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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 205/07
BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
IBRRS 2009, 2564; IMRRS 2009, 1403
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
Volltext239 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2024, 5 | OLG Schleswig/BGH - Für Fehler im Baugrundgutachten ist der Auftraggeber verantwortlich! |
IBR 2022, 392 | OLG Bamberg/BGH - Baugrundrisiko ist Auftragnehmerrisiko! |
IBR 2020, 582 | OLG Karlsruhe/BGH - Kein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung": Teilkündigung wegen Mängeln ist Vollkündigung! |
IBR 2020, 171 | OLG München - Auftraggeber kann Teilleistungen vorzeitig abnehmen! |
IBR 2019, 1187 | OLG Düsseldorf/BGH - Anspruch auf Auszahlung des Bürgschaftsbetrags gem. § 648a BGB a.F. |
IBR 2013, 589 | Zeitschriftenschau - Baugrundfälle lassen sich nicht mit dem Schlagwort "Baugrundrisiko" lösen! |
IBR 2010, 1111 | OLG Stuttgart - Abtretung von Zahlungsansprüchen in der Regel erfüllungshalber! |
IBR 2009, 638 | BGH - Sind einzelne Positionen aus einer Abschlagsrechnung isoliert durchsetzbar? |
IBR 2009, 637 | BGH - Muss Schlussrechnung gestellt werden, auch wenn Restleistungen noch fehlen? |
IBR 2009, 636 | BGH - Keine Abschlagsforderungen nach Schlussrechnungsreife! |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2015, 1061
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LG Berlin, Urteil vom 16.10.2020 - 8 O 126/20
1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung nach solchen Anordnungen (§ 650c BGB) sind auch im VOB-Vertrag anwendbar.
2. Der Auftragnehmer kann nach einer Kündigung des Bauvertrags keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern muss die Schlussrechnung legen.
3. Nach Schlussrechnungsreife kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlung nach der 80-Prozent-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen.
VolltextBGH, Urteil vom 16.07.2020 - VII ZR 204/18
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 372).*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - 6 U 2699/19
1. Im Hinblick auf die Fälligkeit des Werklohns aus einem Entsorgungsvertrag kommt es auf die Abnahme gem. § 641 BGB an, nicht auf die Vollendung gem. § 646 BGB.
2. Übernahmeverträge sind geeignet, den Nachweis der "fachgerechten Entsorgung" von Erdstoffen Z1.2 zu führen, wenn sie Name/Anschrift des Abfallerzeugers/-besitzers, Abfallstelle, Abfallort/-schlüssel, Name/Anschrift des Transporteurs und Entsorgungsanlage/Verwertungsort dokumentieren.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2019 - 12 U 114/19
1. Bei Nachträgen eines Detail-Pauschalpreisvertrags ist zwischen den vereinbarten und dem neuen Leistungsinhalt zu differenzieren, auch, wenn ein Nachtrag über bereits vom bisherigen Vertrag enthaltene Teilleistungen vereinbart wird. Eine Vergütungspflicht besteht nur, soweit der Auftraggeber tatsächlich eine neue Leistung beauftragt.*)
2. Soweit damit eine doppelte Beauftragung vorliegt, besteht keine doppelte Vergütungspflicht. Vielmehr ist der Mehrvergütung die über das bisherige Bausoll hinaus erbrachte Leistung zugrunde zu legen.*)
3. Dem Bauherrn obliegt in der Regel die hinreichende und taugliche Beschreibung der Bodenverhältnisse. Er trägt das Baugrundrisiko.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019 - 2 U 113/18
1. Zur Abgrenzung zwischen einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und bloßen Erschwernissen der ausgeschriebenen Leistungen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber kann das Risiko einer u. U. geringeren oder höheren Störkörperbelastung einer Räumparzelle dadurch zulässigerweise auf den Bieter verlagern, dass er Mengenkorridore für jede in Betracht kommende Belastungssituation ausschreibt.*)
3. Nimmt der Bieter trotz der Ausschreibung in Mengenkorridoren keine positionsbezogene Kalkulation, sondern eine Verbundkalkulation unter Berücksichtigung der oberen Kalkulationsgröße für den Vortrieb des Suchtrupps vor, so hat er das sich hieraus ergebende Vergütungsrisiko selbst zu tragen.*)
4. Der Ausgleich von Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist jeweils losweise vorzunehmen, auch wenn ein Auftragnehmer den Zuschlag im Vergabeverfahren auf mehrere Lose erhalten und seine Leistungen in einer einheitlichen Schlussrechnung abgerechnet hat.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 27.06.2019 - 2 U 11/18
1. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.*)
2. Ein 58 Seiten umfassender geotechnischer Bericht kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme erhalten.*)
3. Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2019 - 9 U 10/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die zu verwendende Glasqualität und Oberflächenbeschaffenheit in einem Bemusterungsverfahren bestimmt werden soll, gelten die Eigenschaften der Probe (hier: Glasbauelemente aus Grünglas) als zugesichert.
2. Behauptet der Auftraggeber eine von dieser Regel abweichende Absprache (hier Glaselemente aus Weißglas), ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet (hier: Beweis nicht geführt).
3. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags vor der Ausführung einer Nachtragsleistung keine Vereinbarung über die genaue Höhe des Preises getroffen, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine angemessene und ortsübliche Vergütung, wenn die Ausführung grundlegend geändert wurde.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2019 - 10 U 152/18
1. Eine Abschlagsforderung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bauleistung abgenommen oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.*)
2. Soweit sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben ergibt, ist dieses als endgültige Teil-Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu begleichen.*)
3. Als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs hat der Auftragnehmer dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.*)
4. Der Auftraggeber muss im Prozess im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Schlussrechnungsreife vortragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.*)
5. Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden und sind deshalb bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.*)
6. Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.*)
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - 6 U 1326/18
1. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen der Ausführung einer geänderten Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) setzt neben einer Anordnung des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 VOB/B) eine Abweichung zwischen der Leistungsbeschreibung (Bau-Soll) und der tatsächlich ausgeführten Leistung (Bau-Ist) voraus (hier verneint).
2. Hat der Auftragnehmer vertraglich das Risiko der Verwertung des überschüssigen Bodens übernommen, kann er keine Preisanpassung verlangen, wenn es zu einer - auch erheblichen - Mengenüberschreitung kommt.
3. In einem VOB/B-Einheitspreisvertrag scheidet ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bei Mengenabweichungen aus.
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 40/17
1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende, bei der Herstellung des Bauwerkes erforderliche Mitwirkungshandlung und gerät er hierdurch in Annahmeverzug, steht dem Auftragnehmer aus § 642 BGB ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu.
2. Die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungsleistung bei Bauverträgen besteht u. a. darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt, die erforderlichen Vorunternehmerleistungen insoweit also erbracht sind und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.
3. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind, richtet sich nach dem Bauablauf, wie er vom Auftragnehmer in den Grenzen der vertraglichen Terminvereinbarungen nach seinen bautechnischen und baubetrieblichen Anforderungen vorgesehen ist. Bei ungestörtem Bauablauf kann dies dem aufgestellten Bauablauf- oder Terminplan zu entnehmen sein. Etwas anderes gilt, wenn der tatsächliche Bauablauf von Verzögerungen und zahlreichen Umplanungen geprägt ist.
4. Neben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers ist erforderlich, dass der Auftragnehmer zur Leistung bereit und imstande ist, seine Leistung wie geschuldet dem Auftraggeber angeboten und - sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben - ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 U 83/17
1. Eine Frist von sieben bis 10 (Kalender-)Tagen i.S.v. § 648a BGB a.F. reicht regelmäßig aus; entscheidend ist, in welcher Zeit ohne schuldhaftes Zögern eine Sicherheit (bei der Bank) besorgt werden kann bzw. ob die Rechtslage schwierig (und ggf. aus welchen Gründen) und ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist.*)
2. Verlangt der Unternehmer eine um ca. 10% zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber diese zwar nicht gewähren, aber eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbieten.*)
3. Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 648a Abs. 2 BGB a.F. genügt.*)
4. Für die weitere Frist i.S.v. § 648a Abs. 5, § 643 Abs. 1 BGB ist eine Frist von drei bis vier Werktagen angemessen.*)
5. Die Setzung einer zeitlich unangemessen kurzen weiteren Frist im Rahmen von § 648a Abs. 5, § 643 BGB a.F. ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer (angemessenen) Nachfrist endgültig und ernsthaft weigert, eine Sicherheit zu stellen, sondern nur ein "Gespräch" anbietet.*)
6. Die Kündigung eines gem. §§ 648, 643 BGB a.F. bereits kraft Gesetzes aufgehobenen Vertrags geht ins Leere und kann keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.*)
7. Die eigene Vertragstreue des Unternehmers ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Recht auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Eine Versagung der Rechte aus § 648a BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber in der Hand hat, bereits (in der ersten Stufe) eine Leistungsverweigerung des Werkunternehmers, jedenfalls aber (in der zweiten Stufe) die gesetzliche Folge einer Vertragsaufhebung durch Leistung einer Sicherheit nach seiner Wahl und in der von ihm als angemessen erachteten Höhe zu vermeiden.*)
8. Eine unter Bezugnahme auf § 648a BGB a.F. verfrühte Leistungseinstellung mag zwar unzulässig sein, der Auftraggeber kann darauf indes eine fristlose, außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht stützen, weil gerade die Leistungseinstellung in Zusammenhang (mit der ersten Stufe des § 648a BGB a.F. nicht abschließend und endgültig erfolgt.*)
9. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des jeweils eingeklagten Betrags. Später nachgeschobene Mehrforderungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich grundsätzlich gesondert zu beurteilen.*)
OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 1847/17 Bau
Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die Leistung förmlich abgenommen wird, ist die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme ausgeschlossen.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 10 U 48/15
1. Auch ein VOB-Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Zur fristlosen Kündigung kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.
2. Die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B dürfen durch eine außerordentliche Kündigung nicht umgangen werden. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen.
3. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn sie eine reine Förmelei wäre.
4. ...
AG Gengenbach, Urteil vom 20.12.2016 - 1 C 71/15
1. Beim Werkvertrag können im Falle des Vorliegens wesentlicher Mängel keine Abschlagszahlungen vom Besteller beansprucht werden.*)
2. Eine Abschlagszahlung kommt dennoch für eine werthaltige, abtrennbare Teilleistung in Betracht, die vertragsgemäß erbracht wurde.*)
3. Bei Abrechnungsreife ist die Klage im Wege der Klageänderung auf die Schlussrechnung zu stützen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14
1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)
2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12
1. Die ATV DIN 18299 ff. enthalten Vorschriften über die Abrechnung von Bauleistungen auch insoweit, als es um die für die Preisberechnung als Grundlage dienende ansatzfähigen Mengen und Massen geht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein (temporärer) Spundwandverbau nach ATV DIN 18303 oder nach ATV DIN 18304 abzurechnen ist.
3. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind.
4. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf veränderte Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führen kann.
5. Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016 - 22 U 148/15
1. Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweise durchgeführter Selbst-/Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistungen unmöglich geworden ist), entfällt insoweit eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines Abrechnungsverhältnis.*)
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Hinblick auf weitergehende Mängelrügen, zu denen er noch keine Drittarbeiten veranlasst hat, den insoweit zulässigen prozessualen Weg eingeschlagen hat, in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht (wegen der nach seiner Ansicht insoweit zu Recht verweigerten Abnahme) und nur hilfsweise einen Vorschussanspruch (im Wege der Hilfsaufrechnung) geltend zu machen.*)
3. Daran ändert auch grundsätzlich der inzwischen längere Zeitablauf nichts; vielmehr ist es dann Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Werklohnes dadurch zu schaffen, dass er die Mängel beseitigt.*)
4. Wird ein Hinweis - wie hier - erst in einem Termin gegeben und kann eine sofortige Äußerung nach den gegebenen Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden bzw. bei nachträglichem Vorbringen ist das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das Gericht muss - mangels Einverständnis beider Parteien mit einem schriftlichen Verfahren - vielmehr vertagen und auch das Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Erklärungsfrist (i.S.v. § 139 Abs. 5 ZPO) berechtigt das Gericht nicht, von einer Vertagung (bzw. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) abzusehen.*)
5. § 321 ZPO erfasst nur ein versehentliches Übergehen eines Anspruchs bzw. einer insoweit wegen § 322 Abs. 2 ZPO gleichgestellten Hilfsaufrechnung.*)
6. Eine beklagte Partei ist auch bei versehentlichen Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen durch das erstinstanzliche Gericht nicht darauf beschränkt bzw. darauf zu verweisen, fristgerecht eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen, wenn sich das versehentliche Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen zugleich als erstinstanzlicher Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellt und die Aufhebung des angefochtenen (versehentlich unvollständigen) Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz rechtfertigt.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 - 22 U 176/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.
2. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.
3. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 30.12.2015 - 19 U 19/15
1. Bauleistungen müssen grundsätzlich nach exakten Mengen abgerechnet werden.
2. Sog. Näherungsverfahren sind nur dann anzuwenden, wenn eine mathematisch genaue Abrechnung nicht oder nicht mit zumutbaren Mitteln durchführbar ist oder wenn die Parteien dies vereinbart haben.
3. Zwar ist nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung erloschen und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen. Davon bleibt jedoch das Recht des Auftragnehmers unberührt, die (Zins-)Ansprüche zu verfolgen, die sich aus dem Verzug mit der Begleichung von Abschlagsforderungen ergeben.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - 4 U 7/14
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters. Der Auftraggeber begeht deshalb keine vorvertragliche Pflichtverletzung, wenn er den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren ist an die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters geknüpft. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann.
3. Weist der abzubrechende Beton eine höhere Festigkeit auf als ausgeschrieben und "wünscht" der Auftraggeber den Abbruch auch dieses Betons, liegt eine Änderung des Bauentwurfs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zuvor ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht angenommen hat.
4. Die Höhe der Nachtragsvergütung folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben (sog. "vorkalkulatorische Preisfortschreibung"). Der Auftragnehmer ist deshalb an den von ihm angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis selbst dann gebunden, wenn er sich verkalkuliert hat.
5. Lässt sich der Ausschreibung entnehmen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden sind und dass diese (in Verbindung mit dem einleitenden Text) während des Ausführungszeitraums in Betrieb bleiben, darf der Bieter nicht von einer freien Dachfläche ausgehen und sein Angebot dementsprechend nicht unter dieser Prämisse bepreisen.
LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2014 - 17 O 400/05
1. Der Auftragnehmer ist bei der Bewältigung von auftretenden Erschwernissen in besonderem Maße zur vertraglichen Kooperation verpflichtet, wenn diese Erschwernisse anhand der Vertragsgrundlagen abzusehen waren.
2. Diese gesteigerte Kooperationspflicht kann es gebieten, dass der Auftragnehmer auch ohne Anerkennung einer Nachtragsvergütung durch den Auftraggeber Maßnahmen zur Beseitigung der Erschwernisse erbringt und den Streit über eine Mehrvergütung hintanstellt.
3. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Kooperation, kann der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berechtigt sein.
VolltextOLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 28 U 732/11 Bau
1. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.
2. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.
3. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.
4. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 22 U 211/12
1. Gibt der Auftragnehmer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein vorheriges Sicherheitsverlangen gemäß § 648a BGB auf bzw. modifiziert er es erheblich, stellt dies - auch unter Berücksichtigung von § 648a Abs. 7 BGB - keinen unzulässigen Verzicht des Unternehmers auf seine Rechte aus § 648a BGB, sondern eine zulässige Selbstbeschränkung des Auftragnehmers dar.*)
2. Scheitert eine solche Vereinbarung am Ausbleiben von Bedingungen i.S.v. § 158 BGB und haben die Parteien auch nicht - zumindest hilfsweise - sonstige Abreden getroffen, ist das Verfahren gemäß § 648a BGB nicht lediglich "unterbrochen", sondern das Verfahren richtet sich ab diesem Zeitpunkt wieder nach den gesetzlichen Vorschriften.*)
3. An die Bestimmtheit eines Sicherheitsverlangens mit Fristsetzung i.S.v. § 648a BGB sind als (rechts)geschäftsähnliche Handlung - schon wegen der damit einhergehenden erheblichen zweistufigen Rechtswirkungen - entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.*)
4. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung i.S.v. § 648a Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, muss auch berücksichtigt werden, ob eine unklare Rechtslage dadurch geschaffen worden, dass sich der Auftragnehmer weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Auftraggeber ermittelt werden muss.*)
5. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. §§ 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt.*)
6. Weisen Vertragsklauseln bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel von vorneherein kein Raum. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer individuellen Vereinbarung Unklarheiten zu Lasten des Ausschreibenden gehen, gibt es nicht. Die Anwendung der Unklarheitenregel unterliegt den Grenzen der Inhaltskontrolle, wonach Abreden über den Gegenstand des Vertrages (Leistungsbeschreibung/Preisvereinbarungen) einer Inhaltskontrolle wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nicht unterliegen.*)
7. Bei der Kostenentscheidung ist angemessen zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" einem Teilunterliegen gleichsteht, zumal der Auftraggeber den Werklohnanspruch damit nur vorläufig abgewehrt hat.*)
KG, Urteil vom 23.04.2013 - 21 U 186/11
Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung über den Verbleib von Behelfsbrücken ist weder davon auszugehen, dass der Auftragnehmer diese zeitlich unbegrenzt vorzuhalten, noch dass er sie nach Beendigung seiner Bauleistung kostenlos Dritten zur Verfügung zu stellen hat.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 127/12
1. Im VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus.
2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen.
3. Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich "für den Auftraggeber" mit dem Zusatz "i.A." für "im Auftrag", ist die Abnahme erfolgt.
4. Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.
5. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.
6. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.
7. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenübergestellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12
1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)
2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)
3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - 24 U 125/11
1. Wird ein bestimmtes Risiko (hier: die gegenüber den Angaben im Baugrundgutachten erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens) durch eine eindeutige vertragliche Regelung auf den Auftragnehmer verlagert (sog. "offene Risikozuweisung"), ist für eine VOB/A-konforme Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum.
2. Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht. Verstößt der Auftraggeber erkennbar gegen das Gebot, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise er nicht im Voraus schätzen kann, kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung verlangen, wenn sich das auf ihn übertragene Risiko während der Ausführung realisiert.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Vertragsauslegung bedarf es nur dann, wenn es um Fragen der Fachsprache, Üblichkeiten oder Verkehrssitte geht. Sofern keine erläuterungsbedürftigen Begriffe verwendet werden, ist die Auslegung der Leistungsbeschreibung eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich ist.
VolltextBGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 67/11
a) Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.*)
b) Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
1. Personalvorhaltekosten des Auftragnehmers wegen verzögerter Zuschlagserteilung sind vom Auftraggeber nur dann zu ersetzen, wenn sich die Verzögerung als Verletzung einer Verhaltenspflicht darstellt. Das setzt voraus, dass der Auftragnehmer auf eine unmittelbar zu erwartende Beauftragung vertrauen darf.
2. Die Mitteilung der Absicht, das Angebot des Auftragnehmers annehmen zu wollen, begründet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keinen Vertrauenstatbestand. Der Auftragnehmer muss vielmehr damit rechnen, dass sich die Zuschlagserteilung aufgrund eines Nachprüfungsantrags verzögern kann.
3. Das Risiko, dass infolge einer Verzögerung des Vergabeverfahrens Material und Fremdleistungen zu höheren Preisen eingekauft werden müssen, trägt der Bieter.
4. Macht der Auftragnehmer Mehrkosten aus einer Vergabeverzögerung und aus Bauzeitverschiebungen aufgrund von Bauentwurfsänderungen geltend, ist eine gestaffelte Mehrkostenermittlung vorzunehmen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - 4 U 202/10
Die Baugeldverwendungspflicht obliegt nicht allein dem Bauherrn, sondern auch einem Generalüber- und Generalunternehmer sowie sonstigen Baubeteiligten, die als \"Zwischenperson\" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erlangt haben.
VolltextBGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113/09
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn bei Klageerhebung bereits Schlussrechnungsreife eingetreten war.*)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten des Bauunternehmers bei einem gerichtlich angeordneten Baustopp gegenüber dem Auftraggeber.*)
2.1 Als Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch die Mitteilung über einen gerichtlich angeordneten Baustopp anzusehen, wenn sie mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten.*)
2.2 Die Anordnung eines vorläufigen Baustopps ohne gleichzeitige Anordnung der Räumung der Baustelle kann in einem Vertragsverhältnis, in dem es dem Bauunternehmer grundsätzlich obliegt, die Ausführung der Bauleistung organisatorisch und insbesondere zeitlich selbst zu koordinieren, zu einer erheblichen Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Preis und Leistung führen.*)
2.3 Für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.*)
3. Zur Ermittlung des neuen Vertragspreises für Bereitschaftszeiten des Auftragnehmers und eines Nachunternehmers.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 41/10
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.*)
KG, Urteil vom 26.11.2010 - 21 U 57/09
Werden die in verschiedene Einzelpositionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses unterteilten Vortriebsklassen insgesamt pauschal angeboten, ohne nach Vortriebsklassen zu unterscheiden, übernimmt der Auftragnehmer dadurch das Risiko der Mengen unterschiedlicher Vortriebklassen, jedenfalls soweit sie ausgeschrieben waren.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
1. Der Werklohn wird auch dann fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert. Bei endgültiger Abnahmeverweigerung gilt dies auch dann, wenn der Besteller trotz der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat
2. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht Beweisantritten zur Abnahme unter Hinweis auf tatsächlich nicht bestehende Widersprüche des Klägervortrags sowie zu der Behauptung, das geschuldete Werk sei vollständig und mangelfrei erbracht, nicht nachgeht, sondern die Werklohnklage mangels Fälligkeit abweist.
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09
vorhergend:
OLG München, 30.06.2009 - 13 U 2415/09 LG Traunstein, 11.02.2009 - 6 O 981/08
VolltextKG, Urteil vom 30.04.2010 - 6 W 1/10
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.
VolltextBGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, IBR 2004, 361 = BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, IBR 1997, 182 = BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.10.2007 - 14 U 95/07
1. Anders als bei einer Schlussrechnung ist bei einer Abschlagsrechnung die Klage auch aus einzelnen Positionen zumindest dann zulässig, wenn eine Schlussrechnung noch nicht gestellt ist.
2. Ist bereits vor Schlussrechnungsreife eine Abschlagsforderung eingeklagt worden, bleibt die Klage trotz Schlussrechnungsreife zulässig. Das Gebot der Abrechnungsklarheit fordert lediglich, dass nicht aus einer vorläufigen Leistungsaufstellung für ein vorläufiges Zahlungsbegehren und einer abschließenden Schlussrechnung mit dem Ziel der Durchsetzung einer Schlusszahlung zugleich vorgegangen wird.
3. Zu der Frage, wann ein Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen kann.
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1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).*)
2. Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.*)
3. Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.*)
4. Die Abschlagsforderung ist grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen. Eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen kommt nur in Betracht, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).*)
5. Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.*)
6. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.*)
7. Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Z.i.E. erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Z.i.E. den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind (hier: Nachtrag zur Z.i.E. für das Pfahlsystem Soil-Jet-Gewi einschließlich Verbundkonstruktion am Pfahlkopf mit einer HDI-Sohle).*)
8. Entscheidet ein erstinstanzliches Gericht bewusst, eine bestimmte Forderung sei nicht anhängig gemacht worden, wird die möglicherweise gleichwohl gegebene Anhängigkeit hinfällig, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten wird. Der Kläger kann die Sache erneut anhängig machen.*)
So der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07.
IBR 2009, 1252 IBR 2009, 1352 IBR 2009, 632 IBR 2009, 636 IBR 2009, 638 IBR 2009, 637 IBR 2009, 630 IBR 2009, 631 BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
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4 Leseranmerkungen gefunden |
Die Mär vom originären Baugrundrisiko Leseranmerkung von S. Erdmann zu
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BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 - Anm. Schalk Leseranmerkung von christian sienz zu
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16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
I. Abschlagszahlungen auf Werklohn |
IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
VII. Übergang zur Schlussabrechnung |
2. Auswirkungen der Schlussrechnungsreife auf Abschlagszahlungen |
VIII. Prozessuales |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |
8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
c) Baugrundrisiken |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
IV. Anordnung des Auftraggebers |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz |
X. Einzelne Schadenspositionen |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
II. Aufmaß (Abs. 2) |
III. Frist zur Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 3) |
§ 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten (Eimler) |
B. Einzelheiten |
V. Vergütung bei Zweifeln über den Umfang von Stundenlohnleistungen (Abs. 5) |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
f) Bildung des neuen Preises (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 110)
c) Fälligkeit der Schlusszahlung ab Zugang der Schlussrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 32)
f) Vertragliche Randbedingungen (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 17-23)
e) Angabe aller preisrelevanten Umstände (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 73-79)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
24 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Beginn des Abrechnungsstadiums ( Rn. 144)
II. Fristbeginn mit Fertigstellung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 18-20)
II. Voraus- und Abschlagszahlungen (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 6-9)
cc) Baugrund- und Systemrisiko. ( Rn. 174)
k) Komplettheitsklausel. ( Rn. 120-121)
a) Der bautechnische Leistungsinhalt. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 16-17)
2. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 16-17a)
I. Ausgestaltung der Vereinbarung über die prüfbare Abrechnung ( Rn. 6-10)
cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)
D. Folgen der Fristversäumung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 21-22)
25 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
VII. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 45-47)
IV. Frist zur Einreichung der Schlussrechnung (VOB/B § 14 Rn. 102-105)
IX. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 50-52)
VII. Prozessuales (VOB/B § 14 Rn. 109)
VI. Nichtzahlung und Verjährung (VOB/B § 16 Rn. 42-44)
B. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 (VOB/B § 16 Rn. 6-8)
3. Rückforderung vor Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 143)
I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)
2. In sich abgeschlossener Teil der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 99-103)
c) Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile (VOB/B § 4 Rn. 78-80)
34 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
I. Fälligkeitsvoraussetzung ( Rn. 17-21)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
C. Rechtswirkungen der Abnahme ( Rn. 16)
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
3. Abrechnung von Nachträgen ( Rn. 511-514)
19 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1.1. Beweislast nach der VOB Teil C. ( Rn. 43-45)
2.2 Vorgabe 2: Grundsätzliche Aussagen des BGH zum Baugrundrisiko ( Rn. 15-16)
3. VOB/C und Bauumstände ( Rn. 42-45)
V. Unterscheidung zwischen tatsächlichem und juristischem Baugrundrisiko ( Rn. 13-DIN 18312 16)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 186a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
A. VOB/C - ATV - atypische DIN-Normen ( Rn. 1-6)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 61-VOB/C DIN 18299 86)