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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 18/00
BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00
Volltext29 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 105 | LG Hamburg - Verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist ausnahmsweise wirksam! |
IMR 2009, 79 | KG - Doppelvermietung: Unmöglichkeit des Überlassungsanspruchs |
IBR 2003, 1112 | BGH - Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel ist formfrei! |
16 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 U 49/11
Erteilt der Vermieter sein Einverständnis mit der Verlängerung der im Kündigungsschreiben gesetzten Räumungsfrist ausdrücklich zum Zwecke des vertragsgemäßen Rückbaus des Mietobjekts durch den Mieter, fehlt es an dem für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache erforderlichen Rücknahmewillen.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 20.07.2010 - 5 U 1286/09
Im Verstoß des Vermieters gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel liegt kein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB (entgegen OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1033; KG, IMR 2007, 184; OLG Koblenz, NZM 2008, 405). Der Mieter kann aber gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des auf dem Verstoß beruhenden Schadens verlangen.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - 3 U 117/09
1. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Vermieterwechsels ist formbedürftig gem. § 566 BGB. Die Form ist nur gewahrt, wenn alle Beteiligten ihre Absprache in derselben Urkunde niederlegen und ausdrücklich auf den Ursprungsvertrag Bezug nehmen.
2. Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn sich aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
VolltextKG, Beschluss vom 25.09.2008 - 8 U 44/08
1. Wenn eine Sache mehrfach vermietet wird, sind alle Verträge gültig; die kollidierenden schuldrechtlichen Ansprüche haben denselben Rang, so dass jeder Mieter vom Vermieter Erfüllung verlangen kann, ohne Rücksicht darauf, ob er der erste oder zweite Mieter ist.
2. Der Erfüllungsanspruch scheitert dann an § 275 Abs. 1 BGB, sofern feststeht, dass der Vermieter die Sache von dem besitzenden Mieter nicht mehr - z. B. durch Kündigung oder Abstandszahlung - zurück erlangen kann.
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2004 - XI ZR 288/02
Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00
Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält.*)
Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügenden Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben.*)
Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet.*)
Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
IV. Leistungsstörungen |
4. Vertragsstrafeversprechen |
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe |
b) Vereinbarung der Vertragsstrafe durch Allgemeine Geschäftsbedingungen |
bb) Inhaltskontrolle der Vertragsstrafe wegen Verzugs |
8 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
C. Allgemeine Voraussetzungen (BGB § 567a Rn. 4)
D. Geschäftsraummiete/Pacht (BGB § 555 Rn. 10-11)
1. Identitätserfordernis (BGB § 566 Rn. 64-65)
d) Rechtsfolgen einer Betriebspflichtverletzung (BGB § 535 Rn. 727-732)
I. Allgemeines (BGB § 557b Rn. 33)
I. Form der Erklärung (BGB § 559b Rn. 5-8)