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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bausachen
824 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.Es gibt für Ihre Suchanfrage 821 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
93 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 439 | OLG Celle - Bauträger verzögert die Fertigstellung: Ist der Streit über Verzugsschäden eine Bausache? |
IBR 2023, 170 | BayObLG - Baustellenunfall kann Bausache sein! |
IBR 2023, 53 | VGH Bayern - Rechtsanwalt verhindert: In einfachen Fällen muss ein Kollege zum Termin! |
IBR 2022, 496 | OLG Köln - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten der Hauptsache! |
IBR 2022, 330 | BGH - Anschlussberufung nicht fristgerecht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung! |
IBR 2022, 107 | OLG Brandenburg - Freimachen des Baufelds ist keine Bausache! |
IBR 2022, 105 | BGH - Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit Schadensersatz gegen Werklohn? |
IBR 2021, 446 | OLG Rostock - Streit um Wettbewerbsklausel zwischen Bauunternehmern ist keine Bausache! |
IBR 2021, 443 | BGH - Teilurteil zu § 650f-Sicherheit zulässig? |
IMR 2021, 341 | OLG Saarbrücken - Selbständiges Beweisverfahren: Feststellung der Mietminderung? |
17 Aufsätze gefunden |
IBR 2015, 1038
IBR 2011, 1244
IBR 2010, 1228
IBR 2008, 1340
53 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2023 - 14 U 170/22
Eine Streitigkeit über Schadensersatzansprüche aus einem notariellen Bauträgervertrag infolge verspäteter bzw. mangelbehafteter Fertigstellung ist keine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, weil Streitgegenstand nicht die Errichtung oder der Umbau eines Bauwerks ist, sondern der verzögerungsbedingte Folgeschaden wie vor allem Mietausfall.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 12.04.2023 - 11 U 218/19
1. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können.
2. Preisabreden, zu denen auch eine Stundenhonorarvereinbarung und ihre Höhe gehören, sind AGB-rechtlich nicht kontrollfrei und nur im Hinblick auf das Transparenzgebot zu überprüfen, wenn die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung von den Vorschriften des RVG abweichen.
3. Der Stundensatz von 250,00 Euro/Stunde ist in Bausachen für einen baurechtlich spezialisierten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
4. Eine Honorarvereinbarung, die zwar nicht sittenwidrig ist, kann gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem unangemessen hohen Honorar führen und gerichtlich auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
5. Das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt.
VolltextOLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 - 5 W 29/22
1. Es ist im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich des erforderlichen rechtlichen Interesses grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob sich die beantragte Beweiserhebung in einem späteren Hauptsacheverfahren als ganz oder teilweise nutzlos herausstellen könnte; das gilt jedenfalls, solange sich das Beweisverfahren nicht von vornherein offensichtlich und ohne jeden Zweifel als völlig nutzlos darstellt (Anschluss BGH, IBR 2004, 733). Insoweit darf die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19, IBRRS 2020, 1792).*)
2. Das rechtliche Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO ist vielmehr weit zu verstehen und bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Anschluss BGH, IBR 2014, 57). So reicht insbesondere die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller nach einem negativen Ausgang der Begutachtung von einer Klageerhebung absieht (Anschluss KG, Beschluss vom 11.09.2006 - 20 W 35/06, BeckRS 2007, 1948).*)
VolltextKG, Beschluss vom 16.01.2023 - 2 AR 2/23
1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, IBR 2021, 58).*)
2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a GVG normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 12.09.2022 - 101 AR 82/22
Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Bauvertrag (hier verneint).*)
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2022 - 1 AR 14/22
1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf Fälle, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden.
2. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt einen Rechtsstreit und damit grundsätzlich die Rechtshängigkeit der Streitsache voraus. Das gilt auch und insbesondere im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Zuständigkeitsstreite im Hinblick auf das Vorliegen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG.
3. Der Begriff der Bausache i.S.d. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt.
4. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Treppenlifts in ein Privathaus ist nur dann als Bauvertrag zu qualifizieren, wenn der Treppenlift für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gesamtwerks von wesentlicher Bedeutung ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 26.01.2022 - VII ZB 19/21
Eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B steht jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich entgegen, soweit das Beweisthema des beabsichtigen Beweisverfahrens sich mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede deckt.*)
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.12.2021 - 13 U 2008/21
Die gerichtliche Feststellung in einem Urteil, dass sämtliche weitere Schäden zu ersetzen sind, umfasst sämtliche nach der späteren Mangelbeseitigung tatsächlich angefallenen Kosten. Die (verjährungsrelevante) Wirkung dieser Feststellung ist nicht auf in den Entscheidungsgründen des Urteils exemplarisch genannte weitere Schadenspositionen (hier: Umsatzsteuer) beschränkt.*)
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2021 - 12 W 27/21
1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern anhand des Interesses des Klägers zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert. Das gilt insbesondere, wenn lediglich die Kosten der Bürgschaft im Raum stehen.
2. Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich der Beklagte gegenüber dem Kläger berühmt.
3. Geht es nicht nur um Fragen der Kostenvermeidung oder der Kreditwürdigkeit, sondern um Vertragserfüllungs-/Gewährleistungsansprüche und deren Abwehr, ist der Wert der Bürgschaftsforderung als Gegenstandswert des auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichteten Prozesses anzusetzen.
VolltextBGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 14/20
1. Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.*)
2. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.*)
Volltext15 Nachrichten gefunden |
Erweiterte Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Baustreitigkeiten sparen Zeit, Geld und Nerven aller Beteiligten.
(03.12.2020) Risse im Mauerwerk, feuchter Estrich, zugige Fenster - diese und andere typische Baumängel führen oft zum Streit zwischen den Parteien. Meist landet der Streit vor Gericht. Solche Prozesse dauern in der Regel mehrere Jahre und verschlingen Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. "Teure und langwierige Verfahren müssen nicht sein", sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Vize-Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
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(04.01.2017) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird auch im kommenden Geschäftsjahr weitere Spezialsenate einrichten. Erstmals werden Spezialsenate für Insolvenzsachen und Speditionsverträge geschaffen. Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Roman Poseck anlässlich der Vorstellung der neuen Geschäftsverteilung am 02.01.2017 erklärte, sollen die regelmäßig wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren dieser Rechtsmaterie dadurch noch kompetenter und schneller ...
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(05.10.2016) Weltweit steigt die Häufigkeit und Dauer von Baustreitigkeiten. Dem Global Construction Disputes Report 2016 zufolge dauerten Bauprozesse in 2015 durchschnittlich 15,5 Monate und damit knapp 18 Prozent länger als ein Jahr zuvor. Leider haben die Ergebnisse mit den Verhältnissen hierzulande kaum etwas zu tun. "Ich vermute, dass Deutschland entscheidend dazu beigetragen hat, dass der globale Durchschnitt angestiegen ist", sagt Dr. Peter Sohn, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
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(05.09.2016) Obwohl die Beweissicherung - insbesondere im Bereich des Baurechts - eine herausragende Rolle spielt, existieren nur wenige aktuelle "Lehrbücher" zu diesem Thema. Sturmberg hat sich diesen wichtigen Praxisfragen bereits seit 2012 auf ibr-online angenommen und nunmehr mit Stand März 2016 ein handliches, ca. 250 Seiten umfassendes Druckwerk herausgegeben. Wer Probleme mit der online-typischen "kapitelweisen" Lesart hat und sich auch mal Notizen "an den Rand" schreibt, der wird gern zu diesem gut gegliederten Werk greifen.
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(03.09.2015) Am 06.08.2015 ist Herr Dr. Mark Seibel zum neuen Vizepräsidenten des Landgerichts Siegen ernannt worden. Er folgt damit auf Herrn Heribert Eggert, der am 31.12.2014 in den Ruhestand trat.
Seine richterliche Laufbahn begann der 39-jährige Prädikatsjurist in Siegen. Seit Anfang 2005 war Herr Dr. Seibel als Proberichter beim Landgericht Münster tätig. Im Anschluss daran erfolgte eine Tätigkeit als Proberichter ....
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(20.11.2014) Der Bundespräsident hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dagmar Sacher sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhard Feilcke zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
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(17.05.2013) Im Auftrag der Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Papier ein Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt. Nach Ansicht der Fördergemeinschaft wird das Gutachten für viel Aufsehen und Diskussionsstoff sorgen.
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(17.01.2012) Oftmals ist zu beobachten, dass sich Bauherren weigern, ein fertiggestelltes Bauwerk vollständig zu bezahlen. Bauunternehmer werden in Anbetracht von langen Verfahrensdauern bei Bauprozessen vor die Wahl gestellt, Abzüge zu akzeptieren, um zumindest den Restbetrag ausgezahlt zu bekommen, oder gar keine Zahlung auf die Schlussrechnung zu erhalten.
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(24.03.2011) Auf dem zweiten Essener Baubetriebsforum am 18. und 19. März 2011 auf der Zeche Zollverein in Essen diskutierten rund 250 Teilnehmer, darunter einige der renommiertesten Bauexperten Deutschlands, die Ursachen gestörter Bauabläufe und deren Lösung.
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(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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5 Materialien gefunden |
Gutachten/Empfehlungen
Gutachten AdjudikationRechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt für die Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten
(vom 17.05.2013)
Text
2 Interviews gefunden |
Franz W. Wiesel ist Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht im Deutschen AnwaltVerein (DAV). In diesem Gremium ist er Leiter des Arbeitskreises für außergerichtliche Konfliktbeilegung. Dazu gehört das Schieds- und Mediationswesen. Herr Wiesel hat maßgeblich an der Erarbeitung der SOBau (Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten) mitgewirkt.
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Am 01.01.2002 ist - zusammen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts - die Zivilprozessordnung (ZPO) 2002 in Kraft getreten. Die Auswirkungen der neuen ZPO auf den Bauprozess stellt Rechtsanwalt Hans Christian Schwenker vor, der für die Deutsche AnwaltAkademie das Seminar “Berufung in Bausachen” konzipiert hat.
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9 Leseranmerkungen gefunden |
Advent, Advent, das Christkind kommt...mit einem Befangenheitsantrag Leseranmerkung von Peter-Andreas Kamphausen zu
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Für eine Abschaffung der Tatbestandsberichtigung Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
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Für eine obligatorisches Mediations-oder Schlichtungsverfahren Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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Qualität richterlicher Entscheidungen in Bausachen: Ab OLG alles gut? Leseranmerkung von Moritz Lembcke zu
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Die Feststellungsklage ist auch in Bausachen kein Hexenwerk! Leseranmerkung von RA u. FA Daniel Rosandic-Bruns zu
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18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung |
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht |
IV. Leistungsstörungen |
3. Verzögerte Leistungen |
c) Rechtsfolgen des Verzugs |
dd) Rücktritt |
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht |
4. Vertragsstrafeversprechen |
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
2. Neubeginn der Verjährung |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
4. Auslegungsgrundsätze |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
1. Hemmung durch Verhandlungen |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
B. § 5 Abs. 1 VOB/B |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
C. § 11 Abs. 1 VOB/B |
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe |
2. Verwirkung der Vertragsstrafe |
b) Verzug |
F. § 11 Abs. 4 |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze |
45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)
(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)
bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)
433 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Der Sicherungsberechtigte ( Rn. 106)
c) Regelungswirkung ( Rn. 141)
IV. Rechtliche Beurteilung ( Rn. 82)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
4. Frist zur Sicherheitsleistung durch den AN (§ 17 Abs. 7 VOB/B) ( Rn. 89)
19 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
39 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
§ 18 Abs. 1 [Gerichtsstandsvereinbarung]
2. Nachträgliche Störung der Geschäftsgrundlage ( Rn. 169)
1. Problemstellung (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 9-16)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 21-26)
I. Voraussetzungen nach § 38 ZPO (VOB/B § 18 Abs. 1 Rn. 10-11)
b) Abgrenzung zur Schiedsvereinbarung. (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 115)
b) Bereicherungsanspruch. ( Rn. 121-123)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 148-151)
10 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
2. Anwendungsbereich (ZPO § 485 Rn. 5)
a) Besondere Schwierigkeiten (Abs. 1 Nr. 1) (ZPO § 348a Rn. 8)
I. Normzweck (ZPO § 371 Rn. 1-2)
4. Ausnahmen (ZPO § 301 Rn. 13a)
c) Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge (Nr. 2c) (ZPO § 348 Rn. 9)
2. Noch nicht anhängiger Rechtsstreit (Abs. 2) (ZPO § 486 Rn. 3-4)
7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |