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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: duldungspflicht
377 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.Es gibt für Ihre Suchanfrage 453 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 16 Beiträge gefunden |
| IVR 2025, 139 | OLG Frankfurt - Keine Zuständigkeit der Kartellsenate für Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren |
| IMR 2024, 174 | BayObLG - WEG-Sache, wenn Nachbargrundstück einem Mitglied gehört? |
| IVR 2024, 22 | LG Berlin - Stromsperre und ihre Vollstreckung - Duldungspflicht hinsichtlich Zutritt zu einem Raum zur Vollstreckung |
| IVR 2022, 17 | OLG Schleswig - Kein Notwegrecht zum Zwecke des Parkens |
| IMR 2020, 1032 | BGH - Beschwer des Vermieters bei Klage auf Duldung einer Modernisierung? |
| IVR 2017, 16 | VG Gelsenkirchen - Zeitliche Beschränkung und Haftung bei Duldungsbescheiden |
| IMR 2016, 399 | LG Frankfurt/Main - "Fortsetzungsfeststellungsklage" im Zivilprozess? |
| IBR 2014, 1318 | OLG Hamburg - Keine Beschwerde gegen Versagung einer Anordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO |
| IMR 2012, 346 | OLG Hamm - Abriss einer Nachbarwand: Schlichtungsverfahren erforderlich! |
| IMR 2012, 276 | LG Berlin - Einstweilige Verfügung gegen nicht angekündigte Modernisierungsmaßnahme? |
| 54 Volltexturteile gefunden |
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 28.10.2025 - 85 S 37/25 WEG
ohne amtliche Leitsätze
Volltext
Öffentliches Recht
VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2023 - 4 A 1/22
1. Abwasser- und Abfallgebühren ruhen nicht als öffentliche Last auf dem Grundbesitz, wenn der Eigentümer das Grundstück vor Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 7 KAG erworben hat.*)
2. Der Vollstreckbarkeit einer Grundsteuerforderung steht nicht eine dem Voreigentümer erteilte Restschuldbefreiung entgegen, da die Grundsteuerforderung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt und nicht durch die Restschuldbefreiung berührt wird, vergleiche §§ 302 Abs. 1, 49 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)
Volltext
Immobilien
LG Lübeck, Urteil vom 26.06.2023 - 10 O 298/22
Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor. Als Grundstückseigentümerin kann sie - genauso wie Private - rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren.
Volltext
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 14.06.2023 - 102 AR 21/23
Ein Mitglied einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, das zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks ist, muss nicht allein aufgrund der aus dem Gemeinschaftsverhältnis fließenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich erhebliche Eingriffe in sein Nachbargrundstück dulden. Die in der Klageschrift vertretene, bloße Rechtsansicht der klagenden (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft genügt nicht zur Begründung einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
Volltext
Steuerrecht
FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - 13 K 10/20
1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.
2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist – je nach Verfahrensstadium und Einzelfall – eine Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.
4. Eine Heilung des Formmangels im Leistungsgebot kommt – selbst wenn der Duldungsbescheid nicht nichtig ist – nicht in Frage, als die Klarstellung in der Form erfolgen muss, die für den Verwaltungsakt selbst gilt. Das Leistungsgebot hat indes einen vom Duldungsbescheid zu trennenden Regelungsgegenstand. Konkretisierungen darin erfolgen deshalb nicht in der gleichen Form.
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Zwangsvollstreckung
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2022 - 13 K 18/21
1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gem. §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.
2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gem. §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.
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Zwangsvollstreckung
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 04.11.2021 - 980a C 19/21 WEG
Die Vollstreckung der titulierten Verpflichtung des Schuldners, dem Versorger den Zutritt zu gewähren sowie den Austausch eines Zählers zu dulden, richtet sich (auch) nach § 890 ZPO, selbst wenn diese Verpflichtung Elemente einer Handlungspflicht enthält. Der Schwerpunkt der in Rede stehenden Verpflichtung liegt nämlich auf der Duldung des Zutritts zur Wohnung und der Vornahme der für den Austausch der Zähler nötigen Arbeiten; das Öffnen der Wohnungstür und der Innentüren ist lediglich eine Hilfshandlung.
Volltext
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20
1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)
2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)
3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)
4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)
Wohnungseigentum
AG Oberhausen, Urteil vom 09.03.2021 - 37 C 1585/20
1. Nach neuem Recht ist nur noch der Verband bei Störungen des Gemeinschaftseigentums klagebefugt. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren.
2. Der Verband kann den klagenden Eigentümer jedoch rückermächtigen. Eine solche Rückermächtigung setzt eine wirksame Ermächtigung und ein schutzwürdiges Interesse voraus, zudem darf der Prozessgegner nicht benachteiligt werden.
3. Für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümer grundsätzlich notwendig. Ausnahmsweise kann auch der Verwalter eine solche Rückermächtigung erteilen, etwa wenn der einzelne Eigentümer bereits zum alten Recht Klage erhoben hat und nun diesem ein Prozessverlust droht.
4. Ohne Erlaubnis darf ein Eigentümer eines Restaurants bzw. dessen Mieter keine Tische auf der Gemeinschaftsfläche vor dem Restaurant aufstellen.
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Zwangsvollstreckung
OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2021 - 11 U 91/20
Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können. Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.*)
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| 2 Materialien gefunden |
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Stellungnahme DAV zu MietRÄndGStellungnahme des DAV zum Referentenentwurf des Mietrechtsänderungsgesetz
(vom 19.01.2012)
Text | 23 Normen gefunden |
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (Stand: 01.05.2013)
HmbWoSchG (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz)
§ 13Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 01.08.2009)
NachbG-NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 23aWärmedämmung und Grenzständige Gebäude (Stand: 04.06.2011)
NatSchG-BW (Naturschutzgesetz)
§ 52Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG) (Stand: 01.12.2017)
WFNG-NW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen)
§ 43Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 27.01.2012)
| 1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
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D. § 10 Abs. 3 |
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I. Tatbestandsvoraussetzungen |
| 8 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Anbringen von Gegenständen, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BauGB (BauGB § 126 Rn. 2)
IV. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 6)
19. Pflanzgebote und Ergänzungsflächen für Straßenbauten (Nr. 25 und 26) (BauGB § 9 Rn. 36-37)
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken (BauGB § 209 Rn. 1-5)
II. Anwendungsvoraussetzungen (BauGB § 216a Rn. 2-4)
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (BauGB § 182 Rn. 1-8)
| 14 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
1. Duldungspflicht (Abs. 1) (BauGB § 126 Rn. 1-4)
3. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 7-9)
c) Ausschluss der Entschädigung (BauGB § 41 Rn. 5-6)
7. Durchsetzung des Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebots (BauGB § 177 Rn. 20)
d) Andere Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte (BauGB § 179 Rn. 8)
6. Adressat und Inhalt des Gebots (BauGB § 177 Rn. 18-19)
h) Widersprechende bauliche Anlagen nach § 59 Abs. 8 (BauGB § 68 Rn. 15)
3. Entsiegelungsgebot (BauGB § 179 Rn. 9)
4. Schutzvorschriften bei Wohn- und Geschäftsraum (BauGB § 179 Rn. 10-11)
IV. Planverwirklichung (BauGB § 59 Rn. 44-49)
| 42 Abschnitte im "Bärmann/Pick, Kommentar zum WEG" gefunden |
1. Grundlagen (WEG § 14 Rn. 35-37)
II. Anspruchsvoraussetzungen (WEG § 14 Rn. 93-99)
III. Inhalt der Duldungspflicht (WEG § 15 Rn. 13-14)
I. Grundlagen (WEG § 15 Rn. 7-10)
I. Allgemeines (WEG § 14 Rn. 90-92)
V. Bauliche Veränderungen (WEG § 15 Rn. 40-45)
I. Form, Inhalt und Zugang der Ankündigung (WEG § 15 Rn. 19-27)
a) Dingliche, schuldrechtliche und possessorische Ansprüche (WEG § 18 Rn. 106-111)
2. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB) (WEG § 9a Rn. 98-101)
b) Voraussetzungen des Duldungsanspruchs (WEG § 14 Rn. 48-53)
| 145 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Duldungspflicht (BGB § 539 Rn. 53-54)
D. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 555a Rn. 63-63a)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555a Rn. 21-27)
a) Gebrauchsrecht und Duldungspflicht nicht identisch (BGB § 535 Rn. 589-591)
1. Bauliche Veränderung (BGB § 555b Rn. 13-14)
h) Weitergehende Maßnahmen (BGB § 555b Rn. 86-87a)
b) Modernisierungstatbestand (Nr. 2) (BGB § 575 Rn. 16-19)
C. Anwendungsbereich ( Rn. 11-16a)
A. Entstehungsgeschichte ( Rn. 1-5)
3. Schadensersatz (BGB § 555c Rn. 72-73)
| 10 Abschnitte im "Fritz, Gewerberaummietrecht" gefunden |
17.2 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, Duldungspflicht des Mieters ( Rn. 242-246)
17. Bauliche Veränderungen/Duldungspflichten ( Rn. 239-246)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
4. Schilder, Leuchtreklame, Markisen, Denkmalschutz ( Rn. 549-553)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
| 8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
III. Mitwirkungspflicht und Sanktionen (ZPO § 144 Rn. 8-10)
V. Durchführung der Zwangsvollstreckung (ZPO § 887 Rn. 22-23)
I. Normzweck (ZPO § 144 Rn. 1-2)
4. Gewahrsam bei der Pfändung (ZPO § 809 Rn. 5)
II. Voraussetzungen für Lokaltermine (ZPO § 219 Rn. 2-3)
VII. Durchführung der Verhaftung (ZPO § 802g Rn. 17-19)
| 2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |





