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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 71/02


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 1998; IMRRS 2002, 0712
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02


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2 Beiträge gefunden
IBR 2002, 701 BGH - Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Wann ist sie zuzulassen?
IBR 2002, 700 BGH - Divergenzrevision: Wann ist sie zuzulassen?

43 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2339; IMRRS 2012, 1708
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2221; IMRRS 2012, 1636
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 229/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2222; IMRRS 2012, 1637
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 17/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1684; IMRRS 2012, 1237
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 152/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1685; IMRRS 2012, 1238
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 233/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1948; IMRRS 2012, 1435
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - IV ZR 264/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0726; IMRRS 2012, 0532
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZR 69/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0602; IMRRS 2012, 0436
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - IV ZR 41/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1001; IMRRS 2012, 0721
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - IV ZR 116/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0330; IMRRS 2012, 0236
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - IX ZR 217/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0128; IMRRS 2012, 0088
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 15/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 5356; IMRRS 2011, 3914
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 72/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4850; IMRRS 2011, 3520
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 106/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4585; IMRRS 2011, 3313
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 03.11.2011 - IX ZR 76/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3996; IMRRS 2011, 2842
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IX ZR 49/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3748; IMRRS 2011, 2646
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - XI ZB 3/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 2189; IMRRS 2011, 1573
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZR 119/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0747; IMRRS 2011, 0550
ProzessualesProzessuales
Voraussetzungen der Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 96/10

Eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.*)

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IBRRS 2011, 1048; IMRRS 2011, 0747
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - V ZR 33/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0091; IMRRS 2009, 0051
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Verfassungswidrige Berufungszurückweisung durch Beschluss

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen ist unzulässig.

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IBRRS 2005, 2512; IMRRS 2005, 1285
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gehörsrüge gegen Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 249/03

a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.*)

b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).*)

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IBRRS 2004, 0204; IMRRS 2004, 0092
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auslegung einer ABU-Klausel: Grundsätzliche Bedeutung?

BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist.*)

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IBRRS 2004, 0214; IMRRS 2004, 0100
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorsitzender der KfH entscheidet nicht als Einzelrichter

BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02

Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.*)

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IBRRS 2003, 2743; IMRRS 2003, 1169
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 574 ZPO: Wann müssen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen?

BGH, Beschluss vom 23.09.2003 - VI ZA 16/03

Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.*)

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IBRRS 2003, 2354; IMRRS 2003, 0985
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfeantrag nach Zulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 25.06.2003 - IV ZR 366/02

Der Bundesgerichtshof ist an eine Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, gebunden. Dies hindert den Bundesgerichtshof jedoch nicht, die vom Revisionskläger beantragte Prozeßkostenhilfe wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zu versagen.

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IBRRS 2003, 1379; IMRRS 2003, 0527
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Revision: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - XI ZR 193/02

a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.*)

b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.*)

c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.*)

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IBRRS 2003, 1182; IMRRS 2003, 0433
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Darlegung des Zulassungsgrundes für Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02

a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.*)

b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.*)

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).*)

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.*)

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IBRRS 2003, 1484; IMRRS 2003, 0559
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beiordnung eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZR 355/02

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind.*)

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IBRRS 2003, 1029; IMRRS 2003, 0367
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulassungsgründe für eine Revision

BGH, Beschluss vom 11.03.2003 - XI ZR 190/02

1. Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, einen im Berufungsurteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und dessen Abweichung von dem in einer konkret zu bezeichnenden Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten aufzuzeigen.

2. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler stellt nur dann einen Zulassungsgrund dar, wenn eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte zu erwarten ist.

3. Eine kreditgebende Bank hat den Darlehensnehmer nur ausnahmsweise über die Risiken des von ihm beabsichtigten Immobilienkaufs aufzuklären.

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IBRRS 2003, 0723; IMRRS 2003, 0260
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Verletzung d. Anspruchs auf rechtliches Gehör: Revisionsgrund?

BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - XI ZR 153/02

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist.*)

b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.*)

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IBRRS 2003, 0830; IMRRS 2003, 0303
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 07.01.2003 - X ZR 82/02

Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.*)

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IBRRS 2003, 0248; IMRRS 2003, 0083
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der Revision

BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02

a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)

b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)

c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)

d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)




IBRRS 2002, 1998; IMRRS 2002, 0712
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.*)

b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde.*)

c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.*)




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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

4. Zulassung der Berufung ( Rn. 20)