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NBauO (Niedersächsische Bauordnung)

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Grundsätzliche Anforderungen (Stand: 31.12.2002)
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Grundsätzliche Anforderungen (Stand: 31.12.2002)
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26 Beiträge gefunden
IBR 2021, 636 OLG Celle/BGH - (Kleinere) Planungsmängel sind kein Grund für eine fristlose Kündigung!
IBR 2015, 499 OLG Celle/BGH - "Vorpreschender" Bauherr: Keine Haftung für nicht genehmigungsfähige Planung!
IBR 2014, 1358 VG Hannover - Entwurfsverfasser: Löschung auch bei unverschuldetem Vermögensverfall
IBR 2014, 1130 OVG Niedersachsen - Biogasanlage: Behörde darf Schallgutachten nur bei ernsthaften Zweifeln anfordern!
IBR 2013, 1018 VG Hannover - Windkraftanlage: Erforderlicher Abstand zu geschützten Arten ist Frage des Einzelfalls!
IBR 2013, 361 OVG Niedersachsen - Bauingenieur unzuverlässig: Sofortige Streichung aus Entwurfsverfasserliste!
IBR 2012, 1312 OVG Niedersachsen - Windenergie: Standortverschiebung macht neue Genehmigung erforderlich!
IBR 2012, 607 OVG Niedersachsen - Keine spürbare Beeinträchtigung: Keine Rückbauanordnung!
IBR 2012, 466 OVG Niedersachsen - Bauvorlagen fehlerhaft: Streichung aus der Architektenliste!
IBR 2012, 111 OVG Niedersachsen - Wann sind Nachbarrechte gegen eine Baumaßnahme verwirkt?
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186 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2026, 0719
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Volles (Pauschal-)Honorar trotz unvollständiger Grundleistungen?

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22

1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)

2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)

3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)

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IBRRS 2024, 0524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss nicht an sog. Deckblattlösung mitwirken!

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23

1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)

2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)

3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)

4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)

5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)




IBRRS 2020, 0473
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Wertsteigerung!

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - 14 U 160/19

1. Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde.*)

2. Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar.*)

3. Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.*)

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IBRRS 2021, 3085
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Kleinere) Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2018 - 14 U 57/17

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens 45 - 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befindet, wenn die die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und keine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit besteht.

2. Der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung des Architekten. Denn auf den Wunsch, auch solche Fahrzeuge in der Garage abstellen zu können, muss der Bauherr den Architekten gesondert hinweisen.

3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen.

4. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag unzumutbar ist.

5. Planungsmängel reichen in der Regel (noch) nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr erst zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrags hingewiesen worden ist.

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IBRRS 2021, 2564
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Über Bedenken hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden!

OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 - 4 U 110/10

Weist der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hin, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind, und verbindet er mit den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen, trifft den Auftraggeber ein 50%-iges Mitverschulden, wenn er das Bauvorhaben unverändert fortführen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt.

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IBRRS 2021, 3084
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 - 14 U 57/17

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens 45 - 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befindet, wenn die die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und keine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit besteht.

2. Der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung des Architekten. Denn auf den Wunsch, auch solche in der Garage abstellen zu können, muss der Bauherr den Architekten gesondert hinweisen.

3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen.

4. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag unzumutbar ist.

5. Planungsmängel reichen in der Regel (noch) nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr erst zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrags hingewiesen worden ist.

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IBRRS 2015, 2134
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Vorpreschender" Bauherr: Keine Haftung für nicht genehmigungsfähige Planung!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2015 - 14 U 180/14

1. Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht mangelfrei erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist (BGH, IBR 1996, 326).*)

2. Eine Haftung des Architekten kann jedoch im Einzelfall wegen schwerwiegenden Eigenverschuldens des Bauherrn entfallen, wenn diesem die Risiken der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung bekannt sind und er trotz ihm bekannter Hindernisse und rechtzeitigem Hinweis des Architekten vor "Rechtskraft" der Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnt und dieses fortsetzt.*)

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IBRRS 2015, 0353
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sich nach "freier" Kündigung nicht um öffentliche Aufträge bemühen!

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 - 14 U 169/13

1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht.

2. Es ist ein berechtigtes Interesse eines Architekten, seine Leistung effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Es ist daher nicht als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Architekt versucht, nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen.

3. Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Insbesondere ist ein Architekt ist nicht dazu verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich "erreichbar" zu halten.

4. Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (im Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

5. Macht der Architekt nach einer freien Kündigung das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend (BGB § 649 Satz 2), reicht im Hinblick auf die "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" die Behauptung aus, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben.

6. Ein Architekt muss sich nach einer freien Kündigung des Architektenvertrags zur Erlangung von Füllaufträgen nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.




IBRRS 2014, 0572
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Steuerhinterziehung führt zur Unzuverlässigkeit!

VG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2014 - 1 A 224/13

Dass ein Bauingenieur rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist, darf bei der für die Prüfung der Streichung aus den Entwurfsverfasser- und Tragwerksplanerlisten maßgeblichen Zuverlässigkeit so lange berücksichtigt werden, wie im Bundeszentralregister keine Tilgung erfolgt ist.

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IBRRS 2013, 0211; IMRRS 2013, 0152
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlage neben Rotmilanhorst zulässig?

VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 12 A 2305/11

1. Bei der Prüfung, ob das artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt ist, kommt der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, juris, Rn. 65).*)

2. Beträgt der Abstand zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage weniger als 1.000 m, ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Vermutung gerechtfertigt, dass der Betrieb der Anlage gegen das Tötungsverbot verstößt. Es bedarf allerdings stets einer Betrachtung der konkreten Raumnutzung durch den Rotmilan. Diese Betrachtung kann die Vermutung widerlegen, wenn eine den Rotmilan gefährdende Raumnutzung nicht stattfindet.*)

3. Beträgt der Abstand zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage mehr als 1.000 m, bedarf es eines besonderen Nachweises, dass der Rotmilan Flächen im Umfeld oder jenseits der Anlagenstandorte trotz der 1.000 m übersteigenden Entfernung in einer Weise nutzt, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führt.*)

4. Das bloße Vorkommen von Zwergfledermäusen und Abendseglern im Bereich einer Windenergieanlage erfüllt den Tatbestand des Tötungsverbots nicht, wenn die Anlagen nicht im Bereich bedeutender Jagdhabitate oder Flugrouten stehen.*)

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Bürokratieabbau zur Wiederbelebung der Bauwirtschaft
(23.05.2025) Die Politik muss etwas gegen die steigenden Mieten unternehmen! Dazu sollte sie den Bau neuen Wohnraums einfacher machen, um Mieter vor hohen Mieten und Verdrängung zu schützen. Ein wichtiger Teil der Lösung liegt im Abbau der Bürokratie, damit ein schnelleres und kostengünstigeres Bauen wieder möglich wird, ohne dass dabei Abstriche bei der Sicherheit gemacht werden müssen. Im Niedersächsischen Landtag entwickelte sich jüngst unter erneuter Beteiligung des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz (DIvB) eine lebhafte Debatte zwischen Vertretern der Kommunen sowie Architekten und Fachplanern.
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Baugenehmigungen weiterhin im massiven Sinkflug
(23.08.2024) Der Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. (VbU) warnt angesichts der heute vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Zahlen der Baugenehmigungen in Hessen vor der Verschärfung der anhaltenden Wohnungsbaukrise. Von Januar bis Juni 2024 wurden 7.648 Wohnungen in Hessen genehmigt. Im Vorjahreszeitraum waren es noch 9.653 Wohnungen. Das ist ein Rückgang um 20,8 Prozent.
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BDLA-Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes
(31.08.2020) In den zurückliegenden Jahren wurde das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) vor dem Hintergrund der Umsetzung europäischer Richtlinien mehrfach geändert. Allerdings ließen kurze Umsetzungsfristen keinen Spielraum, die Änderungsvorschläge der Verbände und Kammern zu berücksichtigten. ...
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Gesetzentwürfe

BauO-BE
Neufassung der Bauordnung für Berlin
(vom 22.12.2004)
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NBauO (Niedersächsische Bauordnung)

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(Stand: 01.01.2019)

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Begriffe (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 3
Allgemeine Anforderungen (Stand: 01.01.2019)

Dokument öffnen  § 5
Grenzabstände *) (Stand: 01.01.2019)

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Bauarten (Stand: 01.01.2019)

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Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (Stand: 01.01.2019)

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Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten (Stand: 01.01.2019)

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Verwendbarkeitsnachweis (Stand: 01.01.2019)

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Stand: 01.01.2019)

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Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen (Stand: 24.05.2019)
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1 Leseranmerkung gefunden
Bei der Bauvorlagenberechtigung spielt die Musik!
Leseranmerkung von Bernhard Becker-Flügel zu
 R 
EuGH beerdigt HOAI! Aber nicht vollständig ...
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2019, 436

7 Baulexikoneinträge gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Bauvorlagen

2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

aa) Die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen ( Rn. 708)




3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

II. Bedeutung in der Baupraxis ( Rn. 3-VOB/C DIN 18384 3)

II. Bedeutung in der Baupraxis ( Rn. 3-DIN 18384 DIN 18384 3)