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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: pauschalvertrag
572 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.Es gibt für Ihre Suchanfrage 578 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 4 Beiträge gefunden |
| IBR 2005, 467 | OLG Dresden/BGH - Pauschalvertrag über schlüsselfertige Altbausanierung: Abrechnung nach Kündigung |
| IBR 2005, 295 | OLG Celle - Kein Vorbehaltsurteil bei Verrechnung, nur bei Aufrechnung! |
| IBR 2003, 1034 | OLG Brandenburg - Teilurteil über einzelne Nachtragspositionen nicht zulässig! |
| IBR 2002, 390 | OLG Hamm - Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO: Auch bei Aufrechnung mit Vertragsstrafe? |
| 24 Volltexturteile gefunden |
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19
1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)
2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)
3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)
4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)
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Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17
1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.
2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).
3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).
4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.
Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015 - 5 U 212/15
1. Beim Werkvertrag bedarf es zwar grundsätzlich keiner Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Vertragsvereinbarungen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber einen Pauschalpreis behauptet. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche, manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Daher muss der Auftraggeber zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich (hier bejaht).*)
2. Die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids im Inland, die sich gegen eine Partei mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland richtet (hier: USA), kann gleichwohl zum Beginn der Verjährungshemmung führen, sofern nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Erschleichen des Vollstreckungstitels auszugehen ist (Anschluss an BGHZ 86, 313, 322 ff.; BGHZ 104, 268, 273; BGHZ 172, 42).*)
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Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12
1. Der Hinweis eines Gerichts, ein Detailpauschalvertrag könne nach Kündigung nicht nach Einheitspreisen abgerechnet werden, kann verwirrend sein.
2. Neuer Vortrag dazu, wie sich die Pauschalierung eines Einheitspreisangebots auf die Einheitspreise ausgewirkt hat, kann im Falle eines missverständlichen Hinweises nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden.
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Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - 19 U 34/10
1. Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
2. Sind für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung im Verhältnis zum kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.
3. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber trotz vorhandener Mängel keine (Nach-)Erfüllung verlangt, sondern dem geltend gemachten Restwerklohnanspruch Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für die (eigene) Mängelbeseitigung sowie Minderungsrechte entgegen hält.
4. Hat der Insolvenzverwalter die streitbefangenen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenzmasse freigegeben, bleibt er Partei des Rechtsstreits und muss den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozessstandschafter fortführen.
Architekten und Ingenieure
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2011 - 8 W 62/11
Wird die Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit vor Zustellung, aber nach Anhängigkeit der Klage zurückgenommen, weil der Auftraggeber die begehrte Sicherheit zwischenzeitlich geleistet hat, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, sofern auch streitige Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind.
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Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)
Prozessuales
KG, Urteil vom 18.12.2007 - 6 U 63/07
Die Abstandnahme vom Urkundenprozess in der II. Instanz ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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Prozessuales
OLG Jena, Urteil vom 17.01.2007 - 4 U 1041/05
1. Auch bei einer Teilklage ist eine Vorabentscheidung über den Grund zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ begrenzt ist. Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist aber stets die Zulässigkeit der Klage (Teilklage).*)
2. Im Werklohnprozess ist eine Teilklage über (unselbständige) Rechnungsposten einer Schlussrechnung unzulässig; bei unselbständigen Aktivposten einer saldierten Abrechnung handelt es sich weder um Forderungen, noch um Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen können. Eine Forderung bei einem - wie hier - vorzeitig beendeten VOB/B-Vertrag stellt lediglich der Schlussrechnungssaldo dar, also der Anspruch auf die restliche Vergütung aus dem Vertrag. Besteht dieser in einem Guthaben, kann dann jedoch auch ein (quantitativer) Teil dieser Forderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden.*)
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| 24 Normen gefunden |
| 4 Leseranmerkungen gefunden |
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Antwort: Mangelvorbehalt im Abnahmeprotokoll hindert Urkundenklage?! Stellungnahme des Autors (Ulrich Eix) zu
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| 4 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Angebotspreis| 24 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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I. Vergütungspflicht |
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6. Preisveränderungen |
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b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
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8. Vergütungsrelevante Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers |
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II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
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1. Kürzung der Vergütung wegen Mängeln |
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§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
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A. Allgemeines |
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§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
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II. Voraussetzung für Abschlagszahlungen |
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2. Wert der erbrachten Leistungen |
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IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
| 15 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
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V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
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H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag |
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2. Abschluss eines Pauschalpreisvertrags |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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C. § 4 Abs. 2 VOB/B: Leistungspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers |
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I. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B: Leistungspflicht des Auftragnehmers |
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2. Inhalt der Regelung |
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c) Beachtung der anerkannten Regeln der Technik |
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§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
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J. § 6 Abs. 5 VOB/B |
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VI. Abrechnungsgrundlagen |
| 3 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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d. Die Abrechnung des gekündigten Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 6 Grundlagen des Honorars (Leinenbach) |
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III. Rechtsänderung durch HOAI 2021 (8. Novelle) |
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3. Vergütungsparameter Fläche oder „anrechenbare Kosten“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
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g. Anrechenbare Kosten bei besonderen Fallkonstellationen |
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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger) |
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II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 |
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6. Anpassung des Honorars |
| 13 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
b) Pauschalvertrag (Nr. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 12-18)
1. Leistungsvertrag (Abs. 1) (VOB/A § 4 EU Rn. 7-8)
§ 4 Vertragsarten (VOB/A § 4 Rn. 1)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
2. Aufwandsvertrag (Abs. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 19-21)
II. Vertragliche Ausgestaltung (Abs. 1 und 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 4-6)
| 22 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
bb) Vollständigkeits- und Schriftformklauseln in AGB des Auftraggebers ( Rn. 353-365)
e) Schlussrechnung beim Pauschalvertrag ( Rn. 524)
c) Abrechnung beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 657-659)
(3) Mengenabweichungen beim Pauschalvertrag, § 2 Abs. 7 VOB/B ( Rn. 289-294)
c) Höhe der Vergütung ( Rn. 681-683)
ee) Höhe, Prüfbarkeit und Fälligkeit des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 707-714)
(1) Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag, § 2 Abs. 3 VOB/B ( Rn. 269-271)
| 16 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
E. VOB/B-Bauvertrag: Generalübernehmervertrag (Schlüsselfertig) ( Rn. 375-381)
II. Detail-Pauschalvertrag ( Rn. 256-258)
C. VOB/B-Bauvertrag: (Detail-)Pauschalpreisvertrag Einzelgewerkvergabe ( Rn. 131-135)
c) Muster: Werklohnklage VOB/B-Vertrag (Pauschalvertrag) ( Rn. 111-123)
d) Sonderthema: Mengenänderungen ohne Anordnung ( Rn. 238-243)
I. Vertragsarten/Vergütungsstrukturen ( Rn. 2-8)
VII. Sonderfall: Verantwortlichkeit von beiden, Sowieso-Kosten ( Rn. 408-414)
8. Muster: § 6 Leistungsänderungen ( Rn. 52-62)
| 14 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
3. Vergütung für erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 18-19)
1. Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis (Abs. 9) (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 79-84)
2. Getrennte Berechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 16-17)
IV. Vergütung des Auftragnehmers (§ 9 VOB/B Rn. 84-85)
4. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 20-22)
c) Inhaltskontrolle bei Klauseln zum Leistungsinhalt (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 116-123)
2. Berechnung der vertraglichen Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 4-18-19)
3. Festpreise und Preisvorbehalte (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 20-26-27)
| 82 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Struktur, keine lückenhafte Regelung (VOB/B § 2 Rn. 495-497)
f) Beweislast (VOB/B § 2 Rn. 532)
b) Komplettheitsklauseln beim Detail?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 492)
1. Aufbau der Vorschrift (VOB/B § 2 Rn. 476)
c) Die Abgrenzung Einheitspreisvertrag/Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 485-488)
III. VOB?Regelung der Vergütung und VOB?Vergütungstypen (VOB/B § 2 Rn. 3-5)
bb) Komplettheitsklausel beim Einfachen Global?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 520-522)
aa) Detailregelungen innerhalb von Global?Pauschalverträgen (VOB/B § 2 Rn. 510-512)
7. § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B, Behandlung abhängiger Pauschalen (VOB/B § 2 Rn. 334)
| 85 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Berechnung der Mehr- oder Minderkosten beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 96)
I. Klarstellende Regelung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 86-87)
III. Der Gegenstand der Pauschalierung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 14-15)
G. Verjährung des Vergütungsanspruchs beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 100-102)
I. Abgrenzung zum Festpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 6-8)
B. Zum Begriff des Pauschalvertrages (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 3-5)
§ 2 Abs. 7 [Änderung der Vergütung beim Pauschalvertrag]
II. Erweiterter Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 32-33)
IV. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 97)
II. Rechtsfolgen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 70)
| 38 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1. Grenzziehung durch Gewerkfestlegung ( Rn. 83-83d)
a) Besondere Leistungen und Vertragstyp. ( Rn. 90-90a)
c) BGB-Bauvertrag und Besondere Leistungen - Vergütung. ( Rn. 92-93c)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
2. Leistungsgegenstand ( Rn. 84-88)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-VOB/C DIN 18459 81)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-DIN 18459 DIN 18459 81)
| 79 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
III. Preisanpassung infolge Mengenänderungen ( Rn. 397-398)
a) Detaillierter Pauschalvertrag ( Rn. 38)
2. Höhe der Sicherheit; Erhöhung ( Rn. 126)
dd) Mengenänderungen ( Rn. 267)
I. Vergütungsvereinbarung ( Rn. 11-12)
2. Abrechnung erbrachter Leistungen im Pauschalvertrag ( Rn. 36-37)
4. Abrechnung des Global-Pauschalvertrages ( Rn. 567)
2. Pauschalvertrag - VOB/B und BGB ( Rn. 421-425)
4. Besonderheiten der Auslegung von Pauschalverträgen ( Rn. 123-131)
| 11 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
2. Pauschalvertrag (Abs. 1 Nr. 2) (VOB/A § 4 Rn. 19-21)
II. Vertragstypen nach § 4 - Leistungs- und Aufwandsverträge (VOB/A § 4 Rn. 3)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
§ 4 EU Vertragsarten (VOB/A § 4 EU Rn. 1)
bb) Beweislast für die Abrechnung nach Einheitspreisen (VOB/A § 4 Rn. 17)
I. Allgemeines (VOB/A § 4 Rn. 1-2)
2. Normzweck (VOB/A § 9d Rn. 5-7)
I. Allgemeines (VOB/A § 7c EU Rn. 1-12)
| 17 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
I. Erbrachte Leistung (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 3)
III. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (S. 4) (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 45-47)
a) Abrechnung beim Detail-Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 26-27)
1. Objektiver Prüfungsmaßstab (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 5)
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
A. Stundenlohnvereinbarung (VOB/B § 15 Rn. 1-6)





