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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bausachen

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93 Beiträge gefunden
IBR 2023, 439 OLG Celle - Bauträger verzögert die Fertigstellung: Ist der Streit über Verzugsschäden eine Bausache?
IBR 2023, 170 BayObLG - Baustellenunfall kann Bausache sein!
IBR 2023, 53 VGH Bayern - Rechtsanwalt verhindert: In einfachen Fällen muss ein Kollege zum Termin!
IBR 2022, 496 OLG Köln - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten der Hauptsache!
IBR 2022, 330 BGH - Anschlussberufung nicht fristgerecht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung!
IBR 2022, 107 OLG Brandenburg - Freimachen des Baufelds ist keine Bausache!
IBR 2022, 105 BGH - Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit Schadensersatz gegen Werklohn?
IBR 2021, 446 OLG Rostock - Streit um Wettbewerbsklausel zwischen Bauunternehmern ist keine Bausache!
IBR 2021, 443 BGH - Teilurteil zu § 650f-Sicherheit zulässig?
IMR 2021, 341 OLG Saarbrücken - Selbständiges Beweisverfahren: Feststellung der Mietminderung?
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17 Aufsätze gefunden
Eine überzeugende Begründung für ein gerichtliches "Ja" nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG gibt es in Bausachen (fast) nicht
(Stefan Bruns)
Dokument öffnen IBR 2015, 1038
Die "Bauverfügung": Effizienter als Mediation und Adjudikation?
(Moritz Lembcke; Matthias Sundermeier)
Dokument öffnen IBR 2011, 1281
Vereinbarkeit eines gesetzlich normierten Adjudikationsverfahrens mit dem Justizgewährleistungsanspruch
(Inga Marquardt)
Dokument öffnen IBR 2011, 1244
Alternative Streitbewältigung: Überlegungen zur Auswahl der verschiedenen Verfahrensarten
(Andreas Kolberg; Manfred Jaekel)
Dokument öffnen IBR 2010, 1228
Potenzial der Mediation in Bausachen
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2009, 1452
Anspruchsverfolgung auf Sicherheitsleistung im Urkundenprozess unzulässig
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2008, 1305
Zur Rechtsnatur des Adjudication-Verfahrens - Auflösend bedingtes Schiedsgutachten
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2008, 1362
Außergerichtliche Streitbeilegung: Empfehlen sich gesetzliche Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Bauprozess durch Adjudikation-Verfahren? - Einführung von RA Dr. Alfons Schulze-Hagen

Dokument öffnen IBR 2008, 1340
2. Deutscher Baugerichtstag - Vorwort von Prof. Dr. Rolf Kniffka
(2. Deutscher Baugerichtstag)
Dokument öffnen IBR 2008, 1352
Plädoyer für Adjudikation in Deutschland
(Alfons Schulze-Hagen)
Dokument öffnen IBR 2008, 1333
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53 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1717; IMRRS 2023, 0786; IVRRS 2023, 0288
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streit über verzögerungsbedingte Folgeschäden ist keine Bausache!

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2023 - 14 U 170/22

Eine Streitigkeit über Schadensersatzansprüche aus einem notariellen Bauträgervertrag infolge verspäteter bzw. mangelbehafteter Fertigstellung ist keine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, weil Streitgegenstand nicht die Errichtung oder der Umbau eines Bauwerks ist, sondern der verzögerungsbedingte Folgeschaden wie vor allem Mietausfall.

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IBRRS 2023, 2777; IMRRS 2023, 1273
RechtsanwälteRechtsanwälte
250,00 Euro/Stunde kann ein Baurechtsanwalt verlangen, aber nur grundsätzlich ...

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 - 11 U 218/19

1. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können.

2. Preisabreden, zu denen auch eine Stundenhonorarvereinbarung und ihre Höhe gehören, sind AGB-rechtlich nicht kontrollfrei und nur im Hinblick auf das Transparenzgebot zu überprüfen, wenn die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung von den Vorschriften des RVG abweichen.

3. Der Stundensatz von 250,00 Euro/Stunde ist in Bausachen für einen baurechtlich spezialisierten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.

4. Eine Honorarvereinbarung, die zwar nicht sittenwidrig ist, kann gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem unangemessen hohen Honorar führen und gerichtlich auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.

5. Das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt.

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IBRRS 2024, 2021; IMRRS 2024, 0852; IVRRS 2024, 0351
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch ein „nutzloses“ Beweisverfahren ist zulässig!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 - 5 W 29/22

1. Es ist im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich des erforderlichen rechtlichen Interesses grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob sich die beantragte Beweiserhebung in einem späteren Hauptsacheverfahren als ganz oder teilweise nutzlos herausstellen könnte; das gilt jedenfalls, solange sich das Beweisverfahren nicht von vornherein offensichtlich und ohne jeden Zweifel als völlig nutzlos darstellt (Anschluss BGH, IBR 2004, 733). Insoweit darf die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19, IBRRS 2020, 1792).*)

2. Das rechtliche Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO ist vielmehr weit zu verstehen und bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Anschluss BGH, IBR 2014, 57). So reicht insbesondere die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller nach einem negativen Ausgang der Begutachtung von einer Klageerhebung absieht (Anschluss KG, Beschluss vom 11.09.2006 - 20 W 35/06, BeckRS 2007, 1948).*)

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IBRRS 2023, 0285; IMRRS 2023, 0146; IVRRS 2023, 0035
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zwei Spezialkammern zuständig: Schwerpunkt des Rechtsstreits entscheidet!

KG, Beschluss vom 16.01.2023 - 2 AR 2/23

1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, IBR 2021, 58).*)

2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a GVG normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.*)

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IBRRS 2022, 2824; IMRRS 2022, 1204; IVRRS 2022, 0425
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keinen schriftlichen Bauvertrag geschlossen: Keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen!

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2022 - 101 AR 82/22

Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Bauvertrag (hier verneint).*)

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IBRRS 2022, 2699; IMRRS 2022, 1126; IVRRS 2022, 0405
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ist eine Streitigkeit über den Einbau eines Treppenlifts eine Bausache?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2022 - 1 AR 14/22

1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf Fälle, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden.

2. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt einen Rechtsstreit und damit grundsätzlich die Rechtshängigkeit der Streitsache voraus. Das gilt auch und insbesondere im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Zuständigkeitsstreite im Hinblick auf das Vorliegen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG.

3. Der Begriff der Bausache i.S.d. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.

4. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Treppenlifts in ein Privathaus ist nur dann als Bauvertrag zu qualifizieren, wenn der Treppenlift für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gesamtwerks von wesentlicher Bedeutung ist.

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IBRRS 2022, 0617
Mit Beitrag
SchiedswesenSchiedswesen
Schiedsgutachtenabrede sperrt selbständiges Beweisverfahren!

BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - VII ZB 19/21

Eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B steht jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich entgegen, soweit das Beweisthema des beabsichtigen Beweisverfahrens sich mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede deckt.*)




IBRRS 2023, 2627; IMRRS 2023, 1193; IVRRS 2023, 0464
ProzessualesProzessuales
Welche Kosten umfasst die Feststellung "sämtliche weitere Schäden sind zu ersetzen"?

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.12.2021 - 13 U 2008/21

Die gerichtliche Feststellung in einem Urteil, dass sämtliche weitere Schäden zu ersetzen sind, umfasst sämtliche nach der späteren Mangelbeseitigung tatsächlich angefallenen Kosten. Die (verjährungsrelevante) Wirkung dieser Feststellung ist nicht auf in den Entscheidungsgründen des Urteils exemplarisch genannte weitere Schadenspositionen (hier: Umsatzsteuer) beschränkt.*)

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IBRRS 2021, 2776; IMRRS 2021, 1016; IVRRS 2021, 0432
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2021 - 12 W 27/21

1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern anhand des Interesses des Klägers zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert. Das gilt insbesondere, wenn lediglich die Kosten der Bürgschaft im Raum stehen.

2. Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich der Beklagte gegenüber dem Kläger berühmt.

3. Geht es nicht nur um Fragen der Kostenvermeidung oder der Kreditwürdigkeit, sondern um Vertragserfüllungs-/Gewährleistungsansprüche und deren Abwehr, ist der Wert der Bürgschaftsforderung als Gegenstandswert des auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichteten Prozesses anzusetzen.

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IBRRS 2021, 2096; IMRRS 2021, 0751; IVRRS 2021, 0331
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Widerklagend § 650f BGB-Sicherheit gefordert: Erlass eines Teilurteil zulässig!

BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 14/20

1. Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.*)

2. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.*)

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15 Nachrichten gefunden
Schlichten statt streiten: Die neue SOBau 2020
Erweiterte Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Baustreitigkeiten sparen Zeit, Geld und Nerven aller Beteiligten.

(03.12.2020) Risse im Mauerwerk, feuchter Estrich, zugige Fenster - diese und andere typische Baumängel führen oft zum Streit zwischen den Parteien. Meist landet der Streit vor Gericht. Solche Prozesse dauern in der Regel mehrere Jahre und verschlingen Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. "Teure und langwierige Verfahren müssen nicht sein", sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Vize-Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
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OLG Frankfurt erhält neue Spezialsenate
(04.01.2017) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird auch im kommenden Geschäftsjahr weitere Spezialsenate einrichten. Erstmals werden Spezialsenate für Insolvenzsachen und Speditionsverträge geschaffen. Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Roman Poseck anlässlich der Vorstellung der neuen Geschäftsverteilung am 02.01.2017 erklärte, sollen die regelmäßig wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren dieser Rechtsmaterie dadurch noch kompetenter und schneller ...

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Last Exit Gerichtsverfahren - lieber schlichten statt streiten
(05.10.2016) Weltweit steigt die Häufigkeit und Dauer von Baustreitigkeiten. Dem Global Construction Disputes Report 2016 zufolge dauerten Bauprozesse in 2015 durchschnittlich 15,5 Monate und damit knapp 18 Prozent länger als ein Jahr zuvor. Leider haben die Ergebnisse mit den Verhältnissen hierzulande kaum etwas zu tun. "Ich vermute, dass Deutschland entscheidend dazu beigetragen hat, dass der globale Durchschnitt angestiegen ist", sagt Dr. Peter Sohn, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
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Buchbesprechung: Sturmberg, Die Beweissicherung in der anwaltlichen Praxis (Thomas Thierau)
(05.09.2016) Obwohl die Beweissicherung - insbesondere im Bereich des Baurechts - eine herausragende Rolle spielt, existieren nur wenige aktuelle "Lehrbücher" zu diesem Thema. Sturmberg hat sich diesen wichtigen Praxisfragen bereits seit 2012 auf ibr-online angenommen und nunmehr mit Stand März 2016 ein handliches, ca. 250 Seiten umfassendes Druckwerk herausgegeben. Wer Probleme mit der online-typischen "kapitelweisen" Lesart hat und sich auch mal Notizen "an den Rand" schreibt, der wird gern zu diesem gut gegliederten Werk greifen.
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Dr. Mark Seibel neuer Vizepräsident des Landgerichts Siegen
(03.09.2015) Am 06.08.2015 ist Herr Dr. Mark Seibel zum neuen Vizepräsidenten des Landgerichts Siegen ernannt worden. Er folgt damit auf Herrn Heribert Eggert, der am 31.12.2014 in den Ruhestand trat.

Seine richterliche Laufbahn begann der 39-jährige Prädikatsjurist in Siegen. Seit Anfang 2005 war Herr Dr. Seibel als Proberichter beim Landgericht Münster tätig. Im Anschluss daran erfolgte eine Tätigkeit als Proberichter ....
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VII. Senat: VorsRiOLG Dagmar Sacher und RiOLG Dr. Burkhard Feilcke zur/zum Richter(in) am BGH ernannt
(20.11.2014) Der Bundespräsident hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dagmar Sacher sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhard Feilcke zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
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Gutachten: Gesetzliche Adjudikation verfassungsgemäß!
(17.05.2013) Im Auftrag der Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Papier ein Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt. Nach Ansicht der Fördergemeinschaft wird das Gutachten für viel Aufsehen und Diskussionsstoff sorgen.
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Baugewerbe fordert spezialisierte Baukammern
(17.01.2012) Oftmals ist zu beobachten, dass sich Bauherren weigern, ein fertiggestelltes Bauwerk vollständig zu bezahlen. Bauunternehmer werden in Anbetracht von langen Verfahrensdauern bei Bauprozessen vor die Wahl gestellt, Abzüge zu akzeptieren, um zumindest den Restbetrag ausgezahlt zu bekommen, oder gar keine Zahlung auf die Schlussrechnung zu erhalten.
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Justiz wird Erfordernissen im Bauwesen nicht gerecht
(24.03.2011) Auf dem zweiten Essener Baubetriebsforum am 18. und 19. März 2011 auf der Zeche Zollverein in Essen diskutierten rund 250 Teilnehmer, darunter einige der renommiertesten Bauexperten Deutschlands, die Ursachen gestörter Bauabläufe und deren Lösung.
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3. Deutscher Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm
(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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5 Materialien gefunden

Gutachten/Empfehlungen

Gutachten Adjudikation
Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt für die Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten
(vom 17.05.2013)
Dokument öffnen Text

2 Interviews gefunden
IBR 2004, 55: Schlichtung und Mediation haben im Bauwesen Zukunft!
(Gespräch mit Rechtsanwalt und Notar Franz W. Wiesel, Essen.)Franz W. Wiesel ist Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht im Deutschen AnwaltVerein (DAV). In diesem Gremium ist er Leiter des Arbeitskreises für außergerichtliche Konfliktbeilegung. Dazu gehört das Schieds- und Mediationswesen. Herr Wiesel hat maßgeblich an der Erarbeitung der SOBau (Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten) mitgewirkt.
Dokument öffnen Volltext
IBR 2002, 397: Bauprozess und ZPO-Reform
(Interview mit Rechtsanwalt Hans Christian Schwenker)Am 01.01.2002 ist - zusammen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts - die Zivilprozessordnung (ZPO) 2002 in Kraft getreten. Die Auswirkungen der neuen ZPO auf den Bauprozess stellt Rechtsanwalt Hans Christian Schwenker vor, der für die Deutsche AnwaltAkademie das Seminar “Berufung in Bausachen” konzipiert hat.
Dokument öffnen Volltext

2 Normen gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 227
Terminsänderung (Stand: 01.09.2009)
Ältere Fassungen
Dokument öffnen  § 227
Terminsänderung (Stand: 21.12.2001)

9 Leseranmerkungen gefunden
Advent, Advent, das Christkind kommt...mit einem Befangenheitsantrag
Leseranmerkung von Peter-Andreas Kamphausen zu
 R 
Ladung geht am 24.12. zu: Keine Befangenheit wegen Störung des Weihnachtsfriedens!
(Felix Lehmann)
Dokument öffnen IBR 2012, 1282 (nur online)
Für eine Abschaffung der Tatbestandsberichtigung
Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
 R 
Unrichtiger Tatbestand im Urteil: Ernst nehmen!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 1025 (nur online)
Für eine obligatorisches Mediations-oder Schlichtungsverfahren
Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
 N 
Hamburger Elbphilharmonie: Prozessbeginn
Dokument öffnen Nachricht
Qualität richterlicher Entscheidungen in Bausachen: Ab OLG alles gut?
Leseranmerkung von Moritz Lembcke zu
 R 
Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenvereinbarung?
(Alfons Schulze-Hagen)
Dokument öffnen IBR 2009, 55
Die Feststellungsklage ist auch in Bausachen kein Hexenwerk!
Leseranmerkung von RA u. FA Daniel Rosandic-Bruns zu
 R 
Feststellungsklage im Bauprozess meist unzulässig!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2007, 1212 (nur online)

18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
3. Beratungspflichten
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht
IV. Leistungsstörungen
3. Verzögerte Leistungen
c) Rechtsfolgen des Verzugs
dd) Rücktritt
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht
4. Vertragsstrafeversprechen
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
2. Neubeginn der Verjährung

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
4. Auslegungsgrundsätze

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
II. Gesamtschuldnerausgleich
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
1. Hemmung durch Verhandlungen
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung
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6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
B. § 5 Abs. 1 VOB/B
E. § 5 Abs. 4 VOB/B

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)

§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker)
C. § 11 Abs. 1 VOB/B
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
2. Verwirkung der Vertragsstrafe
b) Verzug
F. § 11 Abs. 4

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze

45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)

(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)

bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)

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2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) Vorgaben der ZPO (VOB/B § 13 Rn. 112-116)



7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.4 Fugen ( Rn. 83-VOB/C DIN 18352 91)

3.4 Fugen ( Rn. 83-DIN 18352 91)

3.1 Allgemeines ( Rn. 113-VOB/C DIN 18353 149)

3.1 Allgemeines ( Rn. 113-DIN 18353 149)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

1. Eignungsanforderungen ieS (VOB/A § 2 Rn. 3-9)