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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 41 OVG Niedersachsen - Hat Widerspruch gegen Bauvorbescheid aufschiebende Wirkung?

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2004, 1658
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage: Aussetzungsantrag vor Eilrechtsschutz

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2004 - 1 ME 167/04

1. Der Nachbar muss bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. B. v. 26.3.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NST-N 1993, 137).*)

2. § 212a BauGB erfasst auch Bauvorbescheide.*)

3. Eine Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 iVm § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Bauherr nach Erteilung des Bauvorbescheids lediglich die Erteilung der Baugenehmigung beantragt.*)

4. Der durch § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotene vorgängige Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde kann während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.*)

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IBRRS 2004, 3559
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Parkhaus neben Wohnhaus

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2004 - 1 ME 101/04

1. Es ist dem Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten, im Kerngebiet gelegenen Grundstücks zuzumuten, gegen die Möglichkeit, von einem benachbarten Parkhaus Einsicht zu nehmen, sowie gegen die von diesem Gebäude ausgehenden Lichteinwirkungen - etwa in der Gestalt von Rollos oder Gardinen - architektonische Selbsthilfe zu üben.*)

2. Auf die Verkaufsstättenverordnung kann sich der Grundstücksnachbar nicht berufen, wenn er Gesichtspunkte des Brandschutzes geltend machen will; insoweit kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen an, welche § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung enthält.*)

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IBRRS 2004, 0023
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz bei Feingliederung der Gebietsart?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 ME 302/03

Gliedert die Gemeinde die Nutzungsart auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 oder § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, so entfalten diese Festsetzungen nur dann nachbarschützende Wirkungen, wenn dies die Gemeinde damit bezweckt. Ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch steht den übrigen Planunterworfenen insoweit nicht zu.*)

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IBRRS 2003, 2642
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung einer Straßenfläche: Nachbarschutz?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1 ME 193/03

1. Die Festsetzung einer "Straßenverkehrsfläche" begründet zwischen deren Eigentümerin und den benachbarten Grundstücken kein Austauschverhältnis oder eine Schicksalsgemeinschaft. Damit begründet die Festsetzung einer Straßenfläche auch keinen Nachbarschutz zu Gunsten der benachbarten Baugrundstücke. Denn Straßenflächen werden nicht zu dem Zweck festgesetzt, die angrenzenden Baugrundstücke von der Errichtung baulicher Anlagen zu verschonen oder nur bestimmten Arten von Immissionen auszusetzen.

2. § 15 Abs. 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, mit Rücksicht auf Alternativstandorte Beeinträchtigungen abwehren zu können, die sich unterhalb der Schwelle zur Unzumutbarkeit bewegen.

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IBRRS 2003, 3141
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 MN 165/03

1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.*)

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.*)

3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.*)

4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.*)

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IBRRS 2004, 2301
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Berufung auf Grenzabstand bei eigenem Verstoß zulässig?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02

Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.*)

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1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

7. Verzicht und Verwirkung von Nachbarrechten, unzulässige Rechtsausübung ( Rn. 74-77)