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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 109/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0055; IMRRS 2010, 0026
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlage von Verwaltungskosten unter „sonstige Betriebskosten“

BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08


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IMR 2010, 1018 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum IV: Intransparenz bei "Mischklauseln"?
IMR 2010, 425 BGH - Fenster verletzt Arbeitnehmerin des Mieters: Haftungsausschluss durch Mietvertrags-AGB?
IMR 2010, 181 BGH - Verwaltungskosten in AGB: Keine nähere Aufschlüsselung erforderlich!
IMR 2010, 94 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum III: Um welche Kosten handelt es sich konkret?
IMR 2010, 93 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum II: Sind "hintere" Kosten weniger wichtig?
IMR 2010, 92 BGH - Verwaltungskosten bei Gewerberaum I: BGH erklärt AGB-Umlage für zulässig!
IMR 2009, 160 OLG Köln - Umlage von Verwaltungskosten unter "sonstige Betriebskosten" schwierig!

2 Aufsätze gefunden
Vorsteuerschaden im Gewerberaummietverhältnis (inkl. Muster zur Umsatzsteueroptierung)
(Martin Spörl)
Dokument öffnen IMR 2018, 177
Die BGH-Rechtsprechung zur Gewerberaummiete im Jahr 2011
(Henrike Butenberg)
Dokument öffnen IMR 2011, 483

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 0055; IMRRS 2010, 0026
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlage von Verwaltungskosten unter „sonstige Betriebskosten“

BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 109/08

Die Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten und die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.*)




IBRRS 2009, 0192; IMRRS 2009, 0121
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlegbarkeit der Betriebskosten, wenn Nutzung verboten?

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2008 - 22 U 131/07

1. Die Umlagefähigkeit von Nebenkosten hängt nicht davon ab, ob der den jeweiligen Nebenkosten zugrundeliegende Aufwand für den einzelnen Mieter von Nutzen ist. Wenn aber der Mietvertrag es dem Mieter unter Androhung einer Vertragsstrafe verbietet, bestimmte Gemeinschaftsflächen zu nutzen (hier: Treppenhaus), dann sind die dort anfallenden Betriebskosten auch nicht umlegbar (hier: Reinigungskosten).

2. Zur Beurteilung einer Vertragsklausel als überraschend ist nach § 305 BGB eine Gesamtschau der Regelungen des jeweiligen Vertrages erforderlich.

3. Eine formularmäßige Umlage von Verwaltungskosten ist unwirksam, wenn durch die Platzierung der Verwaltungskosten in einer der letzten Nummern der Anlage zum Vertrag unter "sonstige Betriebskosten", durch fehlende Angabe der Größenordnung der Verwaltungskosten und durch deutlich zu niedrig angesetzte Nebenkostenvorauszahlungen die wahre Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten verschleiert wird. Denn damit wird beim Mieter irreführend der Eindruck erweckt, hier handele es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Position, während in Wahrheit die Verwaltungskosten die Hälfte der gesamten Betriebskosten ausmachen.

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