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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 298/99


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0903; IMRRS 2000, 0298
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99

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11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0903; IMRRS 2000, 0298
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

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1 Nachricht gefunden
Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters
(14.09.2006) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht fahrlässig (also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich) herbeigeführt hat. Nunmehr hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in vier Revisionsverfahren erneut über die Frage des Regressverzichts des Versicherers und über weitere damit zusammenhängende und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Rechtsfragen zu entscheiden.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
C. § 10 Abs. 2 - 6: Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten
I. Haftung beider Vertragsparteien aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1