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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 46/17


Beste Treffer:
IBRRS 2018, 0964
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17



IBRRS 2018, 0055
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - VII ZR 46/17

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IBR 2018, 367 Subjektive Werteigenschaften
IBR 2018, 208 BGH - Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten II!

51 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2022, 1876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Spritzwasserschutz ist Sache des Architekten!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20

1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)

b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)

2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)

3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)




IBRRS 2021, 3129
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatzanspruch vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 - 22 U 66/21

1. Auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist der Planer dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu wahren.

2. Ist die Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine Solaranlage fehlerhaft und hätte der Auftraggeber die Solaranlage nicht in Auftrag gegeben, wenn der Planer nicht die zu hohe Energieersparnis in Aussicht gestellt hätte, steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

3. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist, kann vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt werden.

4. Mängelansprüche wegen der fehlerhaften Planung einer Solaranlage mit einem umfangreichen Rohrsystem, das erwärmtes Wasser über fünf Geschosse zum Heizungsraum führt, verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme des Planungswerks. Das gilt auch, wenn die Mängelansprüche bereits vor der Abnahme entstanden sind.

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IBRRS 2022, 1670
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr lässt "abspecken": Architekt haftet nicht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 U 111/21

1. Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

2. Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm - auch als technischem Laien - aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert.

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IBRRS 2023, 1212
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einbringung einer Recyling- und Schotterschicht ist stichprobenartig zu kontrollieren!

OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2021 - 2 U 1498/16

1. Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen.

2. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der bauüberwachende Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

3. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, müssen im Zweifel nicht überwacht werden; insoweit darf sich der Architekt bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.

4. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, die vertragsgerechte Einbringung einer Recycling- und Schotterschicht zumindest stichprobenartig zu kontrollieren.

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IBRRS 2021, 0652
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die aktuellste Arbeitsstättenverordnung beachten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19

1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.

2. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.

3. Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks.

4. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.

5. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

6. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen.

7. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird.

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IBRRS 2023, 1215
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsziel unverändert: Honorarvereinbarung nicht abänderbar!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021 - 8 U 109/14

1. Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung ist bei unverändertem Leistungsziel vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht abänderbar.

2. Von einer Beendigung der Architektentätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Architektenvertrag erfüllt ist und zwischen den Parteien kein Streit über Mängel der Architektenleistung besteht.

3. Ist die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze der HOAI unwirksam, weil die Schriftform fehlt oder weil kein Ausnahmefall vorliegt oder weil die Vereinbarung nicht bereits bei Auftragserteilung getroffen wurde, bleibt der Architektenvertrag wirksam und der Architekt kann als Vergütung im Regelfall den HOAI-Mindestsatz verlangen.

4. Die Geltendmachung der Mindestsätze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.

5. ...

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IBRRS 2021, 0957
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!

LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 - 2 O 105/19

1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder anbietet, welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen.

2. Der Auftraggeber muss sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelhaftes Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat. Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers (als Erfüllungsgehilfe) muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen.

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IBRRS 2021, 3745
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Werkstatt- und Montagezeichnungen überprüfen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020 - 8 U 5/19

1. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) sind "branchenübliche" Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass ihre Einbeziehung nicht daran scheitert, dass es für die Vertragsparteien keine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit gab.

2. Wird die Geltung der AVB vereinbart, ohne dass eine bestimmte Fassung der AVB konkret bezeichnet oder dem Vertrag beigefügt war, finden die AVB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung.

3. Die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" i.S.v. § 9.6. AVB ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme der baulichen Anlage ist ohne Belang.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Architekten beginnt grundsätzlich mit Abnahme der Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen.

5. Eine konkludente Abnahme im Sinne der Billigung der Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß setzt voraus, dass die beauftragten Leistungen beendet sind. In dem verfrühten Ausgleich einer Honorarschlussrechnung vor vollständiger Beendigung der Arbeiten kann keine konkludente (Teil-)Abnahme gesehen werden.

6. Der bauaufsichtsführende Architekt hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört - in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen - die Prüfung, ob die ihm vorgelegten Pläne und sonstige Anordnungen geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen.

7. Auch wenn das bauausführende Fachunternehmen die Werkstatt- und Montagezeichnungen anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt dazu verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.

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IBRRS 2021, 0141
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung eines Warmdaches: Architekt muss detaillierte Angaben zu den Anschlüssen machen!

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 - 24 U 14/20

1. Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs (sog. "Warmdach") bedarf wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt.*)

2. Bei einer schadensanfälligen Dachkonstruktion bedürfen die Anschlüsse in den Fensterbereichen einer eingehenden Planung. Der Architekt hat im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt.

3. Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; es bedarf keiner entsprechenden Berufungsrüge.*)

4. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.*)

5. Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Haftung eines Streitgenossen (hier: Planungsverschulden des Architekten) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung des anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) haben kann. Allerdings wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen weder dadurch geschaffen noch verstärkt, dass zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen den anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) bejahten Anspruchs offen gelassen wird.*)

6. Der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann geheilt werden, wenn das gegenüber den anderen Streitgenossen ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist.*)

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IBRRS 2020, 3237
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Es bleibt (vorerst) dabei: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Baurecht!

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20

Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 (IBR 2020, 372) - wird wie folgt beantwortet:

1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.*)

2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (IBR 2018, 208).*)




IBRRS 2020, 3262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Probleme zwar aufzeigen, sie aber nicht lösen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19

1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.

2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.

4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.

5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.

7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.




IBRRS 2023, 2856
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Umsetzung seiner Planung überprüfen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - 12 U 461/19

1. Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Begeht der Architekt eine Vertragspflichtverletzung und kann seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbracht werden, schuldet er dem Bauherrn Schadensersatz.

2. Der Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Gefälle von Balkon-Bodenblechen unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. Fällt ihm nicht auf, dass entgegen der von ihm selbst erstellten Detailplanung kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, liegt ein zum Schadensersatz verpflichtender Bauüberwachungsfehler vor.

3. Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten.

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IBRRS 2020, 3226
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Und nochmals: Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 24.09.2020 - VII ZR 91/18

Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 208). Aufgrund dessen kommt auch eine auf dieser Schadensbemessung beruhende Kürzung unter dem Gesichtspunkt von Sowieso-Kosten nicht in Betracht.

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IBRRS 2021, 1777
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dachabdichtungsarbeiten sind besonders überwachungspflichtig!

OLG München, Urteil vom 26.05.2020 - 28 U 6762/19 Bau

1. Bei der Abdichtung eines Daches muss sichergestellt werden, dass einerseits keine Feuchtigkeit eingesperrt wird und dass andererseits die Abdichtung ordnungsgemäß ist.

2. Abdichtungsarbeiten an einem Dachstuhl hat der bauüberwachende Architekt intensiv zu begleiten, weil es sich um eine kritische Baumaßnahme handelt.

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IBRRS 2021, 3792
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Ablauf des Oberflächenwassers gewährleisten!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 07.04.2020 - 28 U 3243/19 Bau

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist. Er hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen.

2. Kann der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch zu Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar ist, muss er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.

3. Ergeben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen sind, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werden kann.

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IBRRS 2020, 0972
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 - 12 U 162/19

Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten und ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist.

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IBRRS 2020, 1352
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung eines Wärmedämmverbundsystems muss Vorgaben zu Dübeln enthalten!

LG Münster, Urteil vom 18.03.2020 - 116 O 53/18

1. Die Planung eines Wärmedämmverbundsystems als Mineralfasersystem hat Spezifikationen hinsichtlich geeigneter und zu verwendender Dübel zu beinhalten.

2. Enthält das Leistungsverzeichnis insoweit keine Vorgaben, muss der bauüberwachende Architekt besondere Sorgfalt darauf legen, dass der mit der Ausführung beauftragte Handwerker fachtechnisch für das ausgeschriebene Wärmedämmverbundsystem geeignete Dübel verwendet.

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IBRRS 2019, 4188
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019 - 10 U 35/18

1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat die Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch einwandfrei erbracht sind.

2. Bei Pauschalpreisverträgen besteht eine (geringe) Einschätzungstoleranz hinsichtlich des erreichten Leistungsstands und der Bewertung von Mängeln. Eine rechnerische Zuvielfreigabe von 1,8% liegt innerhalb dieses Toleranzrahmens und stellt keinen Prüffehler dar.




IBRRS 2019, 4098
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 278/17

Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (BGH, IBR 2019, 79).

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IBRRS 2021, 1037
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19

1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.

3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.

4. ...




IBRRS 2020, 0249
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsbedingte Baumängel: Architekt muss Vorschuss für Mängelbeseitigung zahlen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2019 - 13 U 161/17

1. Soweit sich ein Planungsmangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat, besteht kein Nachbesserungsanspruch und somit auch die Möglichkeit zur Selbstvornahme nicht mehr.

2. Wegen vom Architekten zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Im Wege des Schadensersatzes kann auch die Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten verlangt werden.

3. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage umfasst den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Mangels sachlich erforderlich ist.

4. Auf der Grundlage eines durch einen Erstprozess festgestellten Sachverhalts kann der Auftraggeber grundsätzlich weiteren Vorschuss in einem nachfolgenden Klageverfahren fordern. Eine erneute Vorschussklage kann nicht von vornherein mit der Begründung zurückgewiesen werden, es sei bereits über eine Vorschussklage entschieden.

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IBRRS 2020, 3741
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung wegen Überwachungsfehlern: Architekt trägt das Prognoserisiko!

OLG München, Beschluss vom 23.05.2019 - 28 U 2908/18 Bau

1. Der Auftraggeber kann zur Mängelbeseitigung die Maßnahmen ergreifen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten darf.

2. Das sog. Prognoserisiko trägt der Mangelverursacher. Er hat grundsätzlich auch die Mehrkosten zu tragen, die ohne eigene Schuld des Auftraggebers der von ihm beauftragte Sachverständige infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 1975, 160).

3. Bei dem sog. Prognoserisiko handelt es sich um einen allgemeinen Schadensrechtlichen Grundsatz und nicht um eine Spezialität des Bauvertragsrecht, so dass auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Architekten auf das Prognoserisiko abgestellt wird (Anschluss u.a. an OLG Frankfurt, IBR 2017, 441).

4. Ein sachverständig beratener Auftraggeber kann auch die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Sanierung nicht nach nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Architekten maßgeblichen DIN-Normen, sondern den bei der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten geltenden DIN-Normen erfolgt ist.

5. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, über die Beauftragung eines Sachverständigen hinaus anwaltliche Hilfe zur Klärung der Frage in Anspruch zu nehmen, ob die Mängelbeseitigung nach den "alten" oder den "neuen" DIN-Normen durchzuführen ist.

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IBRRS 2019, 2020
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Tragwerksplanung in der Genehmigungsphase?

OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2019 - 1 U 147/14

Der Tragwerksplaner schuldet bereits in der Genehmigungsplanung eine prüfbare statische Berechnung, die den Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes gewährleistet.

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IBRRS 2019, 2090
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Mängeln umfasst keinen frustrierten Werklohn!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 - 5 U 30/15

1. Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchenden Schadensersatzes gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (IBR 2018, 196) in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB (ausgehend von der vereinbarten Vergütung) nach dem Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels, kann der Besteller darüber hinaus nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.*)

2. Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke können nur im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigt werden. Anderenfalls würde der von dem BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation ausgehöhlt.*)

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IBRRS 2021, 2640
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen!

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 10 U 1748/15

1. Die Anforderungen an die Planung eines Gebäude ergeben sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes.

2. Unabhängig davon, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, muss der Architekt auf eine ausreichende Verschattung achten, wenn durch den Bau einer Glasfassade ohne Sonnenschutzverglasung und ohne technische Raumlufttemperierung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

3. Der planende Architekt hat für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten und eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile mit dem Bauherren auf der Grundlage fachplanerischer Erkenntnisse zu sorgen.

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IBRRS 2020, 0858
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 102/18

1. Die Planung des Architekten muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

2. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.

3. Der Architekt hat seine Planung nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern muss sich regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im Allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten.

4. Jedenfalls in Gebieten mit hohen Grundwasserständen muss der Architekt daher die Grundwasserstände bei den entsprechenden Behörden erfragen und prüfen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

5. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Bauherr nachträglich eine Innenwanne einbauen lässt, um den Schutz gegen drückendes Wasser zu gewährleisten.

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IBRRS 2020, 3302
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelvorbehalt schützt nicht vor Verjährung!

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 U 152/18

1. Wird ein Ingenieur mit der Objektplanung und Bauüberwachung einer Straße beauftragt, hat er nach Ausführung der Bauleistung sicherzustellen, dass Bohrkerne gezogen und ausgewertet werden.

2. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen einer unzureichenden Bauüberwachung verjähren in fünf Jahren ab Abnahme. Wird der Ingenieur mit der Objektbetreuung beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des bauausführenden Unternehmens.

3. Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.

4. Nachlässigkeit begründet keine Arglisthaftung.

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IBRRS 2019, 0686
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr macht keine Vorgaben: Kein Mitverschulden bei Planungsmängeln!

KG, Urteil vom 01.02.2019 - 21 U 70/18

1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.*)

2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.*)

3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.*)

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IBRRS 2019, 0402
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Ausführung einer Abwasserableitung überwachen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15

1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.

2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.

3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.

4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).

6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.

7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.

8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.

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IBRRS 2020, 3065
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf Kostensteigerung hinweisen!

OLG München, Urteil vom 20.11.2018 - 28 U 705/15 Bau

1. Der Architekt hat die Kostenvorgaben des Auftraggebers zu beachten. Auf eine Kostensteigerung bei der Realisierung des Bauprojekts hat er den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.

2. Zur Ermittlung, ob dem Auftraggebers durch eine Hinweispflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden ist, muss untersucht werden, wie der Auftraggeber stehen würde, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. Diese Situation ist dann in einem zweiten Schritt damit zu vergleichen, wie der Auftraggeber mit Pflichtverletzung steht.

3. Bei der Durchführung des Vermögensvergleichs ist - auch bei lang andauernden Prozessen - auf eine Betrachtung zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

4. Nimmt der Architekt in der Leistungsphase 3 keine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 keinen Kostenanschlag nach DIN und dementsprechend auch keine taugliche Kostenkontrolle vor, ist sein Honorar um 2% in der Honorarphase 1 bis 4 und um 1% in der Honorarphase 5 bis 7 zu kürzen.




IBRRS 2018, 4048
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statt fiktiver Mängelbeseitigungskosten: Vermögensbilanz, "Quasi-Minderung" oder Vorschuss

BGH, Urteil vom 08.11.2018 - VII ZR 100/16

1. Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)

2. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen.*)

3. Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)

4. Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten, wenn er den Mangel des Bauwerks beseitigen lassen will (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 197).*)

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IBRRS 2018, 3735
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist doch nicht ganz Schluss!

BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17

1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2000 und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).*)

2. Die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 208).*)




IBRRS 2018, 2911
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenze ist keine Beschaffenheitsvereinbarung!

KG, Urteil vom 28.08.2018 - 21 U 24/16

1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.*)

2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist.*)

3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.*)

4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen.*)

5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt.*)

6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, IBR 2008, 143).*)

7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB).*)

8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.*)




IBRRS 2018, 2482
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten die Dritte!

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZR 35/16

Der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht nach den fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden (vgl. BGH, IBR 2018, 208).

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IBRRS 2019, 0875
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeitseintritt spricht für Überwachungsfehler!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - 4 U 203/16

1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks vorsehen.

2. Der planende Architekt ist dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

4. Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks - wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt - ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.

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IBRRS 2019, 1844
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über eine „betontechnologische Betreuung“ ist ein Werkvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 93/17

1. Ein Vertrag über eine "betontechnologische Betreuung" stellt sich - da erfolgsbezogen und einer Architekten-/Ingenieurleistung ähnlich - als Werkvertrag dar.*)

2. Eine Werkleistung - sei es auf der Erfüllungsebene, sei es auf der Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzebene - ist auch dann mangelhaft, wenn die Soll-Funktion der Werkleistung (auch) darin besteht, das Risiko bestimmter Gefahren abzuwehren, die Ist-Werkleistung indes das Risiko des Eintritts solcher Gefahren birgt.*)

3. Im Rahmen seiner Pflichten zur betontechnologischen Betreuung und Überwachung kann der Auftragnehmer nicht damit gehört werden, er sei von seinem Auftraggeber nicht hinreichend überwacht worden.*)

4. Die Methode bzw. Art und Umfang der Mängelbeseitigung als solchen sind bereits im Ausgangsprozess zu klären; insoweit gelten die Grundsätze zu einem Vorschussanspruch i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 4, § 280 BGB in Gestalt eines Anspruchs auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" (vgl. BGH, IBR 2018, 197) entsprechend.*)

5. Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (insoweit unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Nur wenn der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt hat, kann über diesen Antrag das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden.*)

6. Ein Feststellungsantrag ist - trotz der Vorläufigkeit eines Vorschussanspruchs i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB und der damit verbundenen Möglichkeit von Nachforderungen - auch neben einem solchen Vorschussanspruch zulässig. Für den nunmehr vom BGH - ausdrücklich als Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 3, § 280 BGB - konzipierten Anspruch des Bestellers gegen den Architekten bzw. Ingenieur auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" an den Besteller (vgl. BGH, IBR 2018, 197) kann insoweit nichts anders gelten.*)

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IBRRS 2019, 3438
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäude sechs Monate bewohnt: Architektenleistung abgenommen!

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 - 2 U 660/17

1. Wird ein Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt, wird seine Planungs- und Überwachungsleistung dadurch (schlüssig) abgenommen, dass der Bauherr in das fertig gestellte Gebäude einzieht, die Honorarschlussrechnung des Architekten vollständig begleicht und innerhalb einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung rügt (Anschluss an BGH, IBR 2013, 749).

2. Die Beweislast dafür, dass Leistungsphase 9 zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, trägt im Rahmen der Verjährung der Architekt.

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IBRRS 2018, 0964
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17

1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)

2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)

b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)

3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)

b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)

4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)

5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)

b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)

6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)

b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)




IBRRS 2018, 0055
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - VII ZR 46/17

ohne amtlichen Leitsatz

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7 Leseranmerkungen gefunden
Aufspaltung des einheitlichen Schadensersatzanspruchs?
Leseranmerkung von Dr. Tobias Rodemann zu
 R 
Schluss mit "Regiekosten" als Schaden: Auch Architekt muss nacherfüllen können!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2021, 306

9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
B. Schadensersatz
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB
2. Schadensersatz statt der Leistung
a) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss

5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)

§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate
I. Entstehung des Abrechnungsverhältnisses
1. Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
d) Fristsetzung als Voraussetzung für den Übergang in ein Abrechnungsverhältnis?

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
V. Anspruch auf Selbstvornahme
1. Fristsetzung
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz
V. § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B: Mangelschaden und Mangelfolgeschaden






2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

bb) Umfang des Schadens (BGB § 535 Rn. 1088-1096)


2 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

§ 13 Mängelansprüche