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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: pauschalvertrag
834 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 819 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 127 Beiträge gefunden |
| IBR 2024, 525 | OLG Karlsruhe/BGH - Widerruf trotz Schuldanerkenntnisses! |
| IBR 2020, 533 | OLG Dresden/BGH - Welche (Rechts-)Beratungspflichten hat ein Architekt? |
| IBR 2020, 468 | OLG Dresden/BGH - Architekt muss nicht auf offensichtlich unauskömmliche Angebotspreise hinweisen! |
| IBR 2014, 1128 | OLG Celle - Auch beim Pauschalvertrag muss die vereinbarte Leistung erbracht werden! |
| IBR 2012, 337 | OLG Dresden - Schadensersatz wegen Planungsmangel: Keine Sowieso-Kosten beim Global-Pauschalvertrag! |
| IBR 2011, 1049 | OLG Frankfurt - Nachtrags- oder Vertragsleistung bei Pauschalvertrag? AN hat Beweislast! |
| IBR 2011, 565 | OLG Düsseldorf - Bausoll bei funktionaler Leistungsbeschreibung: Auf die Detail-Festlegungen kommt es an! |
| IBR 2011, 532 | LG Dresden - Mengenermittlung für Kalkulation des GU fehlerhaft erstellt: Schadensersatz! |
| IBR 2011, 504 | OLG Rostock/BGH - Keine Erweiterung des Leistungsumfangs durch Komplettheitsklausel! |
| IBR 2011, 503 | BGH - Funktionale Leistungsbeschreibung und Pauschalpreis: Welche Bedeutung haben Detail-Angaben? |
| 9 Aufsätze gefunden |
IBR 2014, 1165
IBR 2014, 1165
IBR 2011, 1187
IBR 2009, 1438
IBR 2008, 1302
IBR 2008, 1355
IBR 2005, 1327 | 149 Volltexturteile gefunden |
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 - 12 U 149/20
1. Die volle Vergütung für eine Leistungsphase kann auch dann geschuldet sein, wenn nicht alle Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase erbracht wurden. Denn ein funktionstaugliches, zweckentsprechendes Werk setzt nicht zwingend die Erbringung aller Teilleistungen voraus.
2. Eine Honorarminderung kommt nur in Betracht, wenn ein selbstständiger Arbeitserfolg nicht erbracht wird und der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist.
3. Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten aufgrund von allgemeinen Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen ist grundsätzlich nicht möglich. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten ist auf denjenigen Planungsstand abzustellen, welcher der jeweils maßgebenden Kostenermittlung zu Grunde zu legen ist.
4. Wird nach dem Abschluss der Entwurfsplanung und Vorliegen der Kostenberechnung vom Auftraggeber eine Kostenreduzierung gefordert oder ändert er seine Anforderungen an Qualität, Quantität oder Zeit und damit die Leistungsziele, kann dies nach § 10 HOAI zu einer Honoraranpassung führen.
5. In welchem Umfang der Architekt zu "optimieren" hat, also wie oft er Planungsleistungen nach unterschiedlichen Anforderungen im Sinne von Varianten/Alternativen vergütungsneutral erbringen muss, ist eine Frage des Einzelfalls und der Zumutbarkeitsgrenze. Als vergütungsfähige Änderungsleistungen sind insofern Planungsleistungen zu verstehen, die vom Architekten auf Veranlassung des Auftraggebers und nach vollständigem oder teilweisem Abschluss der Planung erbracht werden, ohne dass der Architekt dies zu vertreten hat.
6. Ein wichtiger Kündigungsgrund kann in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Ein vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers reicht regelmäßig noch nicht aus.
7. Allgemeine Geschäftskosten eines Architekturbüros stellen keine ersparten Aufwendungen dar, weil sie auch nach Kündigung eines Projekts weiter zu entrichten sind. Dazu gehören Gehälter der ständigen Mitarbeiter, Miete, Versicherungen, allgemeine Sachkosten des Bürobetriebs etc.
8. Ein anderweitiger Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Architekt infolge der Kündigung einen Füllauftrag annehmen konnte.
Architekten und Ingenieure
LG Krefeld, Urteil vom 28.06.2023 - 5 O 303/21
1. Die Prüfbarkeit der Rechnung gem. § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB ist kein Selbstzweck, vielmehr ist auf das Informationsinteresse des Bestellers abzustellen, wie es sich aus seiner substantiiert vorgetragenen Einwendung ergibt.
2. Eine pauschal vorgetragene Rüge reicht nicht, sondern der Besteller muss deutlich machen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.
3. § 650q Abs. 2 Satz 2, § 650c BGB ist anwendbar, wenn die Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst sind. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten, wobei der Mehraufwand des Unternehmers meist in zusätzlich aufgewendeter Arbeitszeit besteht. Haben die Parteien einen Stundenlohnsatz vereinbart, muss für die zusätzlich aufgewandte Arbeitszeit auch dieser Stundensatz berücksichtigt werden.
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Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2023 - 29 U 210/21
1. Der Architekt ist berechtigt, den Architektenvertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen des Architekten nicht bezahlt. Eine Abschlagsrechnung wird aber erst fällig, wenn der Architekt seine Leistungen prüfbar abgerechnet hat.
2. Eine unberechtigte Kündigung des Architekten wegen Zahlungsverzugs berechtigt den Auftraggeber zur "Gegenkündigung" aus wichtigem Grund.
3. Kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund, hat der Architekt Anspruch auf Bezahlung seiner bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbrachten Leistungen.
4. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrags mit Pauschalhonorarvereinbarung.
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Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2023 - 4 U 336/21
1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an.
2. Dient das abgeschlossene Rechtsgeschäft der Verwaltung eigenen Vermögens, wozu auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie gehört, ist es regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen. Ausschlaggebend für die im Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
3. Der zeitliche und organisatorische Aufwand, der mit dem Verkauf und der Vermietung von maximal sieben Wohnungen in einem aus zwei Häusern bestehenden Gebäudekomplex verbunden ist, ist nicht so groß, dass dieser nur durch Unterhaltung eines Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation bewerkstelligt werden könnte und so das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermitteln würde. Dies gilt erst recht, wenn der Vermieter/Verkäufer beabsichtigt, in dem zu verwaltenden Gebäudekomplex zu wohnen.
4. Derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, muss darlegen und beweisen, dass er mit dem Geschäft tatsächlich objektiv einen privaten Zweck verfolgt hat. Steht fest, dass objektiv ein Verbrauchergeschäft vorlag, so trifft den Vertragspartner die Beweislast für die Umstände, aus denen er auf ein Unternehmergeschäft schließen durfte. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Vertragspartners, weil bei natürlichen Personen grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist.
5. Ein kausales Schuldanerkenntnis (hier: "Wir erkennen Ihre Forderungen aus der Schlussrechnung an") schließt nur diejenigen Einwendungen aus, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest gerechnet hat.
6. Ein Anerkenntnis von Honorarforderungen führt nicht dazu, dass sich die Ausübung eines Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellen würde.
7. Durch den Widerruf eines Architektenvertrags entfällt die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Architektenhonorars ersatzlos.
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - 14 U 156/21
1. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).*)
2. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, wie beispielsweise eine nicht vollständige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorarkürzung geboten sein könnte.*)
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Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 6 U 42/21
1. Vereinbaren der Auftraggeber und der Architekt, dass das dem Architekten für die Planung eines Objekts zustehende Honorar teilweise auf ein anderes Objekt "umgeleitet" werden soll, um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen und ihm so eine Verkürzung der Steuerlast zu ermöglichen, ist der Architektenvertrag nichtig.
2. Die Unwirksamkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Erfüllungs- und auch keine Nacherfüllungsansprüche zustehen und der Architekt keine Bezahlung verlangen kann.
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Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021 - 19 U 15/20
1. Der Architekt kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht entrichtet oder sich weigert, das vereinbarte Honorar oder angemessene Abschlagszahlungen zu zahlen.
2. Wird ein Pauschalhonorarvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet, hat der Architekt ebenso wie der Bauunternehmer zu den erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen.
3. Eine Bauzeitverlängerung kann zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags führen, woraus sich ein Anspruch des Architekten auf eine Honoraranpassung ergeben kann.
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18
1. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte.
2. Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.
3. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.
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Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2019 - 12 U 109/18
1. Wird ein Ingenieur mit der "Bauoberleitung" beauftragt, muss er nicht nur die Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen überprüfen, sondern auch angelieferte Baumaterialien, soweit etwaige Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können.
2. Werden die örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung getrennt vergeben, obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung.
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Architekten und Ingenieure
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2019 - 1 U 395/12
1. Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten.
2. Der damit beauftragte Architekt schuldet eine Entwässerungsplanung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
3. Im Rahmen der Objektüberwachung trifft den Architekt die Pflicht, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Dabei muss er sein Augenmerk insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs-, Bewehrungs-, Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abdichtungsarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen gehören.
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(15.06.2007) Haben die Parteien als Leistungsziel die "Flächenentsiegelung zum Zwecke der späteren Baureifmachung" vorrangig vor einem vom Unternehmer erstellten Leistungsverzeichnis definiert und darüber hinaus eine Komplettheitsklausel dahingehend vereinbart, dass zum Gegenstand des Vertrages "weiterhin alle Leistungen und Lieferungen, die zur funktionsgerechten, technisch einwandfreien, termingerechten Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind …", gehören, so handelt es sich um einen Global-Pauschalvertrag. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, etwaig notwendig werdende Mehrleistungen, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich aus den Vertragsunterlagen ergeben, ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 06.03.2007.
IBR 2007, 357
OLG Brandenburg, 06.03.2007 - 11 U 166/05 (28.08.2006) Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar. So der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2006.
IBR 2006, 539
BGH, 13.07.2006 - VII ZR 68/05 (17.01.2006) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.
mehr…
BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04 (24.10.2005) Die Vertragsparteien pauschalieren bei einem Detail-Pauschalvertrag bewusst die Mengen und Massen mit der Folge, dass der Auftragnehmer bei Mengenänderungen grundsätzlich nur den vereinbarten Pauschalpreis verlangen kann. Aufmaße sind für Leistungen, deren Mengen und Massen die Vertragsparteien pauschaliert haben, nicht erforderlich. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 22.06.2005.
IBR 2006, 1034
OLG Brandenburg, 22.06.2005 - 4 U 137/03 | 15 Materialien gefunden |
VOB 2006
VOB/B 2006 - Erläuterungen der Änderungen gegenüber der VOB/B 2002Erläuterung der Änderungen in der VOB/B 2006, veröffentlicht vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(vom 14.09.2006)
Text Beschluss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines zur Änderungen der VOB Teil B
(vom 27.06.2006)
Text Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) - Hauptausschuss Allgemeines: Beschluss 17. Mai 2006: Änderungen der VOB Teil B
(vom 17.05.2006)
Text Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Erlass VHBErlass zum VHB: Richtlinien zu §§ 1 und 2 VOB/B, Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen
(vom 06.01.2004)
Text | 1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.
Volltext | 24 Normen gefunden |
| 4 Leseranmerkungen gefunden |
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Missverständlicher Leitsatz Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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| 4 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Angebotspreis| 24 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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I. Vergütungspflicht |
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6. Preisveränderungen |
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b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
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8. Vergütungsrelevante Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers |
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II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
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1. Kürzung der Vergütung wegen Mängeln |
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§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
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A. Allgemeines |
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§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
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B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
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II. Voraussetzung für Abschlagszahlungen |
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2. Wert der erbrachten Leistungen |
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IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
| 15 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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B. § 2 Abs. 1 VOB/B: Leistung und Vergütung |
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V. Abgeltung durch die vereinbarten Preise |
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H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag |
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2. Abschluss eines Pauschalpreisvertrags |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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C. § 4 Abs. 2 VOB/B: Leistungspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers |
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I. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B: Leistungspflicht des Auftragnehmers |
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2. Inhalt der Regelung |
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c) Beachtung der anerkannten Regeln der Technik |
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§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu) |
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J. § 6 Abs. 5 VOB/B |
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VI. Abrechnungsgrundlagen |
| 3 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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d. Die Abrechnung des gekündigten Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 6 Grundlagen des Honorars (Leinenbach) |
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III. Rechtsänderung durch HOAI 2021 (8. Novelle) |
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3. Vergütungsparameter Fläche oder „anrechenbare Kosten“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
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g. Anrechenbare Kosten bei besonderen Fallkonstellationen |
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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger) |
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II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 |
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6. Anpassung des Honorars |
| 13 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
b) Pauschalvertrag (Nr. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 12-18)
1. Leistungsvertrag (Abs. 1) (VOB/A § 4 EU Rn. 7-8)
§ 4 Vertragsarten (VOB/A § 4 Rn. 1)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
2. Aufwandsvertrag (Abs. 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 19-21)
II. Vertragliche Ausgestaltung (Abs. 1 und 2) (VOB/A § 4 EU Rn. 4-6)
| 22 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
bb) Vollständigkeits- und Schriftformklauseln in AGB des Auftraggebers ( Rn. 353-365)
e) Schlussrechnung beim Pauschalvertrag ( Rn. 524)
c) Abrechnung beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 657-659)
c) Höhe der Vergütung ( Rn. 681-683)
(3) Mengenabweichungen beim Pauschalvertrag, § 2 Abs. 7 VOB/B ( Rn. 289-294)
ee) Höhe, Prüfbarkeit und Fälligkeit des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 707-714)
(1) Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag, § 2 Abs. 3 VOB/B ( Rn. 269-271)
| 16 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
E. VOB/B-Bauvertrag: Generalübernehmervertrag (Schlüsselfertig) ( Rn. 375-381)
II. Detail-Pauschalvertrag ( Rn. 256-258)
C. VOB/B-Bauvertrag: (Detail-)Pauschalpreisvertrag Einzelgewerkvergabe ( Rn. 131-135)
c) Muster: Werklohnklage VOB/B-Vertrag (Pauschalvertrag) ( Rn. 111-123)
d) Sonderthema: Mengenänderungen ohne Anordnung ( Rn. 238-243)
I. Vertragsarten/Vergütungsstrukturen ( Rn. 2-8)
VII. Sonderfall: Verantwortlichkeit von beiden, Sowieso-Kosten ( Rn. 408-414)
8. Muster: § 6 Leistungsänderungen ( Rn. 422-432)
| 14 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
5. Berechnung der Vergütung beim Pauschalvertrag (§ 9 VOB/B Rn. 23)
3. Vergütung für erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 18-19)
1. Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis (Abs. 9) (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 79-84)
2. Getrennte Berechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 16-17)
IV. Vergütung des Auftragnehmers (§ 9 VOB/B Rn. 84-85)
4. Vergütung für nicht erbrachte Leistungen (§ 9 VOB/B Rn. 20-22)
c) Inhaltskontrolle bei Klauseln zum Leistungsinhalt (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 116-123)
2. Berechnung der vertraglichen Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 4-18-19)
3. Festpreise und Preisvorbehalte (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 20-26-27)
| 82 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Struktur, keine lückenhafte Regelung (VOB/B § 2 Rn. 495-497)
f) Beweislast (VOB/B § 2 Rn. 532)
1. Aufbau der Vorschrift (VOB/B § 2 Rn. 476)
b) Komplettheitsklauseln beim Detail?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 492)
c) Die Abgrenzung Einheitspreisvertrag/Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 485-488)
bb) Komplettheitsklausel beim Einfachen Global?Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Rn. 520-522)
III. VOB?Regelung der Vergütung und VOB?Vergütungstypen (VOB/B § 2 Rn. 3-5)
aa) Detailregelungen innerhalb von Global?Pauschalverträgen (VOB/B § 2 Rn. 510-512)
7. § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B, Behandlung abhängiger Pauschalen (VOB/B § 2 Rn. 334)
| 85 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Berechnung der Mehr- oder Minderkosten beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 96)
I. Klarstellende Regelung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 86-87)
III. Der Gegenstand der Pauschalierung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 14-15)
G. Verjährung des Vergütungsanspruchs beim Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 100-102)
I. Abgrenzung zum Festpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 6-8)
B. Zum Begriff des Pauschalvertrages (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 3-5)
§ 2 Abs. 7 [Änderung der Vergütung beim Pauschalvertrag]
IV. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 97)
II. Erweiterter Pauschalvertrag (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 32-33)
II. Rechtsfolgen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 70)
| 38 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1. Grenzziehung durch Gewerkfestlegung ( Rn. 83-83d)
a) Besondere Leistungen und Vertragstyp. ( Rn. 90-90a)
c) BGB-Bauvertrag und Besondere Leistungen - Vergütung. ( Rn. 92-93c)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
2. Leistungsgegenstand ( Rn. 84-88)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-VOB/C DIN 18459 81)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 81-DIN 18459 DIN 18459 81)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
| 79 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
III. Preisanpassung infolge Mengenänderungen ( Rn. 397-398)
a) Detaillierter Pauschalvertrag ( Rn. 38)
2. Höhe der Sicherheit; Erhöhung ( Rn. 126)
dd) Mengenänderungen ( Rn. 267)
I. Vergütungsvereinbarung ( Rn. 11-12)
2. Abrechnung erbrachter Leistungen im Pauschalvertrag ( Rn. 36-37)
2. Pauschalvertrag - VOB/B und BGB ( Rn. 421-425)
4. Abrechnung des Global-Pauschalvertrages ( Rn. 567)
4. Besonderheiten der Auslegung von Pauschalverträgen ( Rn. 123-131)
| 11 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
2. Pauschalvertrag (Abs. 1 Nr. 2) (VOB/A § 4 Rn. 19-21)
II. Vertragstypen nach § 4 - Leistungs- und Aufwandsverträge (VOB/A § 4 Rn. 3)
§ 4 EU Vertragsarten (VOB/A § 4 EU Rn. 1)
§ 4 VS Vertragsarten (VOB/A § 4 VS Rn. 1)
bb) Beweislast für die Abrechnung nach Einheitspreisen (VOB/A § 4 Rn. 17)
I. Allgemeines (VOB/A § 4 Rn. 1-2)
2. Normzweck (VOB/A § 9d Rn. 5-7)
I. Allgemeines (VOB/A § 7c EU Rn. 1-12)
| 17 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
I. Erbrachte Leistung (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 3)
III. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (S. 4) (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 45-47)
a) Abrechnung beim Detail-Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 26-27)
1. Objektiver Prüfungsmaßstab (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 5)
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
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A. Stundenlohnvereinbarung (VOB/B § 15 Rn. 1-6)





