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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvL 7/91

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IBR 1999, 430 BVerfG - Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig!

28 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 1029
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08

1. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als "Nachbau" im Raume steht oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird.*)

2. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die "Identität" eines Gebäudes erhalten werden kann, ist anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen.*)

3. Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG.*)

4. Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.*)

5. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.*)

6. § 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Für die inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe ist eine Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG vorzunehmen, nach dessen Satz 2 SDschG die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit "insbesondere" fehlt, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können.*)

7. Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts.*)

8. Dass es bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes "aufgeschlossener" gegenüberstehenden "Investor" zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen.*)

9. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist.*)

10. Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem in § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit - für den Sanierungsfall - Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG dem Eigentümer obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die Denkmalschutzbehörde.*)

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IBRRS 2008, 1328; IMRRS 2008, 0907
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eintragung als Baudenkmal in die Denkmalliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 10 A 3666/06

Ein Gebäude, das die tatbestandlichen Voraussetzungen des Denkmalbegriffs erfüllt, ist als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen. Der Umstand, dass bereits mehrere gleichartige oder ähnliche Objekte in die Denkmalliste eingetragen sind, ändert daran - abgesehen von seltenen Ausnahmefällen - nichts.*)

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IBRRS 2007, 4999
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pflicht zur Instandhaltung von Denkmälern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2007 - 10 A 3453/06

1. Die im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehende Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Denkmälern wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)

2. Bei der Frage, ob eine Erhaltungsanordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, sind neben der sich aus der Unterschutzstellung ergebenden Bedeutung des Denkmals alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere alle für den Eigentümer erreichbaren Möglichkeiten, die wirtschaftliche Belastung durch die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten zu reduzieren.*)

3. Der Eigentümer kann einerseits nicht verlangen, ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal mit denselben Renditeerwartungen wirtschaftlich zu verwerten wie eine beliebige andere Immobilie; andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals langfristig und dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren.*)

4. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Erhaltungsanordnung inhaltlich auf Maßnahmen zu beschränken sein, die einen Erhalt des Denkmals noch sichern, ohne den denkmalfachlichen Idealzustand zu erreichen.*)

5. Es ist Sache des Denkmaleigentümers, zur Darlegung einer behaupteten Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen; mangels eines solchen Konzepts kann die Denkmalbehörde eine Erhaltungsanordnung auf der Grundlage einer notwendig groben Prognose zu erwartender Erträge treffen.*)

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IBRRS 2007, 2576
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahme bei Garagenerrichtung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2007 - 1 ME 102/07

1. Zum Prüfungsumfang bei Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren (§ 75a NBauO) genehmigt werden.*)

2. Zur Zulässigkeit von Garagen und Einstellplätzen, welche im straßenabgewandten Grundstücksbereich angelegt werden sollen (Zusammenfassung der Rechtsprechung).*)

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IBRRS 2007, 2578; IMRRS 2007, 0900
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Löschung der Eintragung in der Denkmalliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05

1. § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist.*)

2. Der Anspruch auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste ist auf Fälle beschränkt, in denen die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich entfallen. Er stellt kein Instrument dar, die Unterschutzstellung selbst einer - erneuten - Prüfung zu unterziehen.*)

3. Die Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste kommt nicht in Betracht, wenn Beeinträchtigungen des Denkmals auf Verstößen gegen §§ 7, 9 DSchG NRW - Erhaltungspflicht des Eigentümers, Erlaubnispflichtigkeit von Veränderungen des Denkmals oder seiner engeren Umgebung - beruhen. In derartigen Fällen sind Anordnungen nach §§ 7 Abs. 2, 27 DSchG NRW zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorrangig.*)

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IBRRS 2007, 2736
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planfeststellung für Verkehrsflughafen

BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06

1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.*)

2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.*)

3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.*)

4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.*)

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IBRRS 2007, 0561; IMRRS 2007, 0314
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05

1. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken.*)

2. Hat das Innere eines Wohngebäudes durch starke bauliche Veränderungen seine historische Aussagekraft verloren, so muss es von der Unterschutzstellung ausgenommen werden, um der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen.*)

3. Die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals setzt das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus.*)

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IBRRS 2006, 3836
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sonnenkollektoren auf Dach denkmalgeschützten Gebäudes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05

1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.*)

2. Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.*)

3. Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.*)

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IBRRS 2006, 3837; IMRRS 2006, 2799
ImmobilienImmobilien
Genehmigung für Eingriff in ein Kulturdenkmal

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2006 - 2 L 39/04

1. § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 - 5 DenkmSchG gesehen werden.*)

2. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG-SA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Dies ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal die ursprüngliche Nutzung in Folge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt.*)

3. Hält die Behörde die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten, kann für den Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA bestehen.*)

4. Hält der Eigentümer die Versagung einer Abbruchgenehmigung für wirtschaftlich unzumutbar, so muss er die Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg erstreiten. Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können nicht isoliert im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2005, 3549
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Solaranlage auf historischem Kirchendach

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04

1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.*)

2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.*)

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IBRRS 2005, 2426; IMRRS 2005, 1231
ImmobilienImmobilien
Verkehrsanlage geht Gewinnung von Bodenschätzen vor

OVG Thüringen, Urteil vom 22.06.2005 - Bl U 1015/03

1. Bei der Wertermittlung von - enteigneten - Grundstücksflächen sind im Vergleichswertverfahren (nach §§ 7, 13, 14 WertV) grundsätzlich die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit den zu bewertenden Grundstücken hinreichend übereinstimmen. Besteht die Besonderheit, dass sich unter den von der Enteignung betroffenen Grundstücken Kies- und Kiessandvorkommen befinden und handelt es sich bei diesen Rohstoffen um (sog.) bergfreie Bodenschätze, (die nicht zum Eigentum an Grund und Boden gehören), so bleibt die Abbaumöglichkeit dieser Bodenschätze bei der Wertermittlung der enteigneten Grundstücke unberücksichtigt, weil diese nicht zur geschützten Rechtsposition des (Grundstücks)Eigentümers gehört.*)

2. Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch solche Anlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Soweit allerdings der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs nicht ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage möglich ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor (§ 124 Abs. 3 BBergG - Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage); es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt (Ausnahme vom Vorrangprinzip).*)

3. Verluste (Aufwendungen) des Gewinnungsbetriebs, die durch Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen entstehen, kann der Betriebsinhaber dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 BBergG ersetzt verlangen, also nur dann, wenn und soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden. Anderenfalls hat diese Kosten der Unternehmer selbst zu tragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Das Gleiche gilt für Kosten aufgrund der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Unternehmenseinrichtungen (des Gewinnungsbetriebs). Ein Geldersatzanspruch des Unternehmers besteht auch in diesen Fällen nur dann, wenn die Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen.*)

4. Die Verwirklichung der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG löst im Übrigen keine Entschädigungspflicht des Vorhabenträgers (der öffentlichen Verkehrsanlage) gegenüber möglichen (weiteren) Entschädigungsansprüchen des Gewinnungsbetriebs aus dem Gesichtspunkt des enteignenden (oder enteignungsgleichen) Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb aus. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG folgt daher auch, dass der Gewinnungsbetrieb solche Einschränkungen entschädigungslos hinzunehmen hat. Das gilt auch für Abbauverluste des Betriebs, selbst wenn für den Abbau (des betroffenen Bergfeldes) bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorgelegen hat.*)

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IBRRS 2005, 2830; IMRRS 2005, 1440
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 L 272/02

1. Wird der bestimmende Schriftsatz per FAX übermittelt, so ist es nicht als Verschulden des Anwalts anzusehen, wenn das Fax-Gerät des Gerichts nicht funktionsfähig ist.*)

2. Ein Verstoß gegen das Beweisrecht liegt nicht vor, wenn das Gericht nicht förmlich über einen nur schriftlich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat.*)

3. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung Gutachten berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind.*)

4. In Sachsen-Anhalt besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes; sie ist nicht abhängig von der nur nachrichtlichen Eintragung in das Denkmalverzeichnis. Das gilt auch nach neuem Recht; denn dass der Betroffene eine Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt verlangen kann, macht die bloße Nachricht über die Eintragung zu keiner konstitutiven Regelung über die Denkmaleigenschaft.*)

5. Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals (wirtschaftlich) zumutbar ist, wird nicht nur auf die Fläche abgestellt, auf der das Denkmal steht, sondern auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt.*)

6. Dafür, ob die Belastung zumutbar ist, kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Davon ist erst auszugehen, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann.*)

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IBRRS 2005, 1712
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gesetzliche Ausgestaltung des Bestandschutzes

StGH Hessen, Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842

1. Wendet sich ein Grundrechtskläger gegen eine Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, so erfordert die Subsidiarität der Grundrechtsklage nicht in jedem Fall einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.*)

2. Die konkrete Ausgestaltung des Bestandsschutzes - insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich mit widerstreitenden öffentlichen Interessen, wie hier den naturschutzrechtlichen Belangen, - ist primär Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers bzw. eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts.*)

3. Von Verfassungs wegen geht der Bestandsschutz nicht so weit, dass er auch die Erhaltung einer in ihrer Substanz vollständig erneuerten Einfriedung deckt. Eine Anpassung an die geltende Rechtsordnung kann desto eher verlangt werden, je mehr sie den Betroffenen zumutbar ist. Dabei sind Eingriffstiefe und Situationsgebundenheit des Grundstücks zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2004, 3391; IMRRS 2004, 2042
ImmobilienImmobilien
Überschwemmungsgebiete auf bebaubaren Grundstücken?

BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04

Ein Überschwemmungsgebiet nach § 32 WHG kann auch für Flächen festgesetzt werden, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen.*)

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IBRRS 2004, 1476; IMRRS 2004, 0772
ImmobilienImmobilien
Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2004 - 8 A 12009/03

Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist.*)

Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt.*)

Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind Kosten abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den erforderlichen Antrag zu stellen.*)

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IBRRS 2004, 0448
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes

VG Koblenz, Urteil vom 17.02.2004 - 1 K 2231/03

1. Der Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes kommt nur in Betracht, wenn die Erhaltung dem Eigentümer nicht zumutbar ist.

2. Eine derartige Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eigentümer von dem Denkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann und seine Rechtsposition sich damit einer Lage nähert, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient.

3. Dem Eigentümer eines geschützten Denkmals ist angesichts des hohe Ranges der Denkmalpflege und wegen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG grundsätzlich zumutbar, nicht die ihm angenehmste oder einträglichste Nutzung seines Grundstücks wählen zu können.

4. Nach den denkmalrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Erhaltung eines Denkmals anordnen, wenn ein Eigentümer nicht im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel beseitigt oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln trifft.

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IBRRS 2002, 1955; IMRRS 2002, 0685
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Übernahmeanspruch gegen Straßenbaulastträger

BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 A 44.00

Der Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast, ein Grundstück, das von den Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens unzumutbar betroffen ist, gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, kann seine Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG finden.*)

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IBRRS 2002, 0074
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4.00

1. § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 verleiht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Außenbereichsvorhabens keinen strikten und unabdingbaren Geltungsanspruch.

2. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist unter der Geltung des BauGB 1987 auf Grund einer die gesetzlichen Vorgaben "nachvollziehenden Abwägung" zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist. Diese konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

3. Ein im Außenbereich privilegiertes Gipsabbauvorhaben kann dem in einem Regionalplan festgelegten Ziel "Vorranggebiet für Erholung" widersprechen und unzulässig sein, wenn dieses Ziel räumlich und sachlich hinreichend bestimmt ist.

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Sonstige

DSchGDV-SH
Durchführungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Denkmalschutzgesetz
(vom 13.08.2002)
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