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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 147/05
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - XII ZR 147/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2008, 234 | BGH - Auch bei der Gewerberaummiete kein völliger Ausschluss der Minderung! |
17 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2013 - 9 U 108/12
1. Die polizeirechtliche Verpflichtung des Verursachers, eine Bodenverunreinigung zu beseitigen, unterliegt keiner Verjährung. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung besteht nicht, zivilrechtliche Verjährungsregelungen sind nicht entsprechend anwendbar. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können auch nicht verwirkt werden.
2. Eine Vereinbarung, wonach eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll, bedarf einer hinreichend deutlichen Regelung im Kaufvertrag. Ein Gewährleistungsausschluss allein reicht nicht aus, weil dieser sich nur auf die Haftung für Sachmängel bezieht. Der Ausgleichsanspruch wegen Bodenkontaminierung knüpft dagegen an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an und nicht an eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Grundstücks.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 - 10 U 52/13
1. Eine wirksame Betriebskostenabrechnung muss die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten.
2. Liegt der Abrechnung ein dreistufig differenzierender Flächenschlüssel zugrunde und ist der Gehalt der in der Rubrik "Gesamt Bemessung" eingestellten Beträge weder dort noch in den Anschreiben näher erläutert worden, ist die Abrechnung unwirksam.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - 10 U 154/09
1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag,
"Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadensersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.",
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)
2. Der Minderungsausschluss gilt auch dann, wenn die mietvertraglichen Beziehungen der Parteien durch Veräußerung und Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag beendet sind.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 130/09
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 183/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
vgl. Parallelentscheidung XI ZR 181/08 vom selben Tage.
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 62/06
Eine vom Vermieter in einem Gewerberaummietvertrag verwendete formularmäßige Klausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn die Nutzung der Räume durch Umstände beeinträchtigt wird, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung insoweit vollständig ausschließt und dem Mieter nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB belässt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.03.2008 - XII ZR 147/05
1. Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.*)
2. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 639 BGB Haftungsausschluss (Krause-Allenstein) |
D. Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Haftungsausschluss |