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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 275/12
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
35 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 635 | BGH - Wertgrenze für Unverhältnismäßigkeit? |
IBR 2014, 634 | BGH - Hausschwamm: Kosten der Mängelbeseitigung können "abstrakt" geltend gemacht werden! |
IBR 2014, 507 | BGH - Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit maßgeblich? |
IBR 2014, 506 | BGH - Mängelbeseitigung unverhältnismäßig: Nur der mangelbedingte Minderwert wird ersetzt! |
IMR 2014, 349 | BGH - Erforderliche Komplettsanierung umfasst auch den Schaden: Kein Schadensersatz! |
18 Volltexturteile gefunden |
LG Krefeld, Beschluss vom 27.11.2017 - 2 O 156/17
Nach der fristlosen Kündigung eines auf feste Zeit geschlossenen Mietvertrags wird zwar die gesamte auf die Restlaufzeit entfallene Miete sofort als Schadensersatz fällig (Abweichung von BGH, Urteil vom 11.07.1979 - VIII ZR 183/78), wegen der ungewissen zukünftigen Mieteinnahmen, die im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind, ist eine Schätzung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO dennoch meist ausgeschlossen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 250/15
1. Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.*)
2. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB.*)
3. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten - dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.*)
4. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.*)
VolltextBGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters (im Anschluss an das Senatsurteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14, IMR 2015, 39).*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.*)
BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 = IMR 2013, 1023 - nur online, und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320 = IBR 2001, 460).*)
2. Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.*)
3. Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14
Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.*)
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2015 - 10 S 160/14
Die Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag sind nicht nach den Berechnungsgrundsätzen der Wohnflächenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung zu berechnen, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags (im Fall: im Jahr 1997) nach Auslegung der Vertragserklärungen auf den einfach zu handhabenden Maßstab "Länge mal Breite" der Grundflächen verständigten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.*)
2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.*)
3. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.*)
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.*)
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(08.04.2014) Der Bundesgerichtshof hat am 04.04.2014 entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
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(27.01.2014) Am 04.04.2014 verkündet der V. Senat sein Urteil zu der Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Immobilienverkäufers wegen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt werden kann.
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(28.10.2013) Am 10.01.2014 verhandelt der V. Senat des BGH zu der Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt sein kann.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
C. Das „Bau-Kaufrecht“ |
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“ |
3. Besonderheiten des „Bau“-Handelskaufs („B2B-Geschäft“) |
c) Der Regressanspruch des weiterverarbeitenden Bauunternehmers gegen den Verkäufer mangelhafter Baustoffe |
gg) Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |