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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 138/11
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
38 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 131 | LG Köln - Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein! |
IMR 2012, 362 | BGH - BGH: Irrtum über Mangelursache ist Verschulden des Mieters! |
2 Aufsätze gefunden |
IMR 2012, 351
13 Volltexturteile gefunden |
LG Freiburg, Urteil vom 19.10.2012 - 3 S 87/12
1. Weist in einem Prozess um die Zahlung rückständiger Miete das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass ein vom Mieter in Anspruch genommenes Minderungsrecht jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, so entfällt der eine (danach ausgesprochene) fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters (Anschluss BGH Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11-).*)
2. Bei der Prüfung des Merkmals "nicht unerheblich" in § 573 Abs.2 Nr.1 BGB sind neben der Nachzahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB (BGH Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04-) auch die Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten zu berücksichtigen (hier u.a.: Streit um die Höhe einer dem Grunde nach teilweise berechtigt eingewandten Minderung).*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.*)
2. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.*)
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 VIII ZR 102/06, IMR 2007, 1 = NZM 2007, 35).*)
6 Nachrichten gefunden |
(22.09.2022) Oft sorgt Schimmelpilz in Mietwohnungen für Streit. Mieter und Vermieter weisen sich gegenseitig die Schuld zu. Besonders aktuell wird das Problem in der derzeitigen Energiekrise mit explodierenden Heizkosten.
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(05.04.2018) Schimmelpilz in Mietwohnungen sorgt meist oft für hefigen Streit. Denn Mieter und Vermieter sind meist der festen Überzeugung, dass nur der andere an dem Problem schuld sein kann.
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(21.09.2015) Schimmelpilz kommt häufig in Mietwohnungen vor - und genau so häufig ist er ein Grund für erbitterten Streit zwischen Mieter und Vermieter. Denn beide sind meist der festen Überzeugung, dass nur der andere an dem Problem schuld sein kann.
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(13.01.2014) Wenn sich eine Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet, dann hat der Mieter im Prinzip das Recht, seine Zahlungen zu kürzen oder im Extremfall sogar komplett einzustellen. Er muss dabei eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, so etwa den Eigentümer zur Korrektur der Missstände (hier: Feuchtigkeit und Schimmelbildung) auffordern. ...
mehr… IMR 2012, 362 BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
(12.07.2012) "Ich halte das Urteil für problematisch und im Ergebnis für falsch. Der Bundesgerichtshof höhlt Mietminderungsrechte in nicht nachvollziehbarer Art und Weise aus", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012.
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(11.07.2012) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.
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11 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
F. Schadensersatzanspruch des Vermieters (BGB § 555a Rn. 73-74)
II. Verschulden (BGB § 546a Rn. 92-95)
F. Weitere Ansprüche (BGB § 556g Rn. 51-54)
IV. Keine Rügepflicht (BGB § 556g Rn. 10-13)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555d Rn. 6-15)
II. Wirkungszeitpunkt der Mieterhöhung (BGB § 558b Rn. 45-53)