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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: pauschalvertrag
965 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 950 Treffer in Alle Sachgebiete.
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 166 Beiträge gefunden |
| IBR-Beitrag (Werkstatt) | KG - Leistung auf Obergeschosse begrenzt: Mehrvergütung für Arbeiten im Erdgeschoss! |
| IBR 2025, 7 | KG - Umlage für Baustellenkoordination ist unwirksam! |
| IBR 2024, 457 | OLG Düsseldorf/BGH - Berechnung der Bauhandwerkersicherheitshöhe nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags? |
| IBR 2024, 339 | OLG Düsseldorf/BGH - Auch beim Pauschalpreisvertrag gilt: Was nicht beschrieben ist, ist nicht geschuldet! |
| IBR 2023, 516 | BGH - Besteller kündigt "frei": Bei Erfüllung anfallender Aufwand ist kalkulationsunabhängig abzuziehen! |
| IBR 2023, 191 | OLG Rostock - Verbraucherbauvertrag widerrufen: Unternehmer muss Wertersatz darlegen! |
| IBR 2022, 282 | OLG Hamburg/BGH - Nachtragsforderung wird durch Abschlagszahlung nicht anerkannt! |
| IBR 2021, 505 | OLG Schleswig - Asbestentsorgung ist zusätzlich zu vergüten! |
| IBR 2021, 177 | OLG Hamburg/BGH - Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags: Urkalkulation kann nachträglich erstellt werden! |
| IBR 2020, 1069 | OLG Köln - Auch der Global-Pauschalvertrag bietet Nachtragspotenzial! |
| 9 Aufsätze gefunden |
IBR 2014, 1165
IBR 2014, 1165
IBR 2011, 1187
IBR 2009, 1438
IBR 2008, 1302
IBR 2008, 1355
IBR 2005, 1327 | 240 Volltexturteile gefunden |
Bauvertrag
KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 165/24
1. Der Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung besteht auch für Zusatzaufträge und Anordnungen des Auftraggebers nach § 650b BGB oder nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B.
2. Im Sicherungsprozess hat der Unternehmer den Anspruchsgrund in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen. Für die Darlegung der Anspruchshöhe reicht schlüssiger Klägervortrag; der Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung der Vergütung ist im Sicherungsverfahren nicht zu klären.
3. Planlisten, Baubeschreibungen und Raumbücher sind im Vergleich zu dem für das Bausoll maßgeblichen bepreisten Leistungsverzeichnis (hier) nachrangig und erweitern das Bausoll nicht.
4. Vom Auftraggeber gestellte Umlageklauseln für die Koordination und Bauschuttentsorgung unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.
Volltext
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 - 1 U 85/22
1. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar.*)
2. Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.*)
Bausicherheiten
KG, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24
1. § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.*)
2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers - insbesondere ihre Fälligkeit - nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650f auf den Vertrag anzuwenden.*)
3. § 286 ZPO verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei es die erforderliche Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Dabei ist das Gericht nicht durch den Inhalt der Protokollierung begrenzt.*)
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 - 12 U 3/22
1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.
2. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme "beschränkt [...] auf folgende Teilleistungen", liegt darin keine Teilabnahme, sondern eine Gesamtabnahme unter Vorbehalt der Rechte bezüglich der benannten Mängel.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich die Ansprüche bezüglich des konkreten Mangels nicht bei der Abnahme vorbehält.
4. Der Umstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist die Nachbesserung untersagt hat, berührt die Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern.
5. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen.
6. Der Auftraggeber darf bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
Bausicherheiten
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2024 - 29 U 100/22
1. Haben die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen, bestimmt sich die Vergütungshöhe für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der vereinbarten Gesamtleistung. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH, IBR 2024, 235).
2. Im Verfahren auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB genügt bereits der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Anspruchshöhe. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs ist nicht zugelassen. Ob die Aufteilung der Gesamtvergütung zutreffend vorgenommen wurde, ist nicht im Sicherheits-, sondern im Werklohnprozess zu entscheiden.
3. Demgegenüber ist auch im Sicherheitsprozess der Anspruchsgrund voll zu beweisen. Das gilt auch für Nachtragsforderungen, so dass im Sicherheitsverfahren festzustellen ist, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegeben ist.
4. Das Sicherheitsverlangen wird nicht dadurch unschlüssig, dass der Unternehmer - trotz einer vertraglich übernommenen Pflicht - keine Urkalkulation vorgelegt oder eine prüfbare Schlussrechnung überreicht hat.
5. Es stellt weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zu Grunde liegen.
6. Auch wenn zu Gunsten des Unternehmers am streitgegenständlichen Baugrundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetreten ist, liegt eine Übersicherung jedenfalls dann nicht vor, wenn die Vormerkung nicht an ranghoher Stelle eingetragen wurde.
7. Die Verurteilung auf Leistung einer Sicherheit führt nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung.
8. Erbringt der Besteller trotz Verurteilung keine Sicherheitsleistung, kann der Unternehmer im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 Abs. 1 ZPO beantragen, dass er die Sicherheit für den Besteller erbringt und der Besteller verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag zu Gunsten des Gläubigers zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts vollständig vorauszuzahlen.
Bausicherheiten
BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23
Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2023 - 22 U 135/23
1. Erklärt der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags den Widerruf, schuldet er dem Unternehmer Wertersatz, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
2. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.
3. Die Berechnung der Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Abrechnung der Vergütung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.
Volltext
Werkvertrag
LG Hagen, Urteil vom 06.09.2023 - 21 O 75/20
1. Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) des Gerüstbauers liegt in einer Komplettheitsklausel bei einem Detailpauschalvertrag, wenn diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für mehrere Verträge formulierte Klausel vom Auftraggeber gestellt wird und das Leistungsverzeichnis mit Positionen zu Gerüstmengen- und Vorhaltezeiten vom Auftraggeber stammt.*)
2. Es liegt kein den Auftraggeber bindender Vergleich über die Vergütungsansprüche vor, wenn eine Kürzung der Schlussrechnung zwischen dem Architekten und dem Unternehmer besprochen wird und der Unternehmer die vom Architekten vorgenommenen Kürzungen akzeptiert. Auch führt diese Prüfung nicht zu einem der Auftraggeberin zurechenbaren Anerkenntnis der Vergütungsansprüche. Es kann allerdings ein qualifiziertes Bestreiten der Auftstellmengen und -zeiten von dem Auftraggeber erwartet werden. Wenn ein Architekt eine Rechnungsprüfung durchgeführt hat, liegen nämlich tatsächliche Wahrnehmungen des Architekten vor, zu denen sich der Auftraggeber beim Architekten erkundigen kann.*)
3. Mengenänderungen machen nur dann eine Preisanpassung im Rahmen von § 2 Abs. 3 VOB/B erforderlich, wenn eine der Vertragsparteien diese geltend macht. Die Klage des Unternehmers ist daher schlüssig, wenn er nach den ursprünglichen Vertragspreisen abrechnet und auch der Auftraggeber keine Preisanpassung verlangt.*)
4. Soweit es bei einem Gerüstbauvertrag überhaupt einer Abnahme bedarf, ist diese für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs entbehrlich, wenn ein reiner Abrechnungsstreit vorliegt und der Auftraggeber keine Nacherfüllung mehr verlangt.*)
Volltext
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023 - 4 U 177/21
1. Bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist die erbrachte Teilleistung auf Basis der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung abzurechnen. Hierzu muss der Auftragnehmer zunächst alle Teilleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung - notfalls im Wege der Nachkalkulation der Einzelleistungen - aufgliedern und preislich bewerten. Ausreichend kann dazu auch eine gewerkebezogene Aufstellung sein.
2. Aus § 650n BGB folgt kein allgemeiner Anspruch auf Übergabe von Planungs- und Ausführungsunterlagen, die im Laufe der Planung und des Baus erstellt wurden. Vielmehr betrifft die Norm lediglich auf das Bauwerk bezogene Unterlagen von öffentlich-rechtlicher Relevanz, die für den Nachweis gegenüber Baubehörden oder anderen Behörden erforderlich sind.
3. Eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitseinstellung des Unternehmers ist unberechtigt, wenn der Unternehmer die Arbeiten wegen Nichtleistung fälliger Abschlagszahlung verweigert hat und verweigern durfte.
4. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach § 650m Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.
Volltext
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - 11 U 253/21
1. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem VOB/B-Vertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.
2. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Auftragnehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste.
3. Legt der Auftragnehmer keine Schlussrechnung vor, kann der Auftraggeber selbst eine Abrechnung erstellen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegenübersteht.
Volltext
| 5 Nachrichten gefunden |
Unwirksame Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung
(29.01.2025) Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über 120 Euro bzw. 220 Euro netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.
mehr… (15.06.2007) Haben die Parteien als Leistungsziel die "Flächenentsiegelung zum Zwecke der späteren Baureifmachung" vorrangig vor einem vom Unternehmer erstellten Leistungsverzeichnis definiert und darüber hinaus eine Komplettheitsklausel dahingehend vereinbart, dass zum Gegenstand des Vertrages "weiterhin alle Leistungen und Lieferungen, die zur funktionsgerechten, technisch einwandfreien, termingerechten Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind …", gehören, so handelt es sich um einen Global-Pauschalvertrag. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, etwaig notwendig werdende Mehrleistungen, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich aus den Vertragsunterlagen ergeben, ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 06.03.2007.
IBR 2007, 357
OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 11 U 166/05 (28.08.2006) Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar. So der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2006.
IBR 2006, 539
BGH, 13.07.2006 - VII ZR 68/05 (17.01.2006) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.
mehr…
BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04 (24.10.2005) Die Vertragsparteien pauschalieren bei einem Detail-Pauschalvertrag bewusst die Mengen und Massen mit der Folge, dass der Auftragnehmer bei Mengenänderungen grundsätzlich nur den vereinbarten Pauschalpreis verlangen kann. Aufmaße sind für Leistungen, deren Mengen und Massen die Vertragsparteien pauschaliert haben, nicht erforderlich. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 22.06.2005.
IBR 2006, 1034
OLG Brandenburg, 22.06.2005 - 4 U 137/03 | 15 Materialien gefunden |
VOB 2006
VOB/B 2006 - Erläuterungen der Änderungen gegenüber der VOB/B 2002Erläuterung der Änderungen in der VOB/B 2006, veröffentlicht vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(vom 14.09.2006)
Text Beschluss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines zur Änderungen der VOB Teil B
(vom 27.06.2006)
Text Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Erlass VHBErlass zum VHB: Richtlinien zu §§ 1 und 2 VOB/B, Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen
(vom 06.01.2004)
Text | 1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.
Volltext | 24 Normen gefunden |
| 4 Leseranmerkungen gefunden |
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Entscheidung wird begrüßt Leseranmerkung von Dr. Matthias Drittler zu
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Keine "Fehlentscheidung" Stellungnahme des Autors (Tobias Wellensiek) zu
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Missverständlicher Leitsatz Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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| 4 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Angebotspreis| 24 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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I. Vergütungspflicht |
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6. Preisveränderungen |
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b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
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8. Vergütungsrelevante Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers |
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II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
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1. Kürzung der Vergütung wegen Mängeln |
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§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
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A. Allgemeines |
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§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
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II. Voraussetzung für Abschlagszahlungen |
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2. Wert der erbrachten Leistungen |
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IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
| 15 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
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V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
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H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag |
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2. Abschluss eines Pauschalpreisvertrags |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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C. § 4 Abs. 2 VOB/B: Leistungspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers |
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I. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B: Leistungspflicht des Auftragnehmers |
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2. Inhalt der Regelung |
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c) Beachtung der anerkannten Regeln der Technik |
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§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
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J. § 6 Abs. 5 VOB/B |
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VI. Abrechnungsgrundlagen |
| 3 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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d. Die Abrechnung des gekündigten Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 6 Grundlagen des Honorars (Leinenbach) |
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III. Rechtsänderung durch HOAI 2021 (8. Novelle) |
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3. Vergütungsparameter Fläche oder „anrechenbare Kosten“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
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g. Anrechenbare Kosten bei besonderen Fallkonstellationen |
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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger) |
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II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 |
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6. Anpassung des Honorars |
| 13 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
b) Pauschalvertrag (Nr. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 12-18)
1. Leistungsvertrag (Abs. 1) (VOB/A § 4 EU Rn. 7-8)
§ 4 Vertragsarten (VOB/A § 4 Rn. 1)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
2. Aufwandsvertrag (Abs. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 19-21)
II. Vertragliche Ausgestaltung (Abs. 1 und 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 4-6)
| 22 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
bb) Vollständigkeits- und Schriftformklauseln in AGB des Auftraggebers ( Rn. 353-365)
e) Schlussrechnung beim Pauschalvertrag ( Rn. 524)
c) Abrechnung beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 657-659)
c) Höhe der Vergütung ( Rn. 681-683)
(3) Mengenabweichungen beim Pauschalvertrag, § 2 Abs. 7 VOB/B ( Rn. 289-294)
ee) Höhe, Prüfbarkeit und Fälligkeit des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 707-714)
(1) Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag, § 2 Abs. 3 VOB/B ( Rn. 269-271)
| 16 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
E. VOB/B-Bauvertrag: Generalübernehmervertrag (Schlüsselfertig) ( Rn. 375-381)
II. Detail-Pauschalvertrag ( Rn. 256-258)
C. VOB/B-Bauvertrag: (Detail-)Pauschalpreisvertrag Einzelgewerkvergabe ( Rn. 131-135)
c) Muster: Werklohnklage VOB/B-Vertrag (Pauschalvertrag) ( Rn. 111-123)
d) Sonderthema: Mengenänderungen ohne Anordnung ( Rn. 238-243)
I. Vertragsarten/Vergütungsstrukturen ( Rn. 2-8)
VII. Sonderfall: Verantwortlichkeit von beiden, Sowieso-Kosten ( Rn. 408-414)
8. Muster: § 6 Leistungsänderungen ( Rn. 422-432)
| 14 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
3. Vergütung für erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 18-19)
1. Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis (Abs. 9) (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 79-84)
2. Getrennte Berechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 16-17)
IV. Vergütung des Auftragnehmers (§ 9 VOB/B Rn. 84-85)
4. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 20-22)
c) Inhaltskontrolle bei Klauseln zum Leistungsinhalt (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 116-123)
2. Berechnung der vertraglichen Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 4-18-19)
3. Festpreise und Preisvorbehalte (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 20-26-27)
| 82 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Struktur, keine lückenhafte Regelung (VOB/B § 2 Rn. 495-497)
f) Beweislast (VOB/B § 2 Rn. 532)
1. Aufbau der Vorschrift (VOB/B § 2 Rn. 476)
b) Komplettheitsklauseln beim Detail?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 492)
c) Die Abgrenzung Einheitspreisvertrag/Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 485-488)
bb) Komplettheitsklausel beim Einfachen Global?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 520-522)
III. VOB?Regelung der Vergütung und VOB?Vergütungstypen (VOB/B § 2 Rn. 3-5)
aa) Detailregelungen innerhalb von Global?Pauschalverträgen (VOB/B § 2 Rn. 510-512)
7. § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B, Behandlung abhängiger Pauschalen (VOB/B § 2 Rn. 334)
| 85 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Berechnung der Mehr- oder Minderkosten beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 96)
I. Klarstellende Regelung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 86-87)
III. Der Gegenstand der Pauschalierung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 14-15)
G. Verjährung des Vergütungsanspruchs beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 100-102)
I. Abgrenzung zum Festpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 6-8)
B. Zum Begriff des Pauschalvertrages (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 3-5)
§ 2 Abs. 7 [Änderung der Vergütung beim Pauschalvertrag]
IV. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 97)
II. Erweiterter Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 32-33)
II. Rechtsfolgen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 70)
| 38 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1. Grenzziehung durch Gewerkfestlegung ( Rn. 83-83d)
a) Besondere Leistungen und Vertragstyp. ( Rn. 90-90a)
c) BGB-Bauvertrag und Besondere Leistungen - Vergütung. ( Rn. 92-93c)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
2. Leistungsgegenstand ( Rn. 84-88)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-VOB/C DIN 18459 81)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-DIN 18459 DIN 18459 81)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
| 79 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
III. Preisanpassung infolge Mengenänderungen ( Rn. 397-398)
a) Detaillierter Pauschalvertrag ( Rn. 38)
2. Höhe der Sicherheit; Erhöhung ( Rn. 126)
dd) Mengenänderungen ( Rn. 267)
I. Vergütungsvereinbarung ( Rn. 11-12)
2. Abrechnung erbrachter Leistungen im Pauschalvertrag ( Rn. 36-37)
2. Pauschalvertrag - VOB/B und BGB ( Rn. 421-425)
4. Abrechnung des Global-Pauschalvertrages ( Rn. 567)
4. Besonderheiten der Auslegung von Pauschalverträgen ( Rn. 123-131)
| 11 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
2. Pauschalvertrag (Abs. 1 Nr. 2) (VOB/A § 4 Rn. 19-21)
II. Vertragstypen nach § 4 - Leistungs- und Aufwandsverträge (VOB/A § 4 Rn. 3)
§ 4 EU Vertragsarten (VOB/A § 4 EU Rn. 1)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
bb) Beweislast für die Abrechnung nach Einheitspreisen (VOB/A § 4 Rn. 17)
I. Allgemeines (VOB/A § 4 Rn. 1-2)
2. Normzweck (VOB/A § 9d Rn. 5-7)
I. Allgemeines (VOB/A § 7c EU Rn. 1-12)
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I. Erbrachte Leistung (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 3)
III. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (S. 4) (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 45-47)
a) Abrechnung beim Detail-Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 26-27)
1. Objektiver Prüfungsmaßstab (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 5)
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
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A. Stundenlohnvereinbarung (VOB/B § 15 Rn. 1-6)





