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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 80/07
BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
LG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2018 - 23 O 330/16
1. Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, wenn er zu einer ausgeschriebenen Leistungsposition einen deutlich unter den Vergleichsangeboten anderer Bieter liegenden Einheitspreis anbietet, sodann in einem anschließenden Bietergespräch auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers wider besseres Wissen und ohne vor Angebotsabgabe gesicherte Bezugsquelle ausdrücklich erklärt, dieser Einheitspreis sei auskömmlich kalkuliert und er sei auch in der Lage, die zu dieser Position angebotene Leistung zum angegebenen Einheitspreis zu erfüllen.*)
2. Erhält der Bieter auf dieser Grundlage den Zuschlag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er diese Leistung weder in der ausgeschriebenen Beschaffenheit noch zum angebotenen Einheitspreis erfüllen kann und erklärt der Bieter auf mehrfache Leistungsaufforderung des Auftraggebers schlussendlich, er werde die Leistung nicht erfüllen, so endet mit dieser Erklärung das Auftragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Auftraggebers bedarf (vgl. BGH, IBR 2009, 14). Spricht der Auftraggeber gleichwohl eine Kündigung aus, ist diese jedenfalls wirksam.*)
3. Bis zur Vertragsbeendigung sind bei einer derartigen Sachlage gemäß § 242 BGB nur geringe Anforderungen an die Kooperationspflicht des öffentlichen Auftraggebers zu stellen. Er ist insbesondere - auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter - weder gehalten, den ausgeschriebenen Bauablauf zu ändern noch die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Leistung an das tatsächliche Leistungsvermögen des Bieters anzupassen oder mit diesem über Nachtragsangebote zu verhandeln, die allein den Zweck verfolgen, dem Bieter die Erfüllung eines Auftrags zu ermöglichen, den er sich arglistig erschlichen hat.*)
4. Der Auftraggeber kann vielmehr nach Vertragsbeendigung die geschuldeten Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen und hat für die entstehenden Mehrkosten gegen den Bieter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07
1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, IBR 2000, 491 = BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421).*)
2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die "Mangelerscheinungen" bezeichnet.*)
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
III. Inhalt der Regelung |
2. Schadensersatz |
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz |
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung |
L. Besonderheiten der VOB/B |
§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz) |
M. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
II. Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber (§ 8 Abs. 2-5 VOB/B) |
12 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
1. Konkrete Mangelbezeichnung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 36-38)
2. Aufforderung zur Leistung (VOB/B § 4 Abs. 7 Rn. 202)
II. Diskussion beim VOB/B-Vertrag (VOB/B § 4 Abs. 7 Rn. 227)
D. Sonstige Rechtsfolgen der freien Kündigung (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 79-83)
b) Ernsthafte Leistungsverweigerung. (VOB/B § 4 Abs. 7 Rn. 212-214)
V. Mangelbeseitigungsverlangen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 35)
4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 91-97)
2. Einbeziehung gegenüber Verbrauchern ( Rn. 84-95)
4 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
7 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
2. Kostenerstattungsanspruch vor der Abnahme ( Rn. 294-299)
2. Kostenerstattungsanspruch vor der Abnahme ( Rn. 294-299)
II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)
II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)
a) Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 300-312)
a) Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 300-312)