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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 201/15
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IBRRS 2016, 1046
Bauvertrag
Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Wagniszuschlag ist nicht in Abzug zu bringen!
BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15
47 Treffer in folgenden Dokumenten:
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4 Beiträge gefunden |
IBR 2016, 332 | BGH - Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Wagniszuschlag ist keine ersparte Aufwendung! |
IBR 2016, 328 | BGH - Schlusszahlungseinrede schließt Nachforderungen aus! |
IBR 2015, 538 | OLG Düsseldorf - Bauvertrag "frei" gekündigt: Wagnis ist keine ersparte Aufwendung! |
IBR 2015, 536 | OLG Düsseldorf - Schlussrechnung schützt nicht vor Nachforderungen! |
11 Volltexturteile gefunden |
IBRRS 2015, 2349
Mit Beitrag
Bauvertrag
Bauvertrag "frei" gekündigt: Wagnis ist keine ersparte Aufwendung!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2015 - 5 U 53/14
1. Wird ein Bauvertrag vom Auftraggeber "frei" gekündigt und verlangt der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, muss er sich den einkalkulierten Risikozuschlag (Wagnis) nicht als erspart anrechnen lassen (Abweichung von BGH, IBR 1998, 50).
2. Der Auftragnehmer ist nicht an seine einmal gestellte Schlussrechnung gebunden. Nur im VOB-Vertrag darf der Auftraggeber nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung darauf vertrauen, vor durchsetzbaren Nachforderungen des Auftragnehmers sicher zu sein.
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2 Blog-Einträge gefunden |
Formblatt 221 und das aufzugliedernde Wagnis im W + G, oder: Von Unfug und nicht eröffneten Baustellen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so.
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Wagnis + Gewinn: Zwei, die sich nicht trennen lassen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler
Der Bundesgerichtshof erkennt an: Bei der Abrechnung eines frei gekündigten Werkvertrages, und hier bei der Abrechnung des in der Folge der Kündigung nicht mehr auszuführenden Vertragsteils, ist der kalkulierte Zuschlag für Wagnis nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen. Denn mit Wagnis solle das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden; siehe BGH, "Freie Kündigung, Wagnis II", Urteil vom 24.03.2016 -- VII ZR 201/15. Um es vorweg zu nehmen: Die Entscheidung ist richtig. Damit grenzt sich das Gericht von seiner früheren Entscheidung BGH "Freie Kündigung, Wagnis I" aus dem Jahre 1997 (VII ZR 222/96, BauR 1998, 185 = IBR 1998, 50) ab, nach welcher noch gelten sollte: Ein kalkulatorisches Wagnis, das sich mangels Ausführung der Leistung nicht realisieren kann, ist grds. als ersparter Preisbestandteil von der vereinbarten Vergütung abzuziehen; soweit noch zutreffend, aber dann: Dazu zähle auch der Wagnis-Anteil im gemeinsamen Kalkulationszuschlag Wagnis + Gewinn.
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6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (Retzlaff) |
C. Rechtsfolge: Entschädigung |
III. Die Ermittlung der Entschädigungshöhe |
2. Ermittlung des Wertansatzes pro Zeiteinheit (Wertfaktor A) |
b) Sonst: Preisfortschreibung |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
I. Abrechnung nach Kündigung |
II. Abrechnung der nach Kündigung nicht mehr erbrachten Leistung nach § 648 Sätzen 2 und 3 BGB |
2. Ersparte Aufwendungen |
§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Vergütung auf Basis tatsächlich erforderlicher Kosten plus Zuschläge |
II. Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn |
4. Wagnis und Gewinn |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen |
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen |
4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |