Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: duldungspflicht
345 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 364 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 9 Beiträge gefunden |
| IBR 2016, 345 | OLG Saarbrücken - Straßenbauarbeiten führen zu Stützverlust: Gemeinde haftet! |
| IBR 2011, 640 | OLG Brandenburg - Gebäudeschaden durch Straßenbauarbeiten: Gemeinde haftet verschuldensunabhängig! |
| IBR 2008, 1184 | LG München I - Keine Duldungspflicht Dritter für Beweisaufnahme! |
| IBR 1999, 584 | OLG Celle - Kann Nachbar Einhaltung des Grenzabstandes verlangen? |
| IBR 1999, 271 | LG Lüneburg - Darf der Schwenkarm eines Baukrans in den Luftraum des Nachbargrundstücks ragen? |
| IBR 1998, 345 | OLG Frankfurt - Verspätete Herstellung des Hausanschlusses - Schadensersatzanspruch gegen Versorgungsunternehmen? |
| IBR 1998, 206 | OLG Düsseldorf - Darf Nachbar vom Bauherrn besondere Ausführung der Grenzbebauung im Gründungsbereich verlangen? |
| IBR 1998, 154 | OLG Celle - Muß ein die Grundstücksgrenze überragender Flachdachabschluß beseitigt werden? |
| IBR 1993, 314 | BGH - Wie kann der Nachbar behördliche Lärmschutzauflagen durchsetzen? |
| 25 Volltexturteile gefunden |
Bauarbeitsrecht
LAG Hessen, Urteil vom 31.01.2025 - 10 SLa 564/24
1. Der Weg hin zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer im Grundsatz keine fremdnützige Tätigkeit dar und ist nicht nach § 611a Abs. 2 BGB zu vergüten.*)
2. Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bestimmungsgemäß aufnimmt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Betriebsgelände - im vorliegenden Fall ein Flughafen - über eine große räumliche Ausdehnung verfügt und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben durch den Arbeitgeber, wie das Passieren von Kontrollpunkten, Nutzung eines vom Arbeitgeber betriebenen Shuttleservice etc., befolgen muss.*)
3. Die Pflicht zum Tragen einer auffälligen Warnweste mit dem Aufdruck des Arbeitgebers auf dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens ändert nichts an dem Umstand, dass das Zurücklegen des Wegs hin zur konkreten Arbeitsstelle und zurück keine fremdnützige Tätigkeit darstellt.*)
Volltext
Bauvertrag
LG Münster, Urteil vom 23.05.2024 - 12 O 204/23
1. Die Baustelleneinrichtung umfasst z. B. die Lagerung von Geräten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskräften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und Ähnlichem sowie Lager- und Verkehrsflächen.
2. Nicht zur Baustelleneinrichtung gehören die Bauarbeiten als solche, das heißt auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung.
Volltext
Werkvertrag
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.2022 - 7 U 34/20
1. Vereinbaren ein Bauunternehmer und ein Landwirt, dass der Bauunternehmer dazu berechtigt und verpflichtet ist, Erdaushub (Mutterboden) von einer Baustelle in ein Ackergrundstück des Landwirts einzubringen, liegt kein Mangelfolgeschaden vor, wenn der eingebrachte Aushub Fremdstoffe (Gestein) enthält und das Ackergrundstück deshalb landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist.
2. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung fremden Eigentums scheidet aus, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Vertragsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt.
3. Schadensersatz statt der Leistung kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Gläubiger (hier: der Landwirt) dem Schuldner (hier: dem Bauunternehmer) nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
Volltext
Bausicherheiten
VG Berlin, Urteil vom 06.12.2021 - 1 K 190/20
Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW, OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16; OVG Münster, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00).
Volltext
Bauhaftung
AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2019 - 31 C 193/18
1. Die Betreiberin eines im Erdreich verlegten Telekommunikations-Kabels ist grundsätzlich auch als Eigentümerin dieses Kabels anzusehen, da derartige Leitungen nur Scheinbestandteile des Grundstücks sind (§§ 95, 1006 BGB i.V.m. § 76 TKG).*)
2. Zu den Pflichten eines Tiefbauunternehmers - der an oder auf öffentlichen Straßen Bauarbeiten durchführt - gehört es, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen von sich aus zu vergewissern, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten besteht aber auch bei Tiefbauarbeiten auf einem Privatgrundstück, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass dort auch unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind (§§ 249, 254, 823, 831 BGB i.V.m. § 287 ZPO).*)
3. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und deren Höhe (§§ 249, 250, 254, 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 10 RDG und § 4 RDGEG sowie Art. 3 Abs. 1 e Satz 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie und § 19 RVG).*)
Volltext
Bauvertrag
LG Frankenthal, Urteil vom 18.03.2019 - 6 O 276/14
1. Die Abgabe eines Pauschalpreisangebots bei Erdaushubarbeiten ist unüblich, wenn die exakten Daten zur Kalkulation vor Angebotsabgabe überhaupt nicht schriftlich vorliegen.
2. Eine auffallend ungerade bezifferte Angebotssumme spricht dem äußeren Anschein nach gegen einen Pauschalpreisvertrag, der typischerweise mit einer runden Summe ausgehandelt wird.
3. Kann der tatsächliche Leistungsumfang aufgrund der Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr festgestellt werden, weil die Feststellung eines zweifelsfreien Aufmaßes den Rückbau erforderlich machen würde, kann der erforderliche Mindestumfang im Rahmen einer (sachverständigen) Schätzung ermittelt werden.
Volltext
Bauhaftung
OLG München, Urteil vom 09.08.2017 - 20 U 3454/15
1. Stimmen die Nachbarn dem Bauvorhaben des Bauherrn zu und verpflichten sie sich zur Duldung der Bauarbeiten, ist der Bauherr (neben-)vertraglich zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) verpflichtet.
2. Von den Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten wird dieser nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt.
3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen.
4. Die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden ist auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt ein Stellplatz nicht.
Volltext
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2015 - 4 U 124/14
Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus den § 1004 Abs. 1, § 909 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bei Durchführung von Straßenbauarbeiten, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge gedient und zu einem Stützverlust des Nachbargrundstücks geführt haben.*)
Volltext
Nachbarrecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 - 2-27 O 386/13
1. Bauherr, Bauunternehmer und überwachender Architekt haften gesamtschuldnerisch für die Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargrundstücks.
2. Bereits die potenzielle Gefährdung der Standsicherheit und nicht schon ein tatsächlicher Schadenseintritt machen die Einschaltung eines Privatsachverständigen und eines Rechtsanwalts erforderlich.
3. Weder der Bau- noch der Architektenvertrag stellen einen Vertrag mit Schutzwirkung des Nachbarn dar, selbst wenn die diesbezüglichen Arbeiten unmittelbar am angrenzenden Nachbargrundstück ausgeführt werden.
Volltext
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13
1. Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind.
2. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.
Volltext
| 4 Nachrichten gefunden |
(02.06.2017) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16a NachbG Bln verfassungsgemäß ist, ist offen geblieben.
mehr…
BGH, 02.06.2017 - V ZR 196/16 (10.05.2012) In ihrem am 09.05.2012 in Berlin verabschiedeten Antrag zum Mietrecht hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag unter anderem gefordert, die Umlagefähigkeit der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen von elf auf neun Prozent jährlich zu senken sowie die Regelung zum Energiecontracting deutlich zu verkomplizieren.
mehr… Energetische Modernisierungen vorantreiben - Mietrechtsverschlechterungen überflüssig
(09.03.2010) "Insbesondere in Ballungszentren und Universitätsstädten gibt es heute schon Wohnungsengpässe, und es fehlen bezahlbare Wohnungen. In den nächsten fünf Jahren müssen nach Gutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und des Instituts der deutschen Wirtschaft 1,0 bis 1,3 Millionen Wohnungen neu gebaut werden. Tatsächlich liegt die Fertigstellungszahl zurzeit bei jährlich etwa 175.000 Wohnungen. Bis 2015 werden somit zusätzlich 100.000 bis 350.000 Wohnungen fehlen, wenn die Politik jetzt nicht gegensteuert", erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, auf einer Pressekonferenz in Heidelberg im Vorfeld von Vorstandsberatungen der Mieterorganisation. Steigende Mieten und eine noch höhere Wohnkostenbelastung gerade für einkommensschwächere Haushalte seien die Konsequenz. Verstärkt werde diese Entwicklung noch durch teure Energiepreise und Mieterhöhungen aufgrund notwendig werdender energetischer Modernisierungen im Wohnungsbestand.
mehr… Landesregierung bringt Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes in den Hessischen Landtag ein
(08.07.2009) Angesichts der zunehmenden Bedeutung energiepolitischer Fragen wird der und der Hessischen Bauordnung aus der vergangenen Legislaturperiode nunmehr erneut in den Hessischen Landtag eingebracht. "Mit diesem Gesetzentwurf sollen zukünftig die Möglichkeiten der nachträglichen Anbringung einer Wärmedämmung an eine Grenzwand erleichtert werden", erklärte der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn heute in Wiesbaden.
mehr… | 23 Normen gefunden |
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (Stand: 01.05.2013)
HmbWoSchG (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz)
§ 13Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 01.08.2009)
NachbG-NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 23aWärmedämmung und Grenzständige Gebäude (Stand: 04.06.2011)
NatSchG-BW (Naturschutzgesetz)
§ 52Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG) (Stand: 01.12.2017)
WFNG-NW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen)
§ 43Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 27.01.2012)
| 1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
|
|
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
|
|
D. § 10 Abs. 3 |
|
|
I. Tatbestandsvoraussetzungen |
| 8 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Anbringen von Gegenständen, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BauGB (BauGB § 126 Rn. 2)
IV. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 6)
19. Pflanzgebote und Ergänzungsflächen für Straßenbauten (Nr. 25 und 26) (BauGB § 9 Rn. 36-37)
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken (BauGB § 209 Rn. 1-5)
II. Anwendungsvoraussetzungen (BauGB § 216a Rn. 2-4)
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (BauGB § 182 Rn. 1-8)
| 14 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
1. Duldungspflicht (Abs. 1) (BauGB § 126 Rn. 1-4)
3. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 7-9)
c) Ausschluss der Entschädigung (BauGB § 41 Rn. 5-6)
7. Durchsetzung des Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebots (BauGB § 177 Rn. 20)
d) Andere Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte (BauGB § 179 Rn. 8)
6. Adressat und Inhalt des Gebots (BauGB § 177 Rn. 18-19)
h) Widersprechende bauliche Anlagen nach § 59 Abs. 8 (BauGB § 68 Rn. 15)
3. Entsiegelungsgebot (BauGB § 179 Rn. 9)
4. Schutzvorschriften bei Wohn- und Geschäftsraum (BauGB § 179 Rn. 10-11)
IV. Planverwirklichung (BauGB § 59 Rn. 44-49)
| 42 Abschnitte im "Bärmann/Pick, Kommentar zum WEG" gefunden |
1. Grundlagen (WEG § 14 Rn. 35-37)
II. Anspruchsvoraussetzungen (WEG § 14 Rn. 93-99)
III. Inhalt der Duldungspflicht (WEG § 15 Rn. 13-14)
I. Grundlagen (WEG § 15 Rn. 7-10)
I. Allgemeines (WEG § 14 Rn. 90-92)
V. Bauliche Veränderungen (WEG § 15 Rn. 40-45)
I. Form, Inhalt und Zugang der Ankündigung (WEG § 15 Rn. 19-27)
a) Dingliche, schuldrechtliche und possessorische Ansprüche (WEG § 18 Rn. 106-111)
2. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB) (WEG § 9a Rn. 98-101)
b) Voraussetzungen des Duldungsanspruchs (WEG § 14 Rn. 48-53)
| 145 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Duldungspflicht (BGB § 539 Rn. 53-54)
D. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 555a Rn. 63-63a)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555a Rn. 21-27)
a) Gebrauchsrecht und Duldungspflicht nicht identisch (BGB § 535 Rn. 589-591)
1. Bauliche Veränderung (BGB § 555b Rn. 13-14)
h) Weitergehende Maßnahmen (BGB § 555b Rn. 86-87a)
b) Modernisierungstatbestand (Nr. 2) (BGB § 575 Rn. 16-19)
C. Anwendungsbereich ( Rn. 11-16a)
A. Entstehungsgeschichte ( Rn. 1-5)
3. Schadensersatz (BGB § 555c Rn. 72-73)
| 10 Abschnitte im "Fritz, Gewerberaummietrecht" gefunden |
17.2 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, Duldungspflicht des Mieters ( Rn. 242-246)
17. Bauliche Veränderungen/Duldungspflichten ( Rn. 239-246)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
4. Schilder, Leuchtreklame, Markisen, Denkmalschutz ( Rn. 549-553)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
| 8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
III. Mitwirkungspflicht und Sanktionen (ZPO § 144 Rn. 8-10)
V. Durchführung der Zwangsvollstreckung (ZPO § 887 Rn. 22-23)
I. Normzweck (ZPO § 144 Rn. 1-2)
4. Gewahrsam bei der Pfändung (ZPO § 809 Rn. 5)
II. Voraussetzungen für Lokaltermine (ZPO § 219 Rn. 2-3)
VII. Durchführung der Verhaftung (ZPO § 802g Rn. 17-19)
| 2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |





