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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 8/10


Beste Treffer:
IBRRS 2015, 1851
IconAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - V ZR 8/10

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IBRRS 2012, 1320; IMRRS 2012, 0968
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 10.02.2012 - V ZR 8/10

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IBRRS 2011, 4830; IMRRS 2011, 3506
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Keine richterl. Befangenheit bei ungünstiger Rechtauffassung

BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10

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IBRRS 2011, 2110; IMRRS 2011, 1516
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZR 8/10

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32 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 1056 BGH - Äußerung einer für eine Partei ungünstigen Rechtsauffassung: Keine Befangenheit!

31 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2772; IMRRS 2021, 1015; IVRRS 2021, 0431
ProzessualesProzessuales
Rechtskraftzeugnis kann auch separat erteilt werden!

BGH, Beschluss vom 08.07.2021 - I ZR 196/15

1. Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.*)

2. Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.*)

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IBRRS 2021, 2437; IMRRS 2021, 1079; IVRRS 2021, 0457
ProzessualesProzessuales
Wann kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden?

BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - II ZR 97/21

1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.

3. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

4. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben.

5. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

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IBRRS 2021, 2322; IMRRS 2021, 0850; IVRRS 2021, 0365
ProzessualesProzessuales
Wann kann der gesamte Spruchkörper wegen Befangenheit abgelehnt werden?

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.05.2021 - 3 C 43/21

1. Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers als solchen ist grundsätzlich unzulässig, weil nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können. Werden jedoch Befangenheitsgründe geltend gemacht, die für jeden dem Spruchkörper angehörigen Richter gleichermaßen gelten, ist diesem Erfordernis Genüge getan.

2. Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.

3. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.

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IBRRS 2020, 3402; IMRRS 2020, 1378; IVRRS 2020, 0618
ProzessualesProzessuales
Lange Verfahrensdauer als Ablehnungsgrund?

OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2020 - 4 W 759/20

1. Die Verfahrensdauer lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu. Der Vorwurf, das Verfahren werde so gestaltet, dass es in der Sache einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, kann diese Besorgnis nur begründen, wen sich für eine objektive Partei der Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Verfahrensweise ergibt.*)

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens über eine Richterablehnung entspricht dem Streitwert in der Hauptsache.*)

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IBRRS 2020, 2940; IMRRS 2020, 1198; IVRRS 2020, 0532
ProzessualesProzessuales
Sämtliche Richter eines OLG befangen?

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

1. Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO über das Ablehnungsgesuch einer Prozesspartei, mit dem sämtliche Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13, Rz. 7, IBRRS 2014, 3201 = NJW 2014, 953).*)

2. Das im Rechtszug höhere Gericht kann, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, a.a.O. unter 3 m.w.N.).*)

3. Das im Rechtszug höhere Gericht muss - entsprechend dem Zweck des § 45 Abs. 3 ZPO, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche an sich zuständigen Gerichts zu überwinden - nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden. Diese Anzahl kann, insbesondere wenn dies zur Vermeidung einer Verzögerung weiterer bei dem Gericht anhängiger Verfahren und zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich erscheint, die zur Wiederherstellung von dessen Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl der Ablehnungsgesuche überschreiten (Anschluss an und Fortführung von Senatsbeschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12; vom 19.12.2012 - 5 AV 3/12; BVerwG, NVwZ 2016, 253, Rz. 5; jeweils m.w.N.).*)

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IBRRS 2020, 2510; IMRRS 2020, 1045; IVRRS 2020, 0447
ProzessualesProzessuales
Befangenheitsantrag "nach dem Gießkannenprinzig" ist unzulässig!

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 100/19

Ein Ablehnungsgesuch, das sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter richtet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist, stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar.

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IBRRS 2020, 2000; IMRRS 2020, 0846; IVRRS 2020, 0353
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mindermeinungen gehören in Aufsätze, nicht in Urteile!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2020 - 16a W 3/20

1. Stellt ein Richter eine von ihm vertretene Mindermeinung als die nach deutschem Recht allein existierende dar, obwohl ihm die überwiegend vertretene Gegenansicht bekannt ist, stellt er die Rechtslage wissentlich falsch als unumstritten und einhellig dar. Hierdurch verletzt er das Gebot der Sachlichkeit und Fairness. Dies begründet aus Sicht einer vernünftigen Partei einen Umstand i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.*)

2. Eine Spruchkörper übergreifende Verfahrensverbindung ist nach § 147 ZPO gegen den Willen der Parteien nicht möglich, wenn es hierfür keine Grundlage im Geschäftsverteilungsplan gibt. Setzt sich ein Richter hierüber wissentlich hinweg, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)

3. Beabsichtigt ein Einzelrichter ein Verfahren dem EuGH vorzulegen, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausgeht. Dies löst eine Pflicht aus, den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, ob der Rechtsstreit übernommen wird. Verstößt der Einzelrichter hiergegen erkennbar bewusst, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)

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IBRRS 2018, 2472; IMRRS 2018, 0882; IVRRS 2018, 0362
ProzessualesProzessuales
Überall befangene Richter?

BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - VIII ZR 127/17

1. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung durch Eintritt in den Ruhestand ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, der aus dem zuständigen Spruchkörper wegen Wechsels in einen anderen Spruchkörper des Gerichts ausgeschieden ist, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.

3. Beruhte die Vertretung eines urlaubsabwesenden Richters durch einen anderen als den eigentlich zuständigen Richter auf einem Versehen, ist dies nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.

4. Die dienstliche Äußerung eines Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrunds beziehen darf. Sie muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung bedarf, weil damit ein Ablehnungsgrund offensichtlich schon nicht hinreichend dargelegt ist.

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IBRRS 2018, 3475; IMRRS 2018, 1261; IVRRS 2018, 0514
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ehegattin arbeitet als Sekretärin in Anwaltskanzlei: Richter befangen!

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, IBR 2012, 429).*)

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IBRRS 2017, 0818; IMRRS 2017, 0339; IVRRS 2017, 0127
ProzessualesProzessuales
Macht ein Hinweis auf die Möglichkeit der Abtretung befangen?

OLG Jena, Beschluss vom 20.02.2017 - 6 W 52/17

Aus dem Hinweis, der Streitverkündete könne die Klägerin zur Anspruchsgeltendmachung ermächtigen, lässt sich eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten nicht ableiten, wenn der Hinweis durch eine schwierig zu beurteilende Aktivlegitimation veranlasst war und den Parteien sowie dem Streitverkündeten einen etwa notwendigen zweiten Prozess ersparen sollte (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2007 - 4 W 93/06, IBRRS 2007, 2180 = IMRRS 2007, 0641).*)

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IBRRS 2016, 3393; IMRRS 2016, 1903; IVRRS 2016, 0167
ProzessualesProzessuales
Hinweis auf Zurückweisungsabsicht: Kein Grund für Befangenheitsantrag!

LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2016 - 67 S 152/16

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen, also nicht unparteilich gegenüber. Es kommt insoweit allein darauf an, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

2. Ein Befangenheitsantrag kann nicht darauf gestützt werden, dass die Richter mit ausführlicher Begründung auf ihre Absicht hingewiesen haben, die eingelegte Berufung abzuweisen.

3. Unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits bezweckt der Zurückweisungsbeschluss, den Rechtsschutz für den Bürger effektiver zu gestalten, indem die in erster Instanz erfolgreiche Partei - in einem Mietrechtsstreit der Mieter oder der Vermieter - schneller Gewissheit über die Endgültigkeit ihres Obsiegens erlangt und Anreize vermindert werden, durch die Einlegung der Berufung Zeit zu gewinnen und die Vollstreckung des titulierten Anspruchs hinauszuzögern.

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IBRRS 2016, 2439
SchiedswesenSchiedswesen
Gestaltung der Beweisaufnahme als Ablehnungsgrund?

OLG München, Beschluss vom 22.09.2016 - 34 SchH 14/15

Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme.*)

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IBRRS 2015, 0382; IMRRS 2015, 0223
ProzessualesProzessuales
Spruchkörper kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden!

BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - V ZB 184/14

1. Unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann.

2. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Ablehnung gegen den Senat richtet oder die Richter des Senats einzeln benannt werden.

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IBRRS 2015, 1851
IconAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - V ZR 8/10

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2012, 1320; IMRRS 2012, 0968
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 10.02.2012 - V ZR 8/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0831; IMRRS 2012, 0604
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolgloses Richterablehnungsgesuch

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - VII ZA 15/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2189; IMRRS 2012, 1617
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Wann ist die Besorgnis der Richterbefangenheit begründet?

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.01.2012 - 10 W 42/11

Gemäß § 43 ZPO kann einKläger den Vorsitzenden Richter nicht mehr ablehnen, soweit er sich bei ihm, ohne die ihm bekannten Ablehnungsgründe geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen bzw. einen Antrag gestellt hat.

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IBRRS 2012, 1067; IMRRS 2012, 0776
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anlage "nur für das Gericht": Unverwertbar!

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.01.2012 - 10 W 72/11

Reicht im zivilrechtlichen Parteiprozess eine Partei eine Anlage ausdrücklich nur für das Gericht und nicht für den Gegner zur Akte, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht dem Prozessgegner insoweit die Einsicht verweigert. Es darf allerdings gleichzeitig die Anlage nicht berücksichtigen (Verwertungsverbot). Der Partei wird damit nicht das rechtliche Gehör versagt.*)

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IBRRS 2012, 0371; IMRRS 2012, 0269
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unbegründete Richterablehnung

BGH, Beschluss vom 27.12.2011 - V ZB 175/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4830; IMRRS 2011, 3506
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Keine richterl. Befangenheit bei ungünstiger Rechtauffassung

BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10

1. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO), wenn ein Gericht über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat.*)

2. Zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO.*)

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IBRRS 2011, 2110; IMRRS 2011, 1516
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZR 8/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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