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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: nbauo


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NBauO (Niedersächsische Bauordnung)

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Geltungsbereich (Stand: 01.11.2012)
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Grundsätzliche Anforderungen (Stand: 31.12.2002)
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Grundsätzliche Anforderungen (Stand: 31.12.2002)
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1 Beitrag gefunden
IVR 2017, 101 OLG Braunschweig - Sachverständiger haftet nicht für fehlerhafte Wohnflächenberechnung

25 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2026, 0301; IMRRS 2026, 0144; IVRRS 2026, 0056
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Heranrückende WEA-Bebauung: Rücksichtnahmegebot verletzt?

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 7 B 18.25

1. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen im Wege einer "Feinabstimmung".

2. Bei der Beurteilung von Konfliktsituationen sind faktische Vorbelastungen zu berücksichtigen und es kann auf die Frage ankommen kann, in welchem baurechtlichen Gebiet die vorhandene und die heranrückende Nutzung stattfindet und welche Nutzung eher vorhanden war.

3. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für vom Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen.

4. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.

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IBRRS 2025, 1574; IMRRS 2025, 0777; IVRRS 2025, 0325
ProzessualesProzessuales
Notwendige Beiladung des Nachbarn?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2

1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)

2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

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IBRRS 2024, 0769; IMRRS 2024, 0327; IVRRS 2024, 0143
ProzessualesProzessuales
Sind die Kosten eines "Gegengutachtens" erstattungsfähig?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 OA 67/23

Verweist eine Baugenehmigung zur Frage der Standsicherheit auf ein noch vorzulegendes Privatgutachten des Bauherrn, kommt die Erstattung der Kosten für ein weiteres Privatgutachten in Betracht, das der Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung der Baugenehmigung zur Überprüfung des ersten Gutachtens einholt.*)

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IBRRS 2021, 3769; IVRRS 2021, 0609
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Keine Verwechslungsgefahr: Fehlerhaft bezeichnete Verfügung ist vollstreckbar!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2021 - 1 ME 136/21

Eine fehlerhaft bezeichnete Grundverfügung in einer Zwangsgeldandrohung ist unschädlich, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht und der Betroffene daher zweifelsfrei erkennen kann, welche Verfügung gegen ihn vollstreckt und was von ihm verlangt wird.*)

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IBRRS 2021, 1410; IMRRS 2021, 0542; IVRRS 2021, 0233
ProzessualesProzessuales
Abänderungsverfahren hat gleichen Streitwert wie Ausgangsverfahren!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2021 - 1 ME 58/20

Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist derselbe Streitwert wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zu legen (Anschluss an OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 ME 197/19 = IBRRS 2021, 1411; vom 21.12.2020 - 12 ME 140/20 -, ZNER 2021, 100, unter Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung).*)

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IBRRS 2021, 0325; IMRRS 2021, 0125; IVRRS 2021, 0061
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bauaufsichtsverfügung bei Zwangsverwaltung: Eigentümer ist nicht klagebefugt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2021 - 1 LA 16/20

Dem Eigentümer eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks fehlt für eine Klage, die sich gegen eine an den Zwangsverwalter gerichtete, die ordnungsgemäße Bauunterhaltung fordernde bauaufsichtliche Verfügung wendet, die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 148 Abs. 2 ZVG).*)

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IBRRS 2021, 0149; IMRRS 2021, 0065; IVRRS 2021, 0032
ProzessualesProzessuales
Amtshaftungsanspruch steht fest: Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht zulässig?

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 45/19

Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105 = IBRRS 1988, 0145).*)

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IBRRS 2020, 3494; IMRRS 2020, 1418; IVRRS 2020, 0633
ProzessualesProzessuales
Für Verlängerung eines Bauvorbescheids gilt voller Streitwert!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1 OA 141/20

Für eine Klage auf Verlängerung eines Bauvorbescheids ist der volle Streitwert des beantragten Vorhabens maßgeblich, auch wenn auf Grundlage des Bauvorbescheids bereits ein diesen nicht voll ausschöpfendes Vorhaben genehmigt wurde.*)

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IBRRS 2022, 2104; IMRRS 2022, 0875; IVRRS 2022, 0297
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zwangsverwalter haftet für baurechtswidrige Zustände!

VG Osnabrück, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 21/20

Der Zwangsverwalter ist in analoger Anwendung des § 56 Satz 1 NBauO bauordnungsrechtlich verantwortlich für baurechtswidrige Zustände.*)

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IBRRS 2020, 2197; IMRRS 2020, 0921; IVRRS 2020, 0390
ProzessualesProzessuales
Streitwert für bauliches Anpassungsverlangen: Erforderlicher Kostenaufwand maßgeblich!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 OA 83/20

1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.*)

2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschluss vom 09.04.2002 - 26 C 98.259).*)

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429 Normen gefunden

NBauO (Niedersächsische Bauordnung)

Dokument öffnen  Anhang
(Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 2
Begriffe (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 3
Allgemeine Anforderungen (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 5
Grenzabstände *) (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 16a
Bauarten (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 16b
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 16c
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 17
Verwendbarkeitsnachweis (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 18
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 79
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen (Stand: 24.05.2019)
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7 Baulexikoneinträge gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Bauvorlagen

2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

aa) Die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen ( Rn. 708)




3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

II. Bedeutung in der Baupraxis ( Rn. 3-VOB/C DIN 18384 3)

II. Bedeutung in der Baupraxis ( Rn. 3-DIN 18384 DIN 18384 3)