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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 6.98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 1186
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

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IBR 2000, 284 BVerwG - Neue Wohnbebauung neben Sportplatz zulässig?

36 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 3891
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnbebauung und Schlachtbetrieb: Rücksichtnahme

VG Hannover, Beschluss vom 08.10.2010 - 4 B 3887/10

1. Eine heranrückende Wohnbebauung hat keine Rücksicht auf eine bestehende handwerklich betriebene Rossschlachterei in einem faktischen Mischgebiet zu nehmen.*)

2. Die Baugenehmigung einer Schlachterei wird in hygienerechtlicher Hinsicht durch das Zulassungsverfahren nach der Tier-LMHV ersetzt/ergänzt.*)

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IBRRS 2010, 1037; IMRRS 2010, 0690
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Nachbarklage gegen Lichtimmissionen

VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 - 25 K 4079/09

1. Werden bei einer Beleuchtung eines Gebäudes die immisionsschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten, so ist eine Nachbarklage gegen etwaige Lichtimmissionen (grüne Beleuchtung eines Nachbargebäudes) grundsätzlich unbegründet.

2. Im Übrigen kommt es bei der Ermittlung, ob eine subjektiv empfundene Belästigung tatsächlich erheblich ist, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an; insbesondere bei Lichtimmissionen können von dem Betroffenen Maßnahmen zur Lichtdämpfung - also etwa Zuziehen der Gardinen bei Nacht - verlangt werden.

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IBRRS 2010, 1098
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit EU-Richtlinie

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 4 C 5.09

1. Zur Vereinbarkeit eines den Bau eines Gartencenters beinhaltenden Bauvorhabens mit Art. 12 Abs. 1 RL 82/96/EG (Seveso-II-RL).

2. Zur Auslegung der Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL zur Ermittlung des zur Erfüllung der aus ihr hervorgehenden Pflichten erfassten Adressatenkreises.

3. Zur Zulässigkeit des Zulassungsverbots eines den angemessenen Abstand zu einem bestehenden Betrieb nicht wahrenden, öffentlich genutzten Gebäudes in Anbetracht eines eventuell in Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL enthaltenen Verschlechtungsverbots.

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IBRRS 2009, 3840
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
UMTS-Station in Wohngebiet zulässig?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2009 - 1 LC 236/05

1. Der Senat hält an seiner im Eilverfahren 1 ME 256/04 (NdsVBl. 2005, 132 = ZfBR 2005, 281 = BRS 67 Nr. 64 = BauR 2005, 975) entwickelten Auffassung fest, abstandsrechtlich sei nur auf die UMTS-Antenne abzustellen, wenn das sie tragende Gebäude (hier: Bunker aus dem II. Weltkrieg) in seiner genehmigten Funktion nicht tangiert und die Notwendigkeit, seine statische Eignung zu prüfen, durch die Aufstellung von Antenne und Technikschränken nicht hervorgerufen wird.*)

2. Eine "einfache" UMTS-Station kann in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 als Ausnahme zugelassen werden.*)

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IBRRS 2009, 3948
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht genehmigungskonformer Anbau: Kein Nachbarschutz!

VG Saarlouis, Beschluss vom 15.09.2009 - 5 L 699/09

1. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18.02.2004 ist die Verpflichtung zum deckungsgleichen Anbau ein an eine vorhandene Grenzbebauung entfallen. Nach neuem Recht ist allein die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht Maßstab für die Größe des Anbaus.*)

2. Eine Verstoß gegen § 22 Abs. Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn das Vorhaben nicht deckungsgleich an das vorhandene Gebäude angebaut wird, sondern erst wenn das Bauvorhaben auf Grund seines Umfanges den Rahmen des Verträglichen überschreitet.*)

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IBRRS 2009, 1160
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Betrieb von Fußballstadion bei benachbarter Wohnbebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08

1. Zur immissionsschutzrechtlichen Problematik des Betriebs eines Fußballstadions bei benachbarter Wohnbebauung (hier: Interessenabwägung im Einzelfall).*)

2. Die 18. BImSchV enthält konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken.*)

3. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.*)

4. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft.*)

5. Der nordrhein-westfälische Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13. September 2000 kann als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden.*)

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IBRRS 2008, 2920
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung einer Turnhalle als Festhalle

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06

Die in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) enthaltenen Regelungen über seltene Ereignisse besitzen indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden.*)

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IBRRS 2008, 0112
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zumutbarkeit von Gerüchen im Dorfgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06

1. Für die Bewertung der von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsbelastungen gibt ein auf der Grundlage der GIRL erstelltes Gutachten eine Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe.*)

2. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können auch Gerüche zuzumuten sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten.*)

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IBRRS 2006, 4427
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gewerbebetrieb contra heranrückende Wohnbebauung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2006 - 5 S 1904/06

1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.*)

2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.*)

3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745).*)

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IBRRS 2007, 0216
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Großflächige Handelsbetriebe nur in Ober-/Mittelzentren

VGH Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06

1. Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden.*)

2. Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.*)

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IBRRS 2006, 3829
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Großes Wolfsgehege hat Wirkung eines Gebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2006 - 10 B 205/06

1. Unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Abstandflächenrechts gehen von einem 1360 m² großen Wolfsgehege mit einer ca. 3 m hohen Metallgittereinzäunung Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus.*)

2. Eine Baugenehmigung für ein Wolfsgehege kann das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich insbesondere im Hinblick auf das Wolfsgeheul verletzen.*)

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IBRRS 2006, 2835
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kleintierkrematorium im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2006 - 8 A 2621/04

Ein für sich genommen unauffälliger Geruch, der durch die Verbrennung von Tierkörpern in einem Kleintierkrematorium hervorgerufen wird, ist nicht bereits deshalb unzumutbar, weil er von Anwohnern mit dem Krematorium in Verbindung gebracht und allein wegen der Kenntnis seiner möglichen Herkunft als ekelerregend empfunden wird.*)

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IBRRS 2006, 4301
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot in einem gewerblich geprägten Gebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2005 - 5 S 825/04

Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB in einem gewerblich geprägten Gebiet, wenn ein vorhandener Sägewerkbetrieb in Nachbarschaft zu einem Wohngebäude erweitert bzw. geändert werden soll.*)

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IBRRS 2006, 2021; IMRRS 2006, 1282
ImmobilienImmobilien
Gesunde Wohnverhältnisse im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2005 - 10 B 9/05

1. Ein Bebauungsplan ist wegen Unzumutbarkeit von Immissionen regelmäßig dann vorläufig außer Vollzug zu setzen, wenn der Grad der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erreicht wird. Bei der Beurteilung im Einzelfall können die Werte der DIN 18005 eine Orientierungshilfe bieten. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden.*)

2. Wird im Bebauungsplan bei der Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhen für den unteren Bezugspunkt auf die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Verkehrsfläche Bezug genommen, so ist diese Festsetzung auch bei erheblich geneigtem Geländeverlauf hinreichend bestimmt, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch nicht hergestellt sind, aber der Höhenverlauf an Hand eines Achsenplans sowie an Hand von Längs- und Querschnitten umfassend festgelegt ist.*)

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IBRRS 2005, 3547
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Immissionsschutzniveau für Bauleitplanung verbindlich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2005 - 8 A 2810/03

1. Eine Gemeinde kann durch ihre Bauleitplanung nur gebietsbezogen steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne von § 3 BImSchG erheblich sind.*)

2. Durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kann das Schutzniveau nicht mit Wirkung für das Immissionsschutzrecht gegenüber einer gebietsbezogen zu ermittelnden Zumutbarkeitsschwelle abgesenkt werden. Bei solchen Festsetzungen hat sich die Gemeinde am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten und kann es nicht im Wege der Abwägung überwinden.*)

3. Passiver Schallschutz ist nach dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht ausreichend, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Er ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen unter strengen Voraussetzungen vorgesehen, damit ein Vorhaben, das dem Gemeinwohl dient, nicht wegen von ihm ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen scheitern muss.*)

4. Der baurechtliche Bestandsschutz einer störenden Nutzung gewährt nicht jede Nutzungsmöglichkeit, die tatsächlich möglich ist. Er kann sich auch gegenüber einer später hinzugetretenen und ihrerseits bestandskräftig gewordenen empfindlichen Nutzung nur in den Grenzen entfalten, die ihm das dynamisch angelegte Immissionsschutzrecht lässt.*)

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IBRRS 2005, 1401
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erdrückende Wirkung einer Windenergieanlage

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.04.2005 - 1 LA 76/04

Zur Frage, ob und wann ein im Außenbereich gelegenes Wohngrundstück einer Windenergieanlage entgegenhalten kann, sie bringe die Nutzer des Wohnhauses in "optische Bedrängnis".*)

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IBRRS 2005, 2837
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeindeklage gegen Fernstraßenplanung

BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04

1. § 41 BImSchG und die 16. BImSchV erfassen nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht.*)

2. Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht.*)

3. Sind von dem Lärmzuwachs ausgewiesene Baugebiete betroffen, können Gemeinden ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen.*)

4. Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F./§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n.F.) gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.

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IBRRS 2005, 0400
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorhaben im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 C 1.04

Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt.*)

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IBRRS 2004, 3437
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen Rinderstall

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2004 - 1 LA 277/03

1. Die formelle Baurechtswidrigkeit allein gestattet es in der Regel nicht, dem Rechtsbehelf eines Nachbarn stattzugeben.*)

2. Die Baurechtmäßigkeit der Bausubstanz lässt sich jedenfalls in der Regel nicht unabhängig von ihrer Nutzung beurteilen.*)

3. Eine Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem einzigen der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen ist. Dazu bedarf es nicht in jedem Fall einer Ortsbesichtigung.*)

4. Zur Zumutbarkeit von Gerüchen, die von Rinderhaltung ausgehen.

5. Die Rüge unterlassener Aufklärung ist unbegründet, wenn es der im ersten Rechtszug anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, dort einen Beweisantrag zu stellen.*)

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IBRRS 2004, 3559
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Parkhaus neben Wohnhaus

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2004 - 1 ME 101/04

1. Es ist dem Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten, im Kerngebiet gelegenen Grundstücks zuzumuten, gegen die Möglichkeit, von einem benachbarten Parkhaus Einsicht zu nehmen, sowie gegen die von diesem Gebäude ausgehenden Lichteinwirkungen - etwa in der Gestalt von Rollos oder Gardinen - architektonische Selbsthilfe zu üben.*)

2. Auf die Verkaufsstättenverordnung kann sich der Grundstücksnachbar nicht berufen, wenn er Gesichtspunkte des Brandschutzes geltend machen will; insoweit kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen an, welche § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung enthält.*)

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IBRRS 2004, 0159
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schweinemäster gegen allgemeines Wohngebiet

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2004 - 1 KN 128/03

1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.*)

2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.*)

3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.*)

4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.*)

5. Die Gemeinde muss beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.*)

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IBRRS 2004, 0511
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestimmung der unzumutbaren Lärmimmissionen für Nachbarn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2003 - 7 B 1537/03

Ein Nachbar kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung haben, die für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilt worden ist.*)

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann sich auf solche Vorhabensbestandteile beschränken, die mit weiteren von der Baugenehmigung erfassten Vorhabenbestandteilen keine bautechnische Einheit bilden und auch keine enge funktionale Verbindung aufweisen.*)

Der Betrieb einer einem Freibad zugeordneten Breitwasserrutsche kann mit Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden sein. Für die Zumutbarkeitsbewertung kann die 18. BImSchV Anhaltspunkte ergeben.*)

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IBRRS 2003, 3216
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrechtl. Rücksichtnahmegebot: Unzumutbarkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02

1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.*)

2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.*)

3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.*)

4. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, kann dabei offen bleiben.*)

5. Nach dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen; zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998.*)

6. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die (z. B. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind; zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung. *)

7. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen.*)

8. Zur Frage, ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke, Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als "ständig vorherrschende Fremdgeräusche" im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind.*)

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IBRRS 2003, 2779
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Außenwohnbereich: Abstand zu Schweinehaltung einhalten?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2003 - 1 KN 42/02

1. Soll eine Teilstrecke einer vorhandenen Straße durch die Festsetzung "Fuß- und Radweg" einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, muss die Grenze in der Planzeichnung verlässlich festgelegt werden. *)

2. Die Festsetzung "Fuß- und Radweg", die erst nach Fertigstellung einer Umgehungsstraße gelten soll, findet in § 9 BauGB keine Grundlage.*)

3. Auch der "Außenwohnbereich" einer Wohnbebauung verdient Schutz vor Geruchsbelästigungen benachbarter Schweinehaltung. Es ist daher unzulässig, die bebaubare Fläche eines allgemeinen Wohngebiets bis unmittelbar an die Isoplethe heranzuschieben, die die Geruchsbelästigung mit 1 GE/m³ an 3 % der Jahresstunden wiedergibt.*)

4. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Flächen, die außerhalb des Plangebietes liegen, müssen entweder vor dem Inkrafttreten des Planes vertraglich gesichert sein oder das Eigentum der Gemeinde an diesen Flächen muss bis zu diesem Zeitpunkt gesichert sein.*)

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IBRRS 2003, 1125; IMRRS 2003, 0402
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Zumutbarkeit v. Lärmimmissionen einer Windernergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00

1. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist die TA Lärm einschlägig; dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu werten ist.*)

2. Als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle.*)

3. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten.*)

4. Für die Einhaltung des Nachtwerts kommt es darauf an, dass dieser während des regulären Betriebs auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird; maßgeblich sind insoweit bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen die bei Nennleistungsbetrieb zu erwartenden Immissionen.*)

5. Vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert bei Nennleistungsbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird.*)

6. Zu den einzelnen Anforderungen an die Prognose, die wegen der Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen "auf der sicheren Seite" liegen muss.*)

7. Mit der Baugenehmigung ist der der Prognose zu Grunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben; die Vorgabe einer Einhaltung der Richtwerte allein genügt nicht.*)

8. Das Zuschlagsystem der TA Lärm ist dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.*)

9. Ein Lästigkeitszuschlag für das "Rotorblattschlagen" einer Windenergieanlage scheidet bei Nennleistungsbetrieb aus.*)

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IBRRS 2000, 1186
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

1. In einem (hier unbeplanten) allgemeinen Wohngebiet ist ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).*)

2. Bei Beantwortung der Frage, welches Maß an Lärmimmissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar ist, kann von Bedeutung sein, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehört, nach dem Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt ist. In diesem Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, daß nicht die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV maßgebend sind, sondern darüber liegende Werte.*)

3. Werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Richtwerte nicht überschritten, so sind regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt.*)

4. In einem durch das Vorhandensein eines Sportplatzes vorbelastet entstandenen Wohngebiet trifft den Bauwilligen eine Obliegenheit, durch Plazierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrißgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen von seiten der Sportplatznutzung ausgesetzt wird.*)

5. Der Betreiber eines Sportplatzes kann nicht darauf vertrauen, daß er nur deshalb von Auflagen zum Schutz heranrückender Wohnbebauung vor Lärm verschont bleibt, weil der Sportplatz zuerst entstanden ist.*)

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5 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

4. Modifikation des Gebots der Rücksichtnahme (Abs. 1 S. 2) (BauNVO § 5 Rn. 7-8)

§ 9a Verordnungsermächtigung (BauGB § 9a Rn. 1-4)