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1222 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 1203 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 20 Beiträge gefunden |
| IBR 2026, 132 | OLG Bamberg - Ein Vertrag, sie zu knechten (Teil 2) ... (frei nach J. R. R. Tolkien) |
| IBR 2026, 131 | OLG Bamberg - Ein Vertrag, sie zu knechten (Teil 1) ... (frei nach J. R. R. Tolkien) |
| IBR 2024, 275 | WU-Beton und Bauteiltrockung |
| IBR 2022, 1011 | LG Halle - Und wieder: Änderungsklauseln unwirksam und Anordnungsrecht nach § 650b BGB hat Leitbildcharakter! |
| IBR 2020, 1059 | LG Frankfurt/Main - Salvatorische Klausel ist (auch in einem Fertighausbauvertrag) unwirksam! |
| IBR 2020, 1058 | LG Frankfurt/Main - Individualabrede sticht stets (unwirksame) doppelte Schriftformklausel! |
| IBR 2020, 569 | Abdichtungsnormen auf dem Prüfstand, Beispiel Innenraumabdichtungen (Teil 1) |
| IBR 2016, 549 | OLG Karlsruhe - Aushändigung mehrerer Urkunden muss nur ein Mal bestätigt werden! |
| IBR 2016, 547 | OLG Karlsruhe - Hauskäufer muss Umsatzsteuererhöhung tragen! |
| IBR 2016, 509 | OLG Karlsruhe - Vertragsstrafenklausel kann intransparent und trotzdem wirksam sein! |
| 2 Aufsätze gefunden |
IBR 2018, 1060
IBR 2011, 1004 | 75 Volltexturteile gefunden |
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25
1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und transparent darzustellen.
2. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.
3. In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind folgende Klauseln unwirksam:
a) "Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass sich die Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in einem Zustand befindet, der die ungehinderte Ausführung ermöglicht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Baugrundstück über das öffentliche Straßennetz mit Lastzügen und Sattelschleppern bis 18 m Länge, 2,50 m Breite und einem Gesamtgewicht bis zu 40 t und eine Achslast bis zu 12 t angefahren und der unmittelbare Fundament- bzw. Kellerbereich durch Lieferfahrzeuge mit ungelenkten Hinter-Trailer-Achsen über eine befestigte Grundstücksauffahrt und Fahrtrasse/Baustraße erreicht werden kann und keine besonderen Erschwernisse vorhanden sind, z.B. Grundstücksauffahrt mit mehr als 10% Steigung."
b) "Es wird dazu von D ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches vom Besteller und D zu unterzeichnen ist."
c) Ein Bürgschaftsversprechen mit dem folgenden Inhalt: "Für den Besteller (Hauptschuldner) übernehmen wir (Bürge) die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft zu Gunsten der Firma D. Deutschland GmbH (Gläubiger) zur Sicherung des vertraglichen Zahlungsanspruchs des Gläubigers aus dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger bestehenden Fertighaus-Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses bis zu einem Betrage in Höhe von ....Euro. Der Bürge verpflichtet sich, die geschuldeten Zahlungen gemäß Fertighaus-Vertrag vorzunehmen, sobald dem Bürgen eine Anweisung des Hauptschuldners zur Auszahlung des jeweiligen Betrages vorliegt. Bei mehreren Hauptschuldnern ist jeder einzelne berechtigt, die Zustimmung verbindlich für den/die anderen Hauptschuldner abzugeben."
Volltext
Bauhaftung
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2025 - 7 U 141/24
1. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z. B. auch durch den Betrieb einer technischen Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
2. Den Betreiber einer technischen Anlage trifft eine allgemeine Wartungs- und Funktionsprüfungspflicht.
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Kaufrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2025 - 4 U 64/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
Bauvertrag
OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2025 - 3 UKl 13/24
In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind u.a. folgende Klauseln unwirksam:
1. "Mehrkosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder behördlichen Auflagen resultieren (z.B. bei Schneelasten), trägt der Bauherr."
2. "Ändert sich (die MwSt in Höhe von derzeit 19%, die in den Preisen enthalten ist) während der Laufzeit des Vertrages, so erfolgt - nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung - eine entsprechende Korrektur zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuersatzes."
3. "Der in Ziffer 1.1. angegebene Gesamtpreis ist - vorbehaltlich Ziffer 1.5 oder einer anderen Änderung im vertragsgegenständlichen Hausvorschlag - für den Zeitraum von 14 Monaten ab Unterzeichnung des Bauvertrages ein Festpreis. (...) Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder läuft die Festpreisbindung aus anderen von X. nicht zu vertretenden Gründen aus, ist X. berechtigt, den Gesamtpreis um jenen Prozentsatz anzupassen, um den sich der von dem statistischen Bundesamt ermittelte Baupreisindex Wohngebäude zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks verändert hat."
4. "Der in Ziffer 1.1. angegebene Gesamtpreis ist - vorbehaltlich Ziffer 1.5 oder einer anderen Änderung im vertragsgegenständlichen Hausvorschlag - für den Zeitraum von 14 Monaten ab Unterzeichnung des Bauvertrages ein Festpreis. (...)"
5. "Der Termin für den Beginn der Bauleistungen vor Ort wird eingehalten, sofern der Bauherr die vertraglichen Liefervoraussetzungen gem. Ziffer 7.1 und 7.2 dieses Vertrages termingerecht erfüllt hat, wobei sich die dort genannten Vorlaufzeiten der einzelnen Mitwirkungspflichten um die Zeiten eines etwaigen Betriebsurlaubes von X. verlängern."
6. "(Der Zeitraum für die Dauer der Bauleistungen verlängert sich auch bei) Auflagen, die durch Behörden und/ oder sonstige Institutionen erteilt werden."
(...)
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21
1. Die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren im Zweifel (konkludent) auch die Funktionstauglichkeit des Werks als Beschaffenheit, wozu insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört.
2. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche technischen Regeln, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (hier bejaht für das Merkblatt "DWE M 377 (Biogas-Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen)").
3. Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, so dass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.
4. Der Abschluss eines (zweiten) Werkvertrags mit dem alten Unternehmer über die Beseitigung von (potenziellen) Mängeln aus einem früheren Werkvertrag kann im Einzelfall gleichzeitig als (konkludenter) Vertrag auf Erlass etwaiger Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden. Dies ist jedoch wegen der weitreichenden Wirkung eines Erlasses nur in eindeutigen Fällen anzunehmen.
5. Eine sittenwidrige Kollusion kommt bei einem Vertragsschluss in Betracht, wenn die eine Seite mit einem (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Vertreter der anderen Seite zu deren Nachteil in anstößiger Weise zusammenwirkt.
6. Beseitigt der Unternehmer die Mängel und haben die Vertragsparteien die Klärung der Mängelhaftung hintenan gestellt, kann sich der Unternehmer nicht auf eine fehlende Fristsetzung zur Nacherfüllung berufen, wenn sich später seine Pflicht zur Haftung für die Mängel herausstellt.
Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 41/24
In einem Bauvertrag mit einem Verbraucher-Bauherrn sind folgende Klauseln unwirksam:
1. "Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist."
2. "Die Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Bauherrn ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. (...) Soweit Gegenstand der Gewährleistung aber eine Bauleistung ist, steht dem Bauherrn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung zu."
Verbraucherbauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023 - 2 U 63/22
1. In einem Werkvertrag (mit einem Verbraucher) ist eine Klausel unwirksam, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass die Durchführung der Wartung entsprechend der Herstellervorschriften nachgewiesen wird.
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Entschädigungspauschalierung auf 8% der Vergütung, die auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Unternehmer bis zu einer freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat, ist wirksam, wenn sie dem Vertragspartner den Nachweis gestattet, dass die Entschädigung niedriger als 8% ausfällt oder der Unternehmer keine Entschädigung zu beanspruchen hat.
3. ...
Bauarbeitsrecht
BAG, Urteil vom 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
1. Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich die arbeitsvertragliche Begründung der Arbeitspflicht. Die lediglich tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen und Eingliederung in den Betrieb lassen für sich betrachtet nicht auf den konkludenten Abschluss eines Arbeitsvertrags schließen.*).
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. fingiert ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gem. § 9 Nr. 1 AÜG a.F. unwirksam ist. Das gesetzlich fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kompensiert den durch § 9 Nr. 1 AÜG a.F. eingetretenen Verlust des Arbeitsverhältnisses zum Verleiher.*).
3. Der Eintritt der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. setzt zwingend voraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F. unwirksam ist. Dies gilt auch in Fällen mit Auslandsbezug, in denen ein Leiharbeitnehmer von einem Verleiher im Ausland an einen im Inland ansässigen Entleiher überlassen wird.*).
4. Die Verletzung der Erlaubnispflicht des § 1 AÜG a.F. führt nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG a.F., wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht vom Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 AÜG a.F. umfasst. Dieser bestimmt sich einheitlich nach dem Statut des Arbeitsvertrags zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher. Ein Nebeneinander eines im Inland fingierten Arbeitsverhältnisses und eines im Ausland fortbestehenden Leiharbeitsverhältnisses sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. nicht vor.*)
5. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland findet § 9 Nr. 1 AÜG a.F. auf das im Ausland begründete Vertragsverhältnis nicht unabhängig von dem nach Art. 8 Rom I-VO zu bestimmenden Arbeitsvertragsstatut aufgrund vorrangig zu beachtender allgemeiner oder spezieller Kollisionsnormen Anwendung.*)
6. Die vorrangige Anwendung des § 9 Nr. 1 AÜG a.F. folgt weder aus Art. 23 Rom I-VO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 d Richtlinie 96/71/EG a.F. bzw. der diesen in nationales Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Nr. 4 AEntG a.F. noch aus Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Die Unwirksamkeitsanordnung des § 9 Nr. 1 AÜG a.F. zählt nicht zu den "Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 d Richtlinie 96/71/EG a.F. und § 2 Nr. 4 AEntG a.F. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO.*).
7. Der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. ist nicht auf die Überlassung solcher Personen beschränkt, die die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des nationalen Rechts erfüllen. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur auf Arbeitnehmer Anwendung findet, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisungen Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten und aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind.*)
Volltext
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19
1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)
2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)
3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)
4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)
6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)
Werkvertrag
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.09.2021 - 5 U 36/21
(ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
| 45 Nachrichten gefunden |
(07.02.2025) Baudenkmale und denkmalwerte Gebäude sind lebendige Zeugnisse unserer Geschichte und Kultur. Ihre Erhaltung ist ein zentraler Bestandteil des kulturellen Erbes, doch bei der Pflege und Nutzung historischer Gebäude kommen zahlreiche Herausforderungen auf Planer und Bauherren zu.
mehr… (04.09.2024) Immobilienwirtschaft zum Vorschlag für einfaches Bauen: "Werden diese Pläne nicht deutlich verbessert, dann werden wir den Gebäudetyp E unter ,E wie Enttäuschung' verbuchen müssen"
Die Pläne der Bundesregierung für den neuen Gebäudetyp E erfüllen aus Sicht der Immobilienwirtschaft nicht annähernd die geweckten Erwartungen. "In dem Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz vermissen wir das Entscheidende - konkrete, belastbare Vorschläge, wie Bauen tatsächlich schneller, einfacher und kostengünstiger werden kann", ...
mehr… (02.08.2024) Die Verbände Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA), Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), figawa e.V. (figawa), Deutscher Verband für Facility Management e.V. (gefma) und Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) informieren erstmals gemeinsam über gesetzliche Vorgaben und technische Grundanforderungen, die bei der Trinkwasserinstallation in Gebäuden einzuhalten sind. Informationen und Empfehlungen für die Trinkwasserinstallation ergänzen die Auskunft.
mehr… (17.10.2023) Eine enge Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), mehr finanzielle Mittel und weniger Bürokratie werden für die kommunale Wärmeplanung zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) angemahnt. Die meisten der insgesamt elf Sachverständigen, die am Montagnachmittag an einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen teilnahmen, forderten eine Reihe von Ergänzungen zum von der Bundesregierung vorgelegten Gesetz (20/8654). So sollten etwa die Fristen zur Erstellung der Wärmepläne jeweils bis zum Jahresende 2026 beziehungsweise 2028 verlängert werden. Mit dem WPG dürfe kein "Bürokratiemonster" geschaffen werden, das alle Gebäude mitsamt Heiztechnik und Verbräuchen in einem einzigen Bestandskataster erfasse. Der Fokus auf Wasserstoff wurde kritisch gesehen. Darüber hinaus gab es auch Forderungen, die mehr Tempo bei der Umsetzung des WPG anmahnten.
mehr… (12.06.2023) Die neue Richtlinie VDI/BTGA 6044 "Vermeidung von Schäden in Kaltwasser- und Kühlkreisläufen" wurde im April 2023 veröffentlicht. Sie basiert auf der BTGA-Regel 3.003 "Wassergeführte Kalt- bzw. Kühlwasserkreisläufe - zuverlässiger Betrieb unter wassertechnischen Aspekten" und ist ein gemeinsames Projekt des VDI - Verein Deutscher Ingenieure e.V. und des BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. ...
mehr… Merkblatt "KAMPFMITTELFREI BAUEN" in überarbeiteter Auflage erschienen
(20.03.2023) Auch Jahrzehnte nach dem Ende des zweiten Weltkrieges werden fast täglich bei Bauarbeiten Bomben verschiedener Art und Größe gefunden. Nach belastbaren Schätzungen liegen aktuell noch rund 100.000 Tonnen Blindgänger im Boden. "Die Problematik wird uns deshalb leider noch viele Jahre begleiten. Vor diesem Hintergrund haben die Sicherheit der Beschäftigten am Bau und die Sicherheit im gesamten Baubereich höchste Priorität.", betont Tim-Oliver Müller Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie.
mehr… (21.09.2021) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
mehr… (05.11.2020) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 28.10.2020 18 Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages für unwirksam erklärt. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bauklauseln nach dem seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts gebe.
mehr…
IBR 2021, 19
IBR 2021, 76
IBR 2021, 21
IBR 2021, 20
IBR 2021, 75
OLG Frankfurt, 28.10.2020 - 29 U 146/19 Bundesingenieurkammer: freiwillige Nachweise nicht ausreichend! (23.02.2016) Zahlreiche Bauprodukte, die das europäische CE-Kennzeichen tragen, weisen derzeit nicht die erforderlichen Produkteigenschaften aus, um damit sicher und umweltverträglich zu bauen. Ein Beispiel ist das fehlende Glimmverhalten von Wärmedämmprodukten. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen ...
mehr… (19.02.2016) Abwasserleitungen und -kanäle müssen so angelegt und betrieben werden, dass eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung des Bodens oder der Gewässer vermieden wird. In besonderem Maße gilt dies für Abwasserleitungen und -kanäle in Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen (Wasserschutzgebiete).
mehr… | 19 Materialien gefunden |
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Einführungserlass VOB, VOF und VOLEinführungserlass zur Dritten Änderungsverordnung der Vergabeverordnung (VgV) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF)
(vom 30.10.2006)
Text Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzgl. der Eignungsnachweise durch Präqualifikationen
(vom 16.01.2006)
Text Gutachten/Empfehlungen
Gutachten VOB/BGutachten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes über die Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihre Bedeutung für die VOB Teil B [Zusammenfassung]
(vom 01.04.2004)
Text Merkblätter/Broschüren
Ratgeber Altbauerneuerung - Verbraucherinformation des BSB e.V.Ratgeber Altbauerneuerung - Instandhalten und Modernisieren; Verbraucherinformation des BSB e.V.
(vom 20.12.2005)
Text Sonstige
Vertragsbedingungen im Deutschen SpezialtiefbauEinheitliche Angebots- und Vertragsbedingungen im Deutschen Spezialtiefbau vom Verein zur Förderung fairer Bedingungen am Bau e.V.
(vom 02.09.2010)
Text | 2 Interviews gefunden |
Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
Volltext Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
Volltext | 168 Normen gefunden |
§ 5Vereine und Stiftungen (Stand: 28.03.2020)
§ 34aBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (Stand: 30.05.2017)
§ 34aBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (Stand: 01.12.2016)
UKlaG (Unterlassungsklagengesetz)
§ 14Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (Stand: 13.01.2018)
| 682 Leseranmerkungen gefunden |
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Besser haben, als brauchen Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Leseranmerkung Fuchs Leseranmerkung von Thomas Ryll zu
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OLG München, Urteil vom 22.10.2025 - 27 U 4220/24 Bau Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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OLG München Beschlus vom 04.04.2025 - 28 U 2940/24 Bau Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Stellungnahme zu den Gedanken von Frank Thiele Leseranmerkung von Dirk Buhlmann zu
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Anmerkung zu OLG Stuttgart 10 U 149/24 Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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OLG Köln vom 08.11.2023 (16 U 171/21) Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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OLG Brandenburg vom 16.10.2025 - 12 U 134/24 unter der Fiktion der VOB/B Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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Leserbrief zur Entscheidung des OLG München vom 13.08.2024 - 28 U 4768/23 B Leseranmerkung von Frank Thiele zu
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| 5 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Bauprodukte| 3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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C. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
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§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
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F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
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§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
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C. § 650p Abs. 1 |
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V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten |
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1. Vertraglich vereinbarte Leistungen - Grundsätze zur Vertragsauslegung |
| 2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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Einleitung (Bolz/Rodemann) |
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A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
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I. Allgemeines |
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§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
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B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
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II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
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4. Art der Herstellung |
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b) Anerkannte Regeln der Technik |
| 1 Abschnitt in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung (R. Roos) |
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II. Leistungsbild Technische Ausrüstung |
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3. § 55 Abs. 3 iVm Anlage 15 Nr. 15.1 - Grundleistungen und Besondere Leistungen |
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c. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
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aa. Grundleistungen der Leistungsphase 3 |
| 36 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
9. Die Parteifähigkeit von Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit (ZPO § 50 Rn. 26-27)
4. Gründung und Liquidation (ZPO § 17 Rn. 5)
1. Juristische Personen des Privatrechts (ZPO § 17 Rn. 2)
2. Nicht rechtsfähige Personen- und Personenhandelsgesellschaften (ZPO § 17 Rn. 3)
a) Inländische juristische Personen und Personifikationen des Privatrechts
8. Politische Parteien und Verbände (ZPO § 50 Rn. 24-25)
a) Anwendungsbereich (ZPO § 1066 Rn. 7)
5. Vollstreckung in besondere Vermögensmassen ( Rn. 27-27a)
| 31 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Handeln in Gewinnerzielungsabsicht (BGB § 565 Rn. 16-19)
I. Geschichte (BGB § 558e Rn. 1-3)
1. Vertragliche Regelung (BGB § 556 Rn. 689-692)
III. Geschäftsraummiete ( Rn. 18-19)
5. Träger der Mietdatenbank (BGB § 558e Rn. 26-31)
§ 4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden
D. Geschäftsräume (Abs. 2) (BGB § 580a Rn. 12-14)
2. Gebrauchsüberlassung (BGB § 543 Rn. 144-148)
10. Werbegemeinschaften (BGB § 535 Rn. 735-741)
| 26 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
7. Selbständiges Beweisverfahren ( Rn. 32-35)
3. Ad-hoc- und institutionelle Verfahren ( Rn. 6-9)
9. Beispiele für vorformulierte Verfahrensordnungen ( Rn. 42-47)
Mustervereinbarung einer Adjudikation nach SL Bau ( Rn. 24-40)
II. Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) ( Rn. 1-243)
| 38 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
Anhang ( Rn. 144-VOB/C DIN 18349 144)
Anhang ( Rn. 144-DIN 18349 DIN 18349 144)
4. Geltung der VOB/C als Vertragsbestandteil ( Rn. 34-35)
3.1 Allgemeines ( Rn. 37-VOB/C DIN 18324 44)
3.1 Allgemeines ( Rn. 37-DIN 18324 DIN 18324 44)
3.3 Schalung und Betonflächen ( Rn. 141-VOB/C DIN 18331 142)
3.3 Schalung und Betonflächen ( Rn. 141-DIN 18331 DIN 18331 142)
3.2 Herstellen des Betons ( Rn. 137-VOB/C DIN 18331 140)
3.2 Herstellen des Betons ( Rn. 137-DIN 18331 DIN 18331 140)
3 Ausführung ( Rn. 50-DIN 18307 DIN 18307 54)
| 9 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 5 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |





