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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 340/06
BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06
Volltext41 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2008, 38 | BGH - AGB-Mietvertrag: Tierhaltungsverbot unwirksam? |
18 Volltexturteile gefunden |
AG Wiesbaden, Urteil vom 19.03.2013 - 91 C 3026/12
Die Haltung von Haustieren ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wurde. Über die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZR 329/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextAG Neukölln, Urteil vom 15.06.2012 - 2 C 340/11
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ohne die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters in der Wohnung drei Frettchen hält und die Miete über einen längeren Zeitraum unpünktlich gezahlt worden ist sowie ohne Genehmigung ein Elektrokabel ohne Hinzuziehung eines Elektroinstallateurs in seiner Wohnung verlegt hat. Auf die mündliche Genehmigung des Hausverwalters kann sich der Mieter bei einer vereinbarten Schriftformklausel nicht berufen.
VolltextAG Spandau, Urteil vom 13.04.2011 - 13 C 574/10
1. Eine Klausel, die eine vorbehaltlose Erlaubnis für das Halten von Kleintieren vorsieht und nur eine andere Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters unterwirft, ist wirksam.
2. Eine solche Klausel deckt nicht das Halten von Kleinhunden.
VolltextLG Köln, Urteil vom 18.03.2010 - 6 S 269/09
1. Sofern ein Formularmietvertag die Haltung eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vorsieht, so kann der Vermieter die Abschaffung eines ohne Einwilligung angeschafften Hundes ohne nähere Begründung verlangen.
2. Dies gilt auch, wenn vorher anderen Mietern die Haltung von Hunden erlaubt wurde.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.06.2008 - VIII ZB 87/06
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
2. Dis gilt nicht nur im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von Wärmeabrechnungen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllen.
3. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen.
VolltextLG Konstanz, Beschluss vom 16.01.2008 - 62 T 160/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06
1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.*)
2. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts dessen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre.*)
3. Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag
"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.*)
4. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.*)
Volltext11 Nachrichten gefunden |
(18.11.2021) Haustiere gehören für viele Menschen zum Leben. Allerdings kann die Tierhaltung im Mietverhältnis auch zu Konflikten mit Vermieter und Nachbarn führen. Aber: Richter haben oft ein "Herz für Tiere."
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(02.08.2018) Für viele Menschen gehören Haustiere zum Leben. Im Mietverhältnis kann die Tierhaltung allerdings zu Konflikten mit Vermieter und Nachbarn führen. Richter haben jedoch oft ein "Herz für Tiere."
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(31.07.2015) Für die Haltung von Kleintieren braucht ein Mieter in der Regel keine Erlaubnis des Vermieters. Nur: Welche Tiere gelten als Kleintiere? Können Hunde Kleintiere sein, was gilt für Katzen und wie verhält es sich mit Farbratten und Vogelspinnen?
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(09.02.2015) Für viele Menschen gehören Haustiere zum Leben. Im Mietverhältnis kann die Tierhaltung allerdings zu Konflikten mit Vermieter und Nachbarn führen. Richter haben jedoch oft ein "Herz für Tiere."
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(12.04.2013) Schäferhund "Bello" aus Hamburg ist durch sein lautes Bellen im ganzen Mietshaus bekannt. Haustiere sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter und Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Der Vermieter muss zwischen diesen Interessen einen Ausgleich schaffen. Die einen Mieter haben ein Recht auf Tierhaltung, z.B. auf einen Blindenhund ...
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(11.04.2013) Das Kaufen und Halten von kleinen und großen Haustieren kann mit rechtlichen Problemen verbunden sein. Ist etwa das langersehnte und gut ausgesuchte Haustier da und es stellen sich nach wenigen Wochen ernsthafte Erkrankungen beim Tier heraus, stellt sich die Frage nach den Rechten des Tierhalters gegenüber dem Tierhändler.
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(08.03.2013) Immer wieder Anlass zum Streit zwischen Mieter und Vermieter bietet die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in einem Mietvertrag unwirksam, nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... der Zustimmung des Vermieters" bedarfs.
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(17.04.2009) Vielleicht liegt es an der engen Beziehung zwischen Tier und Mensch: Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet wird so heftig gekämpft und gestritten wie bei der Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen. Mal geht es um die Frage, ob generell Lebewesen zugelassen sind, die die Größe eines Hamsters oder Wellensittichs überschreiten. Mal wollen Menschen ihre Wohnung ausgerechnet mit Exoten wie Schlangen und giftigen Fröschen teilen und stoßen damit auf Widerstand. In aller Regel sind es unangenehme Geräusche und Gerüche, welche die Nachbarn stören. Manchmal ist es auch die Angst, eines der Tiere könnte ausbrechen und zur Gefahr für die Mitglieder der Wohngemeinschaft werden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner aktuellen Sonderausgabe einige Urteile von Gerichten gesammelt, die sich mit diesem Thema befassen.
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(15.11.2007) Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.
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Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
(15.11.2007) „Der Bundesgerichtshof hat heute [14.11.2007] die Rechtsposition von hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, erklärte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme zu der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 340/06), der eine Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt für unwirksam erklärte. „Die Entscheidung ist richtig. Die Haltung kleinerer Tiere gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kleintiere darf der Mieter immer in seiner Wohnung halten – egal, was im Mietvertrag steht. Dieses Recht darf nicht auf Ziervögel und Zierfische beschränkt werden“, so Ropertz.
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