Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: werkunternehmer
480 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.Es gibt für Ihre Suchanfrage 517 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 20 Beiträge gefunden |
| IBR 2024, 201 | BGH - Bauunternehmer überzahlt: Umfang der Haftung des WEG-Verwalters? |
| IBR 2024, 200 | BGH - WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen! |
| IMR 2024, 159 | BGH - Wie haftet der WEG-Verwalter bei pflichtwidriger Überzahlung? |
| IMR 2024, 158 | BGH - WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen! |
| IMR 2022, 156 | AG Hamburg - Kein Sanierungsbeschluss ohne detaillierte Festlegung aller wichtigen Einzelheiten! |
| IMR 2018, 333 | BGH - Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Schutzwirkung zu Gunsten Dritter! |
| IMR 2018, 332 | BGH - Durchführung von Beschlüssen: Wer ist verpflichtet? |
| IMR 2017, 147 | BGH - Umlagevereinbarung zur Instandhaltung: Was gilt bei einer Instandsetzung? |
| IMR 2016, 1027 | AG Hamburg-Blankenese - Unklarer WEG-Beschluss: Bauvertrag nach BGB oder VOB/B zu schließen? |
| IBR 2010, 480 | OLG Hamm - Keine Rubrumsberichtigung bei falscher Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer! |
| 4 Aufsätze gefunden |
IMR 2022, 5
IBR 2012, 1240 | 110 Volltexturteile gefunden |
Wohnraummiete
AG Bottrop, Urteil vom 24.04.2025 - 8 C 39/23
1. Werden Mietmängel allein deshalb nicht beseitigt, weil der Mieter (Tochter!) einen Termin zur Beseitigung persönlich oder per Telefon ausmachen wollte, der Vermieter (Eltern!) dies jedoch ignorierte und auf schriftliche Absprachen bestand, liegt kein (alleiniges) Verschulden des Mieters vor, so dass hierauf keine fristlose Kündigung gestützt werden kann.
2. Wird die Kündigung auf einen Mietzahlungsverzug gestützt, muss der Mieter anhand der Begründung der Kündigungserklärung erkennen können, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass die Kündigung auf diesem Rückstand basiert.
3. Ein Mieter ist dann nicht mehr zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mängel durch ihn zu vertreten sind, er die Beseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert. Gleiches gilt, wenn der Mieter es unterlassen hat, nach Erhalt eines Kostenvorschusses die Mängelbeseitigung zügig auszuführen.
4. Zu der Frage, wie lange der Mieter mit der Mangelbeseitigung nach Kostenvorschusserhalt zuwarten darf.
Volltext
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2025 - 10 U 37/24
1. Der Nachzahlungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger wegen eines gemeinschaftlichen Irrtums über die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist der Höhe nach durch den Erstattungsantrag des Bauträgers an das Finanzamt begrenzt.
2. Die Verjährung des Anspruchs auf Werklohn in Höhe der Umsatzsteuer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Eine nicht hinreichend individualisierte Klage hemmt die Verjährung nicht. Die nachträgliche Individualisierung entfaltet keine Rückwirkung.
Volltext
Prozessuales
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2024 - 6 O 136/21
1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist, wie es typischerweise bei unterlassener Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen der Fall ist.*)
2. Da die Parteien nicht auf sachliche Einwendungen gegen ein Gutachten beschränkt sind, ist auch ein Antrag nach Erstellung des Gutachtens, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als Einwendung gegen das Gutachten zu werten, über die das Gericht zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden hat.*)
3. Leitet die WEG ein Beweisverfahren ein, ohne dass die Geltendmachung der Mängelrechte der Eigentümer auf sie übergeleitet wurden, fehlt ihr die Prozessführungsbefugnis von Anfang an und führt nicht zur Hemmung der Verjährung. Ein späterer Beschluss, durch den die Prozessführung genehmigt wird, hat keine Rückwirkung.*)
4. Beauftragt jedoch die WEG durch Beschluss den Verwalter mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums oder zur Erhebung der Klage, so liegt hierin gleichzeitig die Entscheidung, die Ausübung der Mängelrechte an sich zu ziehen, auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich niedergelegt wird.*)
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.12.2024 - 980b C 40/23 WEG
1. Ein gegebenenfalls zu ersetzender Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre; dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst, wobei es bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage geht.
2. Macht die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter Schadensersatz geltend, weil ihr durch dessen Verhalten Fördermittel entgangen seien, ist dieser zu verneinen, wenn die Fördermittel nur geflossen wären, wenn die Fenster ausgetauscht worden wären, diese aber nicht ausgetauscht wurden.
Volltext
Bauvertrag
EuGH, Urteil vom 28.11.2024 - Rs. C-622/23
Art. 2 Abs. 1 c Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Betrag, der vertraglich geschuldet wird, weil der Besteller einen wirksam geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Leistung - deren Ausführung der Unternehmer begonnen hatte und zu deren Fertigstellung er bereit war -, beendigt hat, als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen ist.
Volltext
Wohnungseigentum
LG Itzehoe, Urteil vom 26.04.2024 - 11 S 31/23
1. Ist in der Teilungserklärung nicht nur die Kostenlast, sondern auch die Erhaltungslast auf die jeweiligen Sondereigentümer übertragen worden, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft die entsprechende Verwaltungskompetenz entzogen.
2. Wird die Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden) auf einzelne Eigentümer überwälzt, fehlt es für einen Beschluss über entsprechende Erhaltungsmaßnahmen an einer Beschlusskompetenz.
Volltext
Architekten und Ingenieure
LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20
Der Architekt ist im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt.
Volltext
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
Prozessuales
KG, Beschluss vom 29.03.2023 - 10 W 33/23
1. Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist die "Abrechnungssumme" belanglos.*)
2. Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG i.S.v. § 49 GKG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin, seinen Nachschuss zu verringern oder seine Vorschüsse angepasst zu bekommen.*)
Volltext
Wohnungseigentum
AG Erfurt, Urteil vom 22.06.2022 - 5 C 1260/21
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die Sondereigentümer einer Tiefgarage deren Kosten alleine zu tragen haben, so ist ein Beschluss, dass die Kosten der Erneuerung des Tiefgaragentores zwischen allen Eigentümern aufgeteilt werden, unwirksam.
2. Die Gemeinschaftsordnung geht auch dann einer Kostenteilung zwischen allen Eigentümern vor, wenn die Maßnahme der erstmaligen Herstellung mängelfreien Eigentums dient.
3. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG räumt keine Möglichkeit ein, die erstmalige Kostentragungspflicht zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass jeder Wohnungseigentümer bereits aufgrund einer vormaligen Kostenregelung einen Anteil hätte tragen müssen.
Volltext
| 4 Nachrichten gefunden |
(29.02.2024) Laut BGH muss der WEG-Verwalter Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen und Abschlags- oder Schlusszahlungen sorgfältig prüfen. Zahle der Verwalter pflichtwidrig, hafte er - allerdings erst dann, wenn eine (Nach)Erfüllung durch den Werkunternehmer nicht mehr möglich ist.
mehr…
IMR 2024, 158
IMR 2024, 159
IBR 2024, 200
IBR 2024, 201
BGH, 26.01.2024 - V ZR 162/22 (15.09.2020) Kaufen und Bauen sind komplex. Deshalb kann es dabei auch schon mal Streit geben - mit Baufirmen, Immobilienmaklern oder -verwaltern. Weil solche Auseinandersetzungen aber immer Zeit und Geld kosten, lohnt es sich, Streit zu vermeiden. Dafür steht den Verbrauchern seit Anfang 2017 der "Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung" zur Verfügung.
mehr… (06.08.2014) Hat ein Land gegen einen Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, weil es eine aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretene Mehrbelastung nach der vertraglichen Vereinbarung zu tragen hat, stellen die damit verbundenen Steuermehreinnahmen keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.07.2014.
BGH, 10.07.2014 - VII ZR 67/13 (28.11.2013) SPD und CDU/CSU haben sich geeinigt. Der Koalitionsvertrag steht - die dritte Große Koalition kann kommen. Doch was steht drin, in den 185 Seiten? Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Themen für die Bau- und Immobilienwirtschaft gegeben werden:
mehr… | 10 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
WEG-ÄnderungsgesetzEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Bundesregierung [BT-Drs. 16/887] (Text-Dokument)
(vom 09.03.2006)
Text Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
Text Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Gegenäußerung der BReg zur Stellungnahme des BRat zum WEG-ÄnderungsgesetzGegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 08.07.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 08.07.2005)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Merkblatt UmsatzbesteuerungMerkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (GZ: IV B 7 - S 7270 - 3/04)
(vom 13.07.2004)
Text Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (IV B7 - S - 7270 - 2/03)
(vom 20.02.2003)
Text | 27 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
|
|
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
|
|
A. Die Reform des Bauvertragsrechts |
|
|
I. Die Grundkonzeption des zum 1.1.1900 in Kraft getretenen BGB |
|
|
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
|
|
D. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
|
|
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
|
|
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
|
|
I. Herstellungsverpflichtung |
|
|
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
|
|
F. Vertragspflichten des Bestellers |
|
|
II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
|
|
2. Verrechnung und Aufrechnung |
|
|
c) Folgen der Rechtsprechung |
|
|
aa) Aufrechnungsverbote |
|
|
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
|
|
D. Bestimmung der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB |
|
|
E. Keine Vergütung des Kostenanschlags gem. Abs. 3 |
|
|
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Hannamann) |
| 3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
|
|
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
|
|
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
|
|
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
|
|
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
|
|
b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen |
|
|
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen |
|
|
G. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 - Schadensersatz |
|
|
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
|
|
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander |
|
|
V. Haftung für Dritte |
|
|
2. Erfüllungsgehilfe |
| 4 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
|
|
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
|
|
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
|
|
§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger) |
|
|
III. Tatbestandvoraussetzungen des § 10 Abs.2 |
|
|
§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (Fahrenbruch) |
|
|
III. Leistungsbild, Systematik und Struktur |
|
|
1. Leistungsbild und Leistungsbeschrieb |
| 24 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
V. Planungsleistungen des Unternehmers im Angebotsstadium und bei Nachträgen ( Rn. 30-33)
3. Mitverantwortung anderer Baubeteiligter ( Rn. 424)
3. Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf ( Rn. 71)
V. Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek ( Rn. 327-328)
cc) Abweichende Verjährungsfristen nach VOB/B ( Rn. 488-493)
IV. Der Werklieferungsvertrag ( Rn. 36-39)
bb) § 10 Abs. 2 HOAI ( Rn. 213-220)
(b) Wissens-Zurechnung bei Arbeitsteilung - Organisations-Verschulden ( Rn. 479-482)
A. Ansprüche aus Lieferantenverträgen ( Rn. 1-7)
| 15 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Normhistorie (VOB/B § 6 Rn. 225-228)
A. Allgemeines (VOB/B § 7 Rn. 1-7)
| 48 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Lieferanten als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 57-63)
a) Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. ( Rn. 157-160)
c) Die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK). (VOB/B § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 54a)
I. Beifügung von Nachweisen (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 75)
2. Die Zurechnung der Arglist eines Erfüllungsgehilfen (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 44-47)
2. Aufforderung zur Mangelbeseitigung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 87)
2. Garantievertrag ( Rn. 19-20)
I. Kritik an bisheriger Begründung (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 47-51)
b) Übergebene Gegenstände. (VOB/B § 4 Abs. 5 Rn. 13-15)
| 9 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
G. Rechtsfolge unwirksamer Klauseln ( Rn. 91-92)
1. Interessenlage der Parteien/Rechtslage ohne Klausel ( Rn. 189-192)
5. Klauselkontrolle im Einzelnen nach der Rechtsprechung ( Rn. 172-177)
j) § 309 Nr. 12 BGB (Beweislast) ( Rn. 253-254)
II. Umlageklausel für Bauleistungsversicherung ( Rn. 179-188)
II. Der gesetzliche Rahmen ( Rn. 27-28)
3. Belieferungs-/Bereitstellungvertrag ( Rn. 155-163)
| 54 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.9 Klebstoffe ( Rn. 207-DIN 18365 DIN 18365 212)
2.9 Klebstoffe ( Rn. 207-VOB/C DIN 18365 212)
3.6 Anbringen von Leisten, Stoßkanten und Profilen ( Rn. 324-VOB/C DIN 18365 330)
3.6 Anbringen von Leisten, Stoßkanten und Profilen ( Rn. 324-DIN 18365 DIN 18365 330)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18311 DIN 18311 47)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18311 47)
2. Auftragnehmer und DIN 18361 ( Rn. 5-VOB/C DIN 18361 6)
2. Auftragnehmer und DIN 18361 ( Rn. 5-DIN 18361 DIN 18361 6)
A. Grundlagen zum Verständnis der Baugrundproblematik ( Rn. 1-3)
| 30 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
3. Sicherungsmittel für den AN nach geltendem Recht ( Rn. 14)
b) Teilkündigung ( Rn. 120-122)
3. Bauabzugssteuer ( Rn. 43-46)
6. Rechtsfolgen ( Rn. 345-354)
2. Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung ( Rn. 613-623)
gg) Unzumutbarkeit ( Rn. 470-478)
a) Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 374-382)
| 11 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
a) Schaden an der baulichen Anlage (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 61-63)
I. Abschlagszahlungen nach Abs. 1 (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 1)
V. Beweislast (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 19)
B. In sich abgeschlossene Teile der Leistung (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 3-6)
1. Vertragsaufhebung (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 9)
I. Inhalt der Prüfpflicht - Abgrenzung zur Hinweispflicht (VOB/B § 3 Abs. 3 Rn. 1)
E. Beweislast (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 38-40)
2. Einzelfallabwägung (VOB/B § 13 Abs. 6 Rn. 24-28)
II. Einzelfallabwägung (VOB/B § 13 Abs. 6 Rn. 11-15)
| 22 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Sicherung des Architektenhonorars ( Rn. 592-594)
(4) Die Wissenszurechnung ( Rn. 419-423)
a) Die tatsächliche und rechtliche Ausgangsituation ( Rn. 396-402)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
(3) Der Umfang der Vertretungsmacht ( Rn. 415-418)
f) Haftung gegenüber Dritten ( Rn. 979-985)
(4) Verzögerte Bauausführung ( Rn. 974-977)
(2) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen ( Rn. 968-971)
(1) Die ausdrückliche Bevollmächtigung ( Rn. 404-406)
| 16 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
3. Beweislast (BGB § 650q Rn. 53)
d) Aufklärungspflicht zum Leistungsumfang (BGB § 650p Rn. 151)
aa) Die Vergütungspflicht als vertragstypische Pflicht? (BGB § 650q Rn. 9-10)
d) Grundleistungen in Anlagen 2-8 und 10-15 zur HOAI als Auslegungsmaterial (HOAI § 8 Rn. 17-21)
b) Kosten (BGB § 650p Rn. 79-88)
1. Überblick zur Abschlagszahlung (BGB § 650q Rn. 45-47)
e) Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung (BGB § 650q Rn. 516-533a)
4. Abgrenzung zum Mangelbegriff (BGB § 650p Rn. 130-134)
bb) Gesamtschuld zwischen Planer und Bauunternehmer (BGB § 650q Rn. 288-296)
| 8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
b) Ermittlung der ersparten Aufwendungen (VOB/B § 8 Rn. 60-61)
a) Umfang der Prüfungspflicht (VOB/B § 4 Rn. 118)
1. Leistungs? und Vergütungsgefahr folgen eigenen rechtlichen Regeln (VOB/B § 7 Rn. 9-13)
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
II. VOB?Kündigung und modernisiertes Schuldrecht aus 2002 (VOB/B § 8 Rn. 2-6)
IV. Sachmängelhaftung nach Abnahme (VOB/B § 13 Rn. 5-10)
b) Vertragliche Vereinbarung und §§ 305 ff. BGB (VOB/B § 17 Rn. 23-56)





