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BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
BGH, Urteil vom 26.09.1990 - VII ZR 318/95
a) Wann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen i. S. des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung i. S. von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
BauR 1997, 123
51 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 1081 | OLG Hamm - Vertragsstrafe: Muss Auftraggeber Verschulden des Auftragnehmers nachweisen? |
IBR 1997, 54 | BGH - Nicht jede vorformulierte Bauvertragsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz! |
IBR 1997, 46 | BGH - Keine AGB-Kontrolle der Leistungsbeschreibung! |
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 23.06.2005 - VII ZR 277/04
Eine Klausel in einem Bauvertrag, die dem Besteller einen 5%-igen Sicherheitseinbehalt gewährt, der durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösbar ist, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nach einer bestimmten Zeit einen Freigabeanspruch hinsichtlich der Bürgschaft für den Fall hat, daß bei einer Kontrollbegehung keine Mängel festgestellt werden.
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01
a) Ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam erteilt worden und hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt, kann er diese Zahlung nicht allein deshalb zurückfordern, weil der Schuldner nach der ergänzenden Auslegung der Sicherungsabrede nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hatte. Eine Rückforderung scheidet aus, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92, 98 = ZfBR 1987, 35).*)
c) Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Millionen DM besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 13 Millionen DM um mehr als das Doppelte übersteigt.*)
BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
IV. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
1. Zum Begriff der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ |
a) Vorformulierte Vertragsbedingungen |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
IV. Leistungsstörungen |
4. Vertragsstrafeversprechen |
b) Vereinbarung der Vertragsstrafe durch Allgemeine Geschäftsbedingungen |
bb) Inhaltskontrolle der Vertragsstrafe wegen Verzugs |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
8. Vergütungsrelevante Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers |
4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
II. Wann liegen AGB vor? |
VI. Die Inhaltskontrolle von AGB |
1. Beschränkte Kontrolle bei Leistung/Gegenleistung |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
b) Schlüsselfertigkeitsklauseln |
4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 6)
aa) Funktionale Leistungsbestimmung oder Globalpauschalvertrag. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 30-33)
1. Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Rn. 81-91)
b) Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 28-29)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |