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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: duldungspflicht

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16 Beiträge gefunden
IVR 2025, 139 OLG Frankfurt - Keine Zuständigkeit der Kartellsenate für Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren
IMR 2024, 174 BayObLG - WEG-Sache, wenn Nachbargrundstück einem Mitglied gehört?
IVR 2024, 22 LG Berlin - Stromsperre und ihre Vollstreckung - Duldungspflicht hinsichtlich Zutritt zu einem Raum zur Vollstreckung
IVR 2022, 17 OLG Schleswig - Kein Notwegrecht zum Zwecke des Parkens
IMR 2020, 1032 BGH - Beschwer des Vermieters bei Klage auf Duldung einer Modernisierung?
IVR 2017, 16 VG Gelsenkirchen - Zeitliche Beschränkung und Haftung bei Duldungsbescheiden
IMR 2016, 399 LG Frankfurt/Main - "Fortsetzungsfeststellungsklage" im Zivilprozess?
IBR 2014, 1318 OLG Hamburg - Keine Beschwerde gegen Versagung einer Anordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO
IMR 2012, 346 OLG Hamm - Abriss einer Nachbarwand: Schlichtungsverfahren erforderlich!
IMR 2012, 276 LG Berlin - Einstweilige Verfügung gegen nicht angekündigte Modernisierungsmaßnahme?
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54 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 3207; IMRRS 2025, 1582; IVRRS 2025, 0658
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an die Substantiierung und Fristwahrung der Berufungsbegründung

LG Berlin II, Beschluss vom 28.10.2025 - 85 S 37/25 WEG

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 0341; IMRRS 2024, 0162; IVRRS 2024, 0063
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ruhen Abwasser- und Abfallgebühren als öffentliche Last auf dem Grundbesitz?

VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2023 - 4 A 1/22

1. Abwasser- und Abfallgebühren ruhen nicht als öffentliche Last auf dem Grundbesitz, wenn der Eigentümer das Grundstück vor Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 7 KAG erworben hat.*)

2. Der Vollstreckbarkeit einer Grundsteuerforderung steht nicht eine dem Voreigentümer erteilte Restschuldbefreiung entgegen, da die Grundsteuerforderung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt und nicht durch die Restschuldbefreiung berührt wird, vergleiche §§ 302 Abs. 1, 49 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)

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IBRRS 2023, 1870; IMRRS 2023, 0863; IVRRS 2023, 0460
ImmobilienImmobilien
Kann eine Gemeinde rechtswidrige Beeinträchtigungen abwehren?

LG Lübeck, Urteil vom 26.06.2023 - 10 O 298/22

Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor. Als Grundstückseigentümerin kann sie - genauso wie Private - rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren.

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IBRRS 2023, 2149; IMRRS 2023, 0964; IVRRS 2023, 0360
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
WEG-Mitglied gehört Nachbargrundstück: Grundstücksstreit = WEG-Streitigkeit?

BayObLG, Beschluss vom 14.06.2023 - 102 AR 21/23

Ein Mitglied einer (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, das zugleich Eigentümer des Nachbargrundstücks ist, muss nicht allein aufgrund der aus dem Gemeinschaftsverhältnis fließenden Treue- und Rücksichtnahmepflicht zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich erhebliche Eingriffe in sein Nachbargrundstück dulden. Die in der Klageschrift vertretene, bloße Rechtsansicht der klagenden (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft genügt nicht zur Begründung einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)

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IBRRS 2023, 3466; IMRRS 2023, 1586; IVRRS 2023, 0608
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Duldungsbescheid auf Einräumung einer vorrangigen Grundschuld bei AnfG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - 13 K 10/20

1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.

2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist – je nach Verfahrensstadium und Einzelfall – eine Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.

3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.

4. Eine Heilung des Formmangels im Leistungsgebot kommt – selbst wenn der Duldungsbescheid nicht nichtig ist – nicht in Frage, als die Klarstellung in der Form erfolgen muss, die für den Verwaltungsakt selbst gilt. Das Leistungsgebot hat indes einen vom Duldungsbescheid zu trennenden Regelungsgegenstand. Konkretisierungen darin erfolgen deshalb nicht in der gleichen Form.

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IBRRS 2022, 3635; IMRRS 2022, 1598; IVRRS 2022, 0568
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckung der Finanzverwaltung aus einer Zwangssicherungshypothek nach Restschuldbefreiung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2022 - 13 K 18/21

1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gem. §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.

2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gem. §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.

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IBRRS 2022, 2940; IMRRS 2022, 1261; IVRRS 2022, 0451
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen verwehrten Öffnens der Wohnungstür

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 04.11.2021 - 980a C 19/21 WEG

Die Vollstreckung der titulierten Verpflichtung des Schuldners, dem Versorger den Zutritt zu gewähren sowie den Austausch eines Zählers zu dulden, richtet sich (auch) nach § 890 ZPO, selbst wenn diese Verpflichtung Elemente einer Handlungspflicht enthält. Der Schwerpunkt der in Rede stehenden Verpflichtung liegt nämlich auf der Duldung des Zutritts zur Wohnung und der Vornahme der für den Austausch der Zähler nötigen Arbeiten; das Öffnen der Wohnungstür und der Innentüren ist lediglich eine Hilfshandlung.

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IBRRS 2021, 2465; IMRRS 2021, 0911; IVRRS 2021, 0391
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Widerstand durch Unterlassen?

BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)

2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)

3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)

4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)




IBRRS 2021, 1484; IMRRS 2021, 0556; IVRRS 2021, 0240
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEMoG: Bereits klagender Eigentümer kann rückermächtigt werden!

AG Oberhausen, Urteil vom 09.03.2021 - 37 C 1585/20

1. Nach neuem Recht ist nur noch der Verband bei Störungen des Gemeinschaftseigentums klagebefugt. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren.

2. Der Verband kann den klagenden Eigentümer jedoch rückermächtigen. Eine solche Rückermächtigung setzt eine wirksame Ermächtigung und ein schutzwürdiges Interesse voraus, zudem darf der Prozessgegner nicht benachteiligt werden.

3. Für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümer grundsätzlich notwendig. Ausnahmsweise kann auch der Verwalter eine solche Rückermächtigung erteilen, etwa wenn der einzelne Eigentümer bereits zum alten Recht Klage erhoben hat und nun diesem ein Prozessverlust droht.

4. Ohne Erlaubnis darf ein Eigentümer eines Restaurants bzw. dessen Mieter keine Tische auf der Gemeinschaftsfläche vor dem Restaurant aufstellen.

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IBRRS 2021, 3349; IMRRS 2021, 1250; IVRRS 2021, 0524
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kein Notwegerecht zum Zwecke des Parkens

OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2021 - 11 U 91/20

Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können. Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.*)

Dokument öffnen Volltext


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2 Materialien gefunden

Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen

Stellungnahme DAV zu MietRÄndG
Stellungnahme des DAV zum Referentenentwurf des Mietrechtsänderungsgesetz
(vom 19.01.2012)
Dokument öffnen Text

23 Normen gefunden

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Dokument öffnen  § 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (Stand: 01.05.2013)


BNatSchG 2010 (Bundesnaturschutzgesetz)

Dokument öffnen  § 65
Duldungspflicht (Stand: 01.03.2010)


HmbWoSchG (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz)

Dokument öffnen  § 13
Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 01.08.2009)


NachbG-HE (Hessisches Nachbarrechtsgesetz)

Dokument öffnen  § 10a
Wärmedämmung (Stand: 23.12.2009)


NachbG-NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen)

Dokument öffnen  § 23a
Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude (Stand: 04.06.2011)


NatSchG-BW (Naturschutzgesetz)

Dokument öffnen  § 52
Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG) (Stand: 01.12.2017)


NRG-BW (Nachbarrechtsgesetz)

Dokument öffnen  § 7c
Überbau durch Wärmedämmung (Stand: 12.02.2014)


SächsNRG (Sächsisches Nachbarrechtsgesetz)

Dokument öffnen  § 19
Duldungspflicht (Stand: 01.01.2009)


ThürNRG (Thüringer Nachbarrechtsgesetz)

Dokument öffnen  § 26
Duldungspflicht (Stand: 29.09.2010)


WFNG-NW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen)

Dokument öffnen  § 43
Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 27.01.2012)
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
D. § 10 Abs. 3
I. Tatbestandsvoraussetzungen


1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

c) Allgemeine Verpflichtungen aus dem Grundgesetz (GWB § 134 Rn. 173a-173d)


2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

dd) Duldungspflichten ( Rn. 716-719)









2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

1. Die Ortsüblichkeit von Bau- und Rückbauarbeiten ( Rn. 22-24)

E. Baulärm in der Gerichtspraxis ( Rn. 12)


1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

cc) Abwägung ( Rn. 574-580)