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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 264/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2561; IMRRS 2014, 1310
ProzessualesProzessuales
Welche Urkunden muss die Gegenpartei im Prozess vorlegen?

BGH, Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13


8 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 704 BGH - Welche Urkunden muss die Gegenpartei im Prozess vorlegen?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0531; IMRRS 2024, 0238; IVRRS 2024, 0103
ProzessualesProzessuales
Bankgeheimnis gilt nicht grenzenlos!

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - XII ZB 141/22

Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).*)

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IBRRS 2022, 3538; IMRRS 2022, 1557; IVRRS 2022, 0548
ProzessualesProzessuales
Zweifel am Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes gehen zu Lasten des Gläubigers!

BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 130/21

Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.*)

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IBRRS 2017, 0284; IMRRS 2017, 0541; IVRRS 2017, 0203
ProzessualesProzessuales
Begehrte Urkundenvorlage nicht angeordnet: Anfechtung möglich?

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16

Die Ablehnung einer im selbständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)

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IBRRS 2014, 2561; IMRRS 2014, 1310
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Welche Urkunden muss die Gegenpartei im Prozess vorlegen?

BGH, Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13

1. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde im Sinne von § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.*)

2. Die Vorschrift des § 810 BGB gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in komplette Akten, Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen.*)





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)

1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

III. Prozessuales (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 181-182)


1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

8. Verwertung der Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 187-190)