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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 26/12


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0976
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die Architektenleistung abgenommen?

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12

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48 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 216 BGH - Wann wird eine Planerleistung schlüssig abgenommen?

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2208
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17

1. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.

2. Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

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IBRRS 2017, 1786
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auch nach 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13

1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.

4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.

5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

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IBRRS 2016, 2574; IMRRS 2016, 1527; IVRRS 2016, 0012
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beginnt erst nach Leistungsphase 9, nicht schon mit Ingebrauchnahme!

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15

1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.

3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.

5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)




IBRRS 2019, 1446
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13

1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.

2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.

4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

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IBRRS 2019, 1082
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?

OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13

1. Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen.

2. Besondere Aufmerksamkeit muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.

3. Die schlüssige Abnahme des Architektenwerks setzt neben einem Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstanden werden kann, voraus, dass das Werk abnahmereif ist, das heißt die wesentlichen Leistungen mangelfrei erbracht worden sind.

4. Der Architekt kann von einer Anerkennung des Werks durch die Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Prüffrist ausgehen.

5. Eine Teilabnahme der Leistungen des Architekten bis Leistungsphase 8 ist auch schlüssig möglich. Dazu ist mehr notwendig als die bloße Zahlung des ohnehin fälligen Honorars. Der Bauherr muss vielmehr das Bewusstsein haben, trotz weiterer ausstehender Leistungen des Architekten die bisher erbrachten Leistungen mit der Folge des Beginns der Verjährungsfrist anzuerkennen.




IBRRS 2017, 2637
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlusszahlung = Abnahme?

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - 21 U 172/14

1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsmängeln beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung.

2. Wird der Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt und werden seine erbrachten Leistung nicht ausdrücklich abgenommen, bringt der Bauherr jedenfalls mit vorbehaltloser Zahlung des vereinbarten Honorars stillschweigend zum Ausdruck, dass er die vom Architekten erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Erörterungen zur Lösung eines aufgetretenen Problems sind keine verjährungshemmenden Verhandlungen. Auch der Zugang eines Anwaltsschreibens hemmt die Verjährung nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich hieran sogleich Verhandlungen anschließen.

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IBRRS 2019, 1459
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik muss auf tatsächlichen Bodenverhältnissen basieren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 - 23 U 79/14

1. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt nicht vor, wenn dessen Planung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.

2. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst "ab Bodenplatte" geplant hat.

3. Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners), dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass "bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse" aufgefunden würden, die "örtliche Bauleitung" verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.

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IBRRS 2018, 0384
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer ist kein Bauüberwacher!

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015 - 16 U 41/15

1. Die Aufgaben eines Projektsteuerers können im Rahmen der Übernahme von Funktionen des Auftraggebers über Termin- und Kostenkontrolle sowie Koordinierung des Gesamtprojekts vielfältig sein. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild und keine Beschreibung, die verbindlich die Leistungspflichten regeln würde.

2. Welche Aufgaben ein Projektsteuerers im Einzelnen wahrzunehmen hat, ist allein der konkreten vertraglichen Absprachen zu entnehmen. Fehlt es daran, obliegt dem Projektsteuerer weder die Kontrolle technischer Details noch die Bauaufsicht (neben dem Architekten).

3. Der bauüberwachende Architekt hat sich bei wichtigen Bauabschnitten im Rahmen seiner Bauaufsicht davon zu überzeugen, dass das einzubauende Abdichtungssystem fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik auch ausgeführt wird.

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IBRRS 2018, 0703; VPRRS 2018, 0051
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorhaben wird gefördert: Bauüberwacher muss auf das Vergaberecht achten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 - 23 U 13/13

1. Wird ein Ingenieur auf der Grundlage einzelner Verträge mit der Erbringung einzelner Leistungsphasen beauftragt, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme der jeweiligen Leistungsphase.

2. Ingenieurleistungen können ausdrücklich oder konkludent abgenommen werden. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Leistungsstufe die Schlussrechnung des Ingenieurs bezahlt hat und eine weitere Prüfungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.

3. Wird eine Baumaßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert und hat der Auftraggeber nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht zu beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadensersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Nachtragsleistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb die ihm gewährten Zuschüsse zurückerstatten muss.

4. Der mit Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragte Ingenieur ist verpflichtet, die Bauarbeiten zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk wie geplant durchgeführt wird. Dazu gehört, dass er einen Terminplan aufzustellen, fortzuschreiben und zu überwachen sowie den Bauablauf durch Führen eines Bautagebuchs zu dokumentieren hat.

5. Wird der bauüberwachende Ingenieur vom Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, weil der Auftraggeber Schadensersatz/Entschädigung wegen Bauablaufstörungen an die ausführenden Unternehmer leisten musste, muss der Ingenieur darlegen und beweisen, dass die Behinderungen nicht auf mangelhafter Koordinierung oder verspätet bereitgestellten bzw. unzureichenden Ausführungsplänen, sondern auf anderen Ursachen beruht.

6. Der Ingenieur hat im Rahmen der Bauaufsicht ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten.




IBRRS 2018, 3179
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf seine unzureichende Bauüberwachung hinweisen!

OLG München, Urteil vom 31.07.2015 - 13 U 1818/13 Bau

1. Die Herstellung einer Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen und einer aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage ist eine komplexe Baumaßnahme, die der bauleitende Architekt intensiv zu überwachen und zu kontrollieren hat.

2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.

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IBRRS 2015, 2146
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übernahme der Objektbetreuung: Leistungsphase 9 beauftragt!

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2014 - 14 U 78/14

1. Der Architektenvertrag ist grundsätzlich formfrei, er kann also auch mündlich geschlossen werden. Das gilt ebenso für die Beauftragung einzelner Leistungsphasen.

2. Erbringt der Architekt Leistungen der Leistungsphase 9, spricht dies dafür, dass er mit diesen Leistung zuvor auch (mündlich) beauftragt wurde.

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IBRRS 2015, 0022
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme fehlt: Gewährleistungsdauer beim Vollarchitekturvertrag unendlich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14

1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt ohne Abnahme grundsätzlich nicht. Sie kann beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist beim Vollarchitekturvertrag nicht automatisch dann der Fall, wenn seit Fertigstellung des Bauwerks 10 Jahre verstrichen sind.

2. Ohne eine Abnahme kann die Verjährungsfrist ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 1996 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind. Das darzulegen, obliegt dem Architekten.

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IBRRS 2017, 0251
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf sich der Architekt auf die Auskunft eines Bodengutachters verlassen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - 4 U 3/14

1. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des Grundwasserstands ist vom Architekten zu veranlassen. Das bedeutet, dass der Architekt bei der Planung der Gründungstiefe sowie der Art der Abdichtung des Hauses die Bodenverhältnisse in Bezug auf die Beanspruchung durch Wasser prüfen und dem jeweiligen Lastfall entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorsehen muss.

2. Es gehört zu den Verpflichtungen des planenden Architekten, Informationen über den höchsten Grundwasserstand einzuholen.

3. Der Architekt verschweigt einen Mangel nicht bereits dann arglistig, wenn er sich mit der Auskunft eines erfahrenen Kollegen begnügt und kein Baugrundgutachten eingeholt hat.

4. Die Leistung eines nur mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5 gem. § 15 HOAI 1996 beauftragten Architekten wird abgenommen, wenn der Auftraggeber die Genehmigungsplanung des Architekten entgegennimmt, auf ihrer Grundlage eine Baugenehmigung beantragt sowie auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung des Architekten sein Haus errichten lässt.

5. Die Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten kommt verstärkend als eindeutig an den Architekten gerichtete konkludente Abnahmeerklärung hinzu.




IBRRS 2014, 0976
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die Architektenleistung abgenommen?

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12

Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)

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1 Nachricht gefunden
BGH: Wann wird die Architektenleistung (konkludent) abgenommen?
(17.03.2014) Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

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1 Leseranmerkung gefunden
Achtung: fehlende Zulassung kann zu Arglist-Haftung führen
Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
 R 
Glasfassadenbeschichtung bauaufsichtlich nicht zugelassen: Kein Planungsmangel!
(Walter Klein)
Dokument öffnen IBR 2015, 206

4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
VII. Abnahmeformen

§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
IV. Konkludente Abnahme
VIII. Sonderproblem: Verjährungsbeginn bei Übernahme der Objektbetreuung

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
B. Die Regelungen zur Abnahme in § 12 VOB/B
III. § 12 Abs. 3 VOB/B - Die Abnahmeverweigerung

4 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

a) Fertigstellung der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 21-26)

3. Voraussetzungen der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 20)


6 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

ff) Gewährleistung und Haftung ( Rn. 120-123)

gg) Abnahme ( Rn. 104-108)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Ausdrückliche und stillschweigende Abnahme ( Rn. 747-751)

II. Konkludente Abnahme ( Rn. 52-58)