2. In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden.

3. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebraucht gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus.

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IBRRS 2006, 0710; IMRRS 2006, 0427
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gerichtskosten selbständiges Beweis- und Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05

1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)

2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)

3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 21

4 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

IV. Verteidigung gegen Zahlungsklagen ( Rn. 755-756)


1 Abschnitt im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

III. Hauptsacheklage bleibt hinter dem Beweisverfahren zurück bzw. geht darüber hinaus (ZPO § 494a Rn. 63-71)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Bei nachfolgendem Hauptprozess ( Rn. 205-208)