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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: duldungspflicht
401 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 420 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 17 Beiträge gefunden |
| IBR 2013, 239 | BVerwG - Gewerbebetrieb vs. benachbarte Wohnbebauung: Passiver Lärmschutz reicht nicht aus! |
| IMR 2012, 1088 | VG Arnsberg - Hauseigentümer muss Feuerwehrsirene dulden! |
| IBR 2011, 640 | OLG Brandenburg - Gebäudeschaden durch Straßenbauarbeiten: Gemeinde haftet verschuldensunabhängig! |
| IBR 2009, 298 | KG - Beseitigung von Grundankern ist unversicherter Erfüllungsschaden! |
| IBR 2008, 1184 | LG München I - Keine Duldungspflicht Dritter für Beweisaufnahme! |
| IMR 2008, 91 | BVerfG - Duldungspflicht für Überbau in Nachbargesetzen verfassungsgemäß! |
| IBR 2006, 115 | OLG Brandenburg - Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Verletzung der Abstandsfläche? |
| IBR 2000, 286 | OVG Niedersachsen - Ist die Anfechtung einer Baulast wegen Irrtums möglich? |
| IBR 2000, 284 | BVerwG - Neue Wohnbebauung neben Sportplatz zulässig? |
| IBR 1999, 584 | OLG Celle - Kann Nachbar Einhaltung des Grenzabstandes verlangen? |
| 68 Volltexturteile gefunden |
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - 20 U 75/14
1. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht ausnahmsweise an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, wenn eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint.
2. Die Vorschrift des § 25 UrhG gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.
3. Die schöpferische Eigenart eines Gestaltungselements, z. B. der Fassade, begründet kein Urheberrecht für das gesamte Gebäude.
4. Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.
5. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts sind verjährt, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.
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Architekten und Ingenieure
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.07.2014 - 10 C 355/12
Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann ein urheberrechtlicher Abwehranspruch des Architekten entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn der Urheber zugleich Mieter des Gebäudes ist. Das Urheberrecht kann in diesem Fall den Duldungsanspruch des Vermieters überlagern.
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Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11
Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO eröffnet im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.*)
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Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 7 VR 10.12
1. Ausgehend vom Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Norm auch solche Verfahren, die Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung, namentlich zur Vorbereitung der Ausschreibung und der Ausführungsplanung zum Gegenstand haben.*)
2. Eine Streitigkeit betrifft das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist. Das sind Maßnahmen, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind. Dazu gehört auch eine Streitigkeit über Duldungsverfügung für Baugrunduntersuchungen und Bodensondierungen im Rahmen des Energieleitungsausbaus.
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Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2012 - 10 U 67/12
1. Ein Vermessungsingenieur ist verpflichtet, vor Leistungen der Bauvermessung (Auspflocken der Baugrube und Einschneiden des Schnurgerüsts) die aktuellen Grundstücksgrenzen zu ermitteln.*)
2. Ein Bauherr muss den Vermessungsingenieur über eine länger zurück liegende Änderung der Grundstücksgrenzen (hier: rund 3 Jahre) nicht aufklären.*)
3. Schon die vom Ausführungsplan abweichende Lage des Gebäudes im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen stellt einen Mangelfolgeschaden der fehlerhaften Bauvermessung dar.*)
4. In die Abwägung, ob einem an den Kosten der Beseitigung eines Überbaus bemessenen Schadensersatzanspruch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht, sind das Verschulden des Schädigers, seine finanziellen Möglichkeiten, die Höhe der Kosten für die Beseitigung des Überbaus und die Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses bei der beabsichtigten Eigennutzung des Gebäudes einzustellen.*)
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Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11
1. § 74 II 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub auf Grund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (im Anschluss an Beschl. v. 27. 1. 1988, BVerwG, Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 = NVwZ 1988, 534 = NJW 1988, 1927 L).*)
2. Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen.*)
3. Der Anwendungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften.*)
4. Der Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm erlaubt es nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. im Planfeststellungsverfahren noch um (bis zu) 5 dB(A) zu erhöhen.*)
5. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe zu treffen.*)
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2012 - 3 S 724/11
1. Zur Zulässigkeit eines Normenkotrollantrags nach Veräußerung des vom Bebauungsplan betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs.*)
2. Die Festsetzung eines (eingeschränkten) kleinen Gewerbegebiets bei gleichzeitiger Zulassung der "Erweiterung, Änderung und Erneuerung vorhandener baurechtlich genehmigter landwirtschaftlicher Anlagen" verstößt gegen die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets und ist auch von § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt, wenn nahezu alle vorhandenen Anlagen im Gebiet (nur) zu landwirtschaftlichen Zwecken baurechtlich genehmigt sind.*)
3. Die Bewohner eines eingeschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind gegenüber Gerüchen aus einem benachbarten landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb nicht in gleichem Umfang duldungspflichtig wie die Bewohner eines zuvor im Außenbereich gelegenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert errichteten Wohnhauses.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
1. Eine Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils, die die Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudeteils erfüllt und die aufgrund ihrer Größe nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO unterfällt, ist - bei fehlender planungsrechtlicher Festsetzung einer geschlossenen Bauweise - im Abstand von bis zu 2,5 m zur Nachbargrenze nur unter Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO zulässig.*)
2. Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind.*)
3. Haben die planerische (Neu-)Festsetzung einer besonderen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 4 BauNVO und ein danach ausgeführtes Bauvorhaben zur Folge, dass eine nach dem Stand der Technik betriebene Zentralheizungsanlage in der plankonformen Bestandsbebauung den erforderlichen Abstand ihrer Schornsteinmündung von Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen verliert, ist es dem Eigentümer der Bestandsbebauung auch unter Beachtung der dynamischen Betreiberpflicht (§ 22 BImSchG) nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO nicht ohne weiteres zumutbar, seine Heizungsanlage den Anforderungen der heranrückenden Bebauung anzupassen. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, ob Aufwendungen für zu erwartende Anpassungsmaßnahmen von dritter Seite, etwa vom Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung, getragen werden.*)
4. § 19 Abs. 1 1. BImSchVO dürfte nicht dahin auszulegen sein, dass Schornsteine von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kw keines Mindestabstands zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen bedürfen.*)
Bauträger
LG Aurich, Urteil vom 28.10.2011 - 5 O 854/11
Gemäß § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Volltext
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2011 - 2 A 1058/09
1. Im Fall eines Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe können faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und sich Abweichungen von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm rechtfertigen.
2. Dies gilt besonders, wenn die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einem benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb "belastet" ist.
3. Unterliegt das für eine Wohnnutzung vorgesehene Grundstück einer Immissionsvorbelastung durch einen benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb, wirkt sich dies für das Wohngrundstück schutzmindernd aus und begründet eine gesteigerte Duldungspflicht.
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| 9 Nachrichten gefunden |
(02.06.2017) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16a NachbG Bln verfassungsgemäß ist, ist offen geblieben.
mehr…
BGH, 02.06.2017 - V ZR 196/16 (04.09.2012) NRW und Bremen haben einen Gesetzgebungsvorschlag (Bundesrats-Drucksache 474/12) im Rahmen der Novelle des Baugesetzbuches in den Bundesrat eingebracht, der die bisherige Duldungspflicht in § 179 Baugesetzbuch zu einem Handlungsgebot an den Eigentümer verschärfen soll. Bislang ist für ein Eingreifen das Vorliegen eines Bebauungsplans erforderlich. ...
mehr… (10.05.2012) In ihrem am 09.05.2012 in Berlin verabschiedeten Antrag zum Mietrecht hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag unter anderem gefordert, die Umlagefähigkeit der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen von elf auf neun Prozent jährlich zu senken sowie die Regelung zum Energiecontracting deutlich zu verkomplizieren.
mehr… (29.10.2010) Die Vierte Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat in einem Nachbarschaftsstreit durch Urteil vom 28. Oktober 2010 die gegen den FC Möning 1949 e.V. und die Stadt Freystadt gerichtete Klage auf Unterlassung von Lärmemissionen abgewiesen.
mehr… Energetische Modernisierungen vorantreiben - Mietrechtsverschlechterungen überflüssig
(09.03.2010) "Insbesondere in Ballungszentren und Universitätsstädten gibt es heute schon Wohnungsengpässe, und es fehlen bezahlbare Wohnungen. In den nächsten fünf Jahren müssen nach Gutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und des Instituts der deutschen Wirtschaft 1,0 bis 1,3 Millionen Wohnungen neu gebaut werden. Tatsächlich liegt die Fertigstellungszahl zurzeit bei jährlich etwa 175.000 Wohnungen. Bis 2015 werden somit zusätzlich 100.000 bis 350.000 Wohnungen fehlen, wenn die Politik jetzt nicht gegensteuert", erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, auf einer Pressekonferenz in Heidelberg im Vorfeld von Vorstandsberatungen der Mieterorganisation. Steigende Mieten und eine noch höhere Wohnkostenbelastung gerade für einkommensschwächere Haushalte seien die Konsequenz. Verstärkt werde diese Entwicklung noch durch teure Energiepreise und Mieterhöhungen aufgrund notwendig werdender energetischer Modernisierungen im Wohnungsbestand.
mehr… Landesregierung bringt Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes in den Hessischen Landtag ein
(08.07.2009) Angesichts der zunehmenden Bedeutung energiepolitischer Fragen wird der und der Hessischen Bauordnung aus der vergangenen Legislaturperiode nunmehr erneut in den Hessischen Landtag eingebracht. "Mit diesem Gesetzentwurf sollen zukünftig die Möglichkeiten der nachträglichen Anbringung einer Wärmedämmung an eine Grenzwand erleichtert werden", erklärte der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn heute in Wiesbaden.
mehr… (21.02.2008) § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG-BW, welcher regelt, dass übergreifende untergeordnete Bauteile zu dulden sind, ist verfassungsgemäß. So das BVerfG in seinem Beschluss vom 19.07.2007.
IMR 2008, 91
BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03 (14.12.2007) Die Klagen mehrerer Gemeinden und Anwohner gegen die Änderungsgenehmigung für den regionalen Verkehrsflughafen Allgäu sind heute auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen.
mehr…
BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06 (10.04.2007) Eine Verfügung, mit der Mitarbeitern und Beauftragten der Stadt Koblenz erlaubt wird, Grundstücke zu betreten, um einen Gewässerausbau vorzubereiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das VG Koblenz.
mehr… | 23 Normen gefunden |
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (Stand: 01.05.2013)
HmbWoSchG (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz)
§ 13Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 01.08.2009)
NachbG-NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 23aWärmedämmung und Grenzständige Gebäude (Stand: 04.06.2011)
NatSchG-BW (Naturschutzgesetz)
§ 52Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG) (Stand: 01.12.2017)
WFNG-NW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen)
§ 43Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 27.01.2012)
| 1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
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D. § 10 Abs. 3 |
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I. Tatbestandsvoraussetzungen |
| 8 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Anbringen von Gegenständen, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BauGB (BauGB § 126 Rn. 2)
IV. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 6)
19. Pflanzgebote und Ergänzungsflächen für Straßenbauten (Nr. 25 und 26) (BauGB § 9 Rn. 36-37)
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken (BauGB § 209 Rn. 1-5)
II. Anwendungsvoraussetzungen (BauGB § 216a Rn. 2-4)
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (BauGB § 182 Rn. 1-8)
| 14 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
1. Duldungspflicht (Abs. 1) (BauGB § 126 Rn. 1-4)
3. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 7-9)
c) Ausschluss der Entschädigung (BauGB § 41 Rn. 5-6)
7. Durchsetzung des Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebots (BauGB § 177 Rn. 20)
d) Andere Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte (BauGB § 179 Rn. 8)
6. Adressat und Inhalt des Gebots (BauGB § 177 Rn. 18-19)
h) Widersprechende bauliche Anlagen nach § 59 Abs. 8 (BauGB § 68 Rn. 15)
3. Entsiegelungsgebot (BauGB § 179 Rn. 9)
4. Schutzvorschriften bei Wohn- und Geschäftsraum (BauGB § 179 Rn. 10-11)
IV. Planverwirklichung (BauGB § 59 Rn. 44-49)
| 42 Abschnitte im "Bärmann/Pick, Kommentar zum WEG" gefunden |
1. Grundlagen (WEG § 14 Rn. 35-37)
II. Anspruchsvoraussetzungen (WEG § 14 Rn. 93-99)
III. Inhalt der Duldungspflicht (WEG § 15 Rn. 13-14)
I. Grundlagen (WEG § 15 Rn. 7-10)
I. Allgemeines (WEG § 14 Rn. 90-92)
V. Bauliche Veränderungen (WEG § 15 Rn. 40-45)
I. Form, Inhalt und Zugang der Ankündigung (WEG § 15 Rn. 19-27)
a) Dingliche, schuldrechtliche und possessorische Ansprüche (WEG § 18 Rn. 106-111)
2. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB) (WEG § 9a Rn. 98-101)
b) Voraussetzungen des Duldungsanspruchs (WEG § 14 Rn. 48-53)
| 145 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Duldungspflicht (BGB § 539 Rn. 53-54)
D. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 555a Rn. 63-63a)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555a Rn. 21-27)
a) Gebrauchsrecht und Duldungspflicht nicht identisch (BGB § 535 Rn. 589-591)
1. Bauliche Veränderung (BGB § 555b Rn. 13-14)
C. Anwendungsbereich ( Rn. 11-16a)
h) Weitergehende Maßnahmen (BGB § 555b Rn. 86-87a)
b) Modernisierungstatbestand (Nr. 2) (BGB § 575 Rn. 16-19)
A. Entstehungsgeschichte ( Rn. 1-5)
3. Schadensersatz (BGB § 555c Rn. 72-73)
| 10 Abschnitte im "Fritz, Gewerberaummietrecht" gefunden |
17.2 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, Duldungspflicht des Mieters ( Rn. 242-246)
17. Bauliche Veränderungen/Duldungspflichten ( Rn. 239-246)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
4. Schilder, Leuchtreklame, Markisen, Denkmalschutz ( Rn. 549-553)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
| 8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
III. Mitwirkungspflicht und Sanktionen (ZPO § 144 Rn. 8-10)
V. Durchführung der Zwangsvollstreckung (ZPO § 887 Rn. 22-23)
I. Normzweck (ZPO § 144 Rn. 1-2)
4. Gewahrsam bei der Pfändung (ZPO § 809 Rn. 5)
II. Voraussetzungen für Lokaltermine (ZPO § 219 Rn. 2-3)
VII. Durchführung der Verhaftung (ZPO § 802g Rn. 17-19)
| 2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |





