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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 243/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0958; IMRRS 2015, 0568
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1162; IMRRS 2021, 0448
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Preisänderungsklausel unwirksam: Was nun?

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

1. Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem langjährigen Energielieferungsvertrag (hier: Fernwärmelieferungsvertrag) (Bestätigung der Senatsurteile, IBR 2015, 1006 - nur online, und vom 18.12.2019 - VIII ZR 209/18, Rz. 40, IBRRS 2020, 0777 = NJW 2020, 1205 Rz. 40 [jeweils zu Fernwärme]; IBR 2012, 1128 - nur online, und IMR 2015, 1061 - nur online [jeweils zu Gas]; IBR 2014, 1319 - nur online [Strom]; IBR 2015, 1012 - nur online [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)

2. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch des Kunden gegen die Preiserhöhung kommt es nicht an. Gründe müssen vom Kunden weder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Widerspruch auf diese beschränken würde. Auch sind Angaben dazu entbehrlich, ob und inwieweit der Kunde mit dem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will (Bestätigung von Senatsbeschlüsse vom 07.09.2011 - VIII ZR 14/11, Rz. 7, IMRRS 2011, 3076; vom 27.09.2011 - VIII ZR 5/11, IMRRS 2012, 1015, und VIII ZR 12/11, Rz. 6, IMRRS 2011, 3486; vom 06.12.2011 - VIII ZR 224/11, Rz. 6, IMRRS 2012, 0596; Senatsurteile vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11, Rz. 31, IMRRS 2012, 0782 = NJW-RR 2012, 690; IBR 2014, 1319 - nur online).*)

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IBRRS 2015, 0958; IMRRS 2015, 0568
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.*)

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.*)

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1 Nachricht gefunden
Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
Teil 3: Der Verbrauchervertrag

(24.08.2017) Der durchschnittliche private Häuslebauer investiert in der Regel beim Bau eines Hauses einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Mittel. Da er dabei auch noch als Laie unter Profis unterwegs ist, bedarf er nach Ansicht der Bundesregierung besonderen Schutz-es; zu diesem Zweck wurde der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB) eingeführt.
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung

§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz)
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich
II. Personeller Anwendungsbereich
2. Bestellerausnahmen

§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz)
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB
I. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Verbraucher

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)

4 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

3. Die GdWE als Verbraucherin ( Rn. 63)

c) Die AGB-Kontrolle des Verwaltervertrags ( Rn. 68-69)