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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 80/07
BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07
48 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2009, 17 | BGH - Mängelbeseitigungsaufforderung: Bezugnahme auf Gutachten reicht aus! |
IBR 2009, 14 | BGH - VOB/B-Bauvertrag: Erstattung der Kosten einer Selbstvornahme vor Abnahme auch ohne Auftragsentziehung? |
5 Volltexturteile gefunden |
LG Köln, Urteil vom 09.11.2012 - 17 O 206/09
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt auch dann, wenn die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung ihre Funktion erfüllt.
2. Der bauleitende Architekt, der mit der Überwachung der technisch ordnungsgemäßen Ausführung beauftragt ist, darf auch Mängel rügen.
3. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer durch schuldhaftes Verhalten den Vertragszweck gefährdet und es dem vertragstreuen Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers hinreichend Anlass für die Annahme bietet, dass der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
4. Der Auftragnehmer verweigert die Erfüllung des Vertrags, wenn er vorhandene Mängel insgesamt bestreitet, Behinderung anzeigt und die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ankündigt. Mit der Erfüllungsverweigerung wird das Einhalten einer zuvor zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist entbehrlich.
5. Der Auftragnehmer verstößt nachhaltig gegen seine Vertragspflichten und gefährdet den Vertragszweck, wenn er seine Leistungen durch Fehlinformationen und unangekündigte Terminverschiebungen der Kontrolle des Auftraggebers entzieht.
6. Auch nach Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftragnehmer grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für die von ihm bis zur Vertragsbeendigung erbrachten mangelfreien Leistungen zu. Hierzu muss der Auftragnehmer unterscheidbar darlegen, welche Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbracht hat.
VolltextBGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11
Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 - 21 U 159/09
1. Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner kann die VOB/B grundsätzlich nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden.
2. Widerspricht jedoch der Auftraggeber dem Vortrag des Auftragnehmers, das Vertragsverhältnis sei im Geltungsbereich der Bestimmungen der VOB/B geschlossen worden, nicht, und stützt der Auftraggeber die von ihm geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Regelungen der VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage.
3. Die §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B enthalten eine abschließende Regelung der Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln, die sich schon vor Vollendung und vor Abnahme des Baus gezeigt haben. Der Auftraggeber ist danach jedenfalls im Regelfall nicht ohne Einhaltung des in § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B vorgeschriebenen Vorgehensweise befugt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen zu lassen.
4. Ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen, und vor Auftragsentziehung kann der Auftraggeber die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungskosten deshalb regelmäßig nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - 5 U 57/09
1. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne der §§ 637 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung des Werkunternehmers voraus, die unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände und hierbei insbesondere des gesamten Verhaltens des Unternehmers die Annahme rechtfertigt, der Auftragnehmer wolle endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, so dass es ausgeschlossen erscheint, er werde sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen.*)
2. Erklärt der Auftragnehmer, dass er allenfalls bereit ist, die Mangelerscheinungen zu kaschieren und zu beseitigen, verweigert er aber weitere Nacherfüllungsmaßnahmen, die für die Beseitigung des eigentlichen Mangels erforderlich sind, kann hierin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden.*)
3. In wie weit das vorprozessuale oder prozessuale Bestreiten der Mangelbeseitigungspflicht den Rückschluss auf eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung rechtfertigt, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.*)
4. Dem Auftraggeber kann die Nacherfüllung durch den Auftraggeber dann unzumutbar sein, vgl. § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn der Unternehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder seine Leistungsbereitschaft erschüttert hat (z.B. bei zahlreichen und/oder gravierenden Mängeln oder mehrere erfolglosen Nachbesserungsversuchen). Die Insolvenz des Auftragnehmers macht eine Fristsetzung nicht ohne weiteres entbehrlich.*)
5. Vermittelt der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit einer von diesem erhobenen Mängelrüge wahrheitswidrig den Eindruck, eigentlich sei er - oder das von ihm betriebene Geschäft - entweder nicht mehr existent oder befände sich in der Insolvenz, führt dies zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust.*)
6. Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann der Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 249 BGB sein. Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme durch den Auftraggeber können (unabhängig vom Verzug des Werkunternehmers mit der Mangelbeseitigung) als mangelbedingter Vermögensschaden erstattungsfähig sein.*)
7. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar.*)
BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07
1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, IBR 2000, 491 = BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421).*)
2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die "Mangelerscheinungen" bezeichnet.*)
5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
A. Nacherfüllungsanspruch |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz |
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung |
L. Besonderheiten der VOB/B |
§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz) |
M. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
II. Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber (§ 8 Abs. 2-5 VOB/B) |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
III. Inhalt der Regelung |
2. Schadensersatz |
12 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
1. Konkrete Mangelbezeichnung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 36-38)
2. Aufforderung zur Leistung (VOB/B § 4 Abs. 7 Rn. 202)
II. Diskussion beim VOB/B-Vertrag (VOB/B § 4 Abs. 7 Rn. 227)
D. Sonstige Rechtsfolgen der freien Kündigung (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 79-83)
b) Ernsthafte Leistungsverweigerung. (VOB/B § 4 Abs. 7 Rn. 212-214)
V. Mangelbeseitigungsverlangen (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 35)
4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 91-97)
2. Einbeziehung gegenüber Verbrauchern ( Rn. 84-95)
4 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
7 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
2. Kostenerstattungsanspruch vor der Abnahme ( Rn. 294-299)
2. Kostenerstattungsanspruch vor der Abnahme ( Rn. 294-299)
II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)
II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)
a) Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 300-312)
a) Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 300-312)